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Abkommen vom 4. November 1985 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Zivilstandsurkunden/Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (mit Protokoll und Anlage)

Geltender Text a fecha 1985-11-04

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland,

in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zivilstandswesens/Personenstandswesens zu erleichtern,

haben folgendes vereinbart:

I. Abschnitt Verzicht auf die Beglaubigung

Art. 1

Urkunden, die der Zivilstandsbeamte/Standesbeamte des einen Vertragsstaats aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Amtsstempel/Dienstsiegel versehen hat, bedürfen zum Gebrauch in dem anderen Vertragsstaat keiner Beglaubigung (Legalisation). Ehefähigkeitszeugnisse bedürfen ausserdem keiner konsularischen Zuständigkeitsbescheinigung.

II. Abschnitt Austausch von Zivilstandsurkunden/Personenstandsurkunden

Art. 2

(1) Wird die Geburt eines Angehörigen des einen Vertragsstaats im Gebiet des anderen Vertragsstaats beurkundet, so übersendet

(2) Wird zu dem Geburtseintrag ein Randvermerk eingetragen, so übersendet

Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.

Art. 3

(1) Wird die Eheschliessung eines Angehörigen des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaats beurkundet, so übersendet

(2) Wird vom schweizerischen Zivilstandsbeamten eine Randanmerkung zur Eheregistereintragung oder vom deutschen Standesbeamten ein Vermerk über die Ehegatten in das Familienbuch oder ein Randvermerk zum Heiratseintrag eingetragen, so übersendet

Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen. Eine Urkunde nach Satz 1 ist vom deutschen Standesbeamten nicht zu übersenden, wenn eine Urkunde oder eine beglaubigte Abschrift nach Artikel 4 zu übersenden ist.

Art. 4

(1) Wird der Tod eines Angehörigen des einen Vertragsstaats im Gebiet des anderen Vertragsstaats beurkundet, so übersendet

(2) Wird zu dem Sterbeeintrag ein Randvermerk eingetragen, so übersendet

Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.

Art. 5

Haben die Ehegatten, über deren Eheschliessung nach Artikel 3 Absatz 1 ein Eheschein/ein Auszug aus dem Familienbuch oder eine Heiratsurkunde übersandt wird, ein gemeinsames Kind, so vermerkt dies unter Angabe der Vornamen und des Familiennamens sowie des Ortes und des Tages der Geburt des Kindes

Art. 6

Zivilstandsurkunden/Personenstandsurkunden werden auch dann ausgetauscht, wenn eine Person neben der Staatsangehörigkeit des einen Vertragsstaats auch die des anderen Vertragsstaats oder eines dritten Staates besitzt.

Art. 7

(1) Die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zu übersendenden Urkunden werden monatlich der zuständigen konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaats übersandt.

(2) Für die nach Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 zu übersendenden Urkunden sind möglichst mehrsprachige Personenstandsurkunden zu verwenden.

(3) Die in den Artikeln 2 und 4 vorgesehenen zusätzlichen Angaben sind nur soweit mitzuteilen, als sie den Beteiligten oder dem Zivilstandsbeamten/Standesbeamten bekannt sind.

(4) Der Austausch der Zivilstandsurkunden/Personenstandsurkunden geschieht kostenfrei.

III. Abschnitt Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen

Art. 8

(1) Will ein Angehöriger des einen Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat heiraten, so kann er den Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses auch beim Zivilstandsbeamten/Standesbeamten des Eheschliessungsstaats stellen. Dieser leitet den Antrag an den zuständigen Zivilstandsbeamten/Standesbeamten des Heimatstaats weiter, dem Antrag sind für jeden Verlobten die zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Urkunden beizufügen.

(2) Die Vertragsstaaten werden einander

mitteilen.

(3) Kann eine erforderliche Urkunde nicht beigebracht werden, so kann an ihrer Stelle eine beweiskräftige Bescheinigung beigefügt werden. Die Entscheidung darüber, ob die Bescheinigung genügt, unterliegt der freien Beweiswürdigung der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt wird.

Art. 9

(1) Der Zivilstandsbeamte/Standesbeamte des Heimatstaats übersendet das Ehefähigkeitszeugnis dem Zivilstandsbeamten/Standesbeamten des Eheschliessungsstaats. Die vorgelegten Urkunden werden gleichzeitig zurückgesandt; den Antrag behält der Zivilstandsbeamte/Standesbeamte zurück.

(2) Bestehen Hindernisse, das Ehefähigkeitszeugnis auszustellen, so sind diese dem Zivilstandsbeamten/Standesbeamten des Eheschliessungsstaats mitzuteilen.

Art. 10

(1) Für den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist ein dreisprachiger Vordruck zu verwenden, dessen Muster diesem Abkommen als Anlage beigefügt ist.

(2) Wird durch die Änderung von Rechtsvorschriften in einem Vertragsstaat eine Anpassung des Vordrucks erforderlich, so wird diese von den Vertragsstaaten durch Notenwechsel vereinbart.

Art. 11

Einem in französischer oder italienischer Sprache abgefassten Schriftstück wird eine von einem Zivilstandsbeamten oder einer Aufsichtsbehörde beglaubigte deutsche Übersetzung beigefügt. Bei Zivilstandsurkunden soll anstelle einer Übersetzung möglichst eine mehrsprachige Zivilstandsurkunde beigefügt werden.

Art. 12

(1) Das Ehefähigkeitszeugnis wird gebührenfrei ausgestellt.

(2) Der Zivilstandsbeamte/Standesbeamte, der einen Antrag nach Artikel 8 Absatz 1 aufgenommen und weitergeleitet hat, erhebt eine Gebühr in gleicher Höhe, wie sie im Eheschliessungsstaat für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses erhoben wird.

IV. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 13

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Art. 14

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Vereinbarung vom 6. Juni 1956[^1] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Zivilstandsurkunden/Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen einschliesslich der durch Notenwechsel vom 13./22. März 1957 und vom 21. Februar/8. August/17. Dezember 1958 vereinbarten Änderungen ausser Kraft.

Art. 15

Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren vom Tage seines Inkrafttretens an geschlossen. Wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird, bleibt es jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern, am 4. November 1985, in zwei Urschriften.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Pierre Aubert | Für die Bundesrepublik Deutschland: / Gerhard Fischer | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: [AS 1960 573]