Notenaustausch vom 29. April 1988 zwischen der Schweiz und China über die Visumformalitäten für das Luftfahrtpersonal
Übersetzung[^1]
Schweizerische Botschaft
Beijing, den 29. April 1988
An das Ministerium
für auswärtige Angelegenheiten
der Volksrepublik China
Beijing
Die im andern Staat akkreditierte Botschaft des Bestimmungsstaats erteilt unter dem Vorbehalt der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Behörden des Bestimmungsstaats ein Einreisevisum gültig für drei Monate und eine Einreise an die Mitglieder des Büros der durch den andern Staat bezeichneten Luftverkehrsgesellschaft sowie an deren Ehepartner und die minderjährigen Kinder, die sie begleiten. Nach ihrer Ankunft im Bestimmungsstaat erteilt ihnen der Visumdienst dieses Staats ein Visum gültig für zwölf Monate und mehrere Einreisen. Wenn eine Verlängerung notwendig ist, kann er auf Gesuch hin das Visum erneuern und jede Erneuerung darf ein Jahr nicht übersteigen.
Die Besatzungsmitglieder der durch einen der beiden Staaten bezeichneten und zugelassenen Luftverkehrsgesellschaft können gegen Vorweisung ihres gültigen Passes oder ihres Besatzungsausweises ohne Visum in das Gebiet des anderen Staates ein- und aus dem Gebiet dieses Staates ausreisen, sofern sie auf der Liste der Besatzungsmitglieder, die den zuständigen Grenzkontrollbehörden nach Ankunft des Fluges zugestellt wird, aufgeführt sind. Diese Liste muss den Stempel der bezeichneten Fluggesellschaft tragen und von jedem Besatzungs-mitglied die folgenden Angaben machen: Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Funktion und Passnummer oder Nummer des Besatzungsausweises.
3.–4. …[^2]
Nach ihrer Einreise in das Gebiet des andern Staats sind alle obenerwähnten Besatzungsmitglieder von der Einholung eines Visums befreit, wenn sie sich dort wegen der üblichen Ablösung der Besatzungen, wegen Krankheit, wegen Unfalls, wegen Pannen oder wegen meteorologischer Bedingungen kurzfristig aufhalten müssen; dagegen haben diejenigen, die im andern Staat bleiben, dort eine Reise machen oder ihn aus persönlichen Gründen verlassen wollen, vor der Einreise in sein Gebiet bei der Botschaft des andern Staats ein Visumgesuch einzureichen.
Wenn ein Flugzeug der durch den Staat bezeichneten Fluggesellschaft dringender Reparaturen bedarf auf dem Gebiet des andern Staats, wird dieser den Technikern, die beauftragt sind, die Panne zu beheben und das Flugzeug dringend zu reparieren, ohne Verzug Visa gewähren.
…[^3]
Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens treten der Notenaustausch vom 22. April/6. Mai 1975 sowie die andern zwischen China und der Schweiz abgeschlossenen Abkommen, die die Visa der für die regulären Flüge bestimmten Besatzungsmitglieder betreffen, ausser Kraft.
Wenn ein Vertragsstaat das vorliegende Abkommen kündigen möchte, muss er den andern Staat schriftlich auf diplomatischem Weg benachrichtigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Empfang der Kündigung ausser Kraft.
Wenn die Schweizerische Botschaft den obigen Bestimmungen zustimmt und sie durch Note bestätigt, sollen die vorliegende Note und die Antwortnote der Botschaft ein Abkommen bilden zwischen dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China und der Schweizerischen Botschaft, das 30 Tage nach Empfang der Antwortnote in Kraft tritt.»
Die Botschaft beehrt sich, dem Ministerium mitzuteilen, dass sie mit den in seiner Note enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist. Die Note des Ministeriums und die vorliegende Antwort bilden ein Abkommen zwischen dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China und der Schweizerischen Botschaft, das am 29. Mai 1988 in Kraft tritt.
Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Fussnoten
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: Aufgehoben durch Ziff. 2 des Notenaustausches vom 30. Mai/10. Juni 2002 (AS 2004 3293).
[^3]: Aufgehoben durch Ziff. 2 des Notenaustausches vom 30. Mai/10. Juni 2002 (AS 2004 3293).
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