Internationales Übereinkommen vom 29. November 1969 über Massnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungsunfällen (mit Anlage)

Typ Andere
Veröffentlichung 1969-11-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 Übersetzung Internationales Übereinkommen über Massnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungsunfällen (Stand am 2. Februar 2012) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, eingedenk der Notwendigkeit, die Interessen ihrer Völker vor den schwerwiegenden Folgen eines Seeunfalls zu schützen, der die Gefahr einer Ölverschmutzung von See und Küste mit sich bringt, in der Überzeugung, dass unter diesen Umständen aussergewöhnliche Massnahmen auf Hoher See zum Schutz solcher Interessen notwendig sein können und dass diese Massnahmen den Grundsatz der Freiheit der Hohen See nicht berühren, sind wie folgt übereingekommen: Art. I 1. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens können die erforderlichen Massnahmen auf Hoher See zur Verhütung, Verringerung oder Beseitigung unmittelbarer ernster Gefahren treffen, die für ihre Küsten oder verwandte Interessen aus einer tatsächlichen oder drohenden Verschmutzung der See durch Öl infolge eines Seeunfalls oder damit verbundener Handlungen erwachsen, welche aller Wahrscheinlichkeit nach schwerwiegende schädliche Auswirkungen haben werden. 2. Es dürfen jedoch keine Massnahmen nach diesem Übereinkommen gegen ein Kriegsschiff oder ein anderes Schiff ergriffen werden, das einem Staat gehört oder von diesem betrieben wird und zu der betreffenden Zeit ausschliesslich im nichtgewerblichen staatlichen Dienst eingesetzt ist. Art. II Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: 1. «Seeunfall» bedeutet einen Schiffszusammenstoss, das Stranden oder einen anderen nautischen Vorfall oder ein sonstiges Ereignis an Bord oder ausserhalb eines Schiffes, durch die Sachschaden an Schiff oder Ladung entsteht oder unmittelbar zu entstehen droht; 2. «Schiff» bedeutet a) ein Seeschiff jeder Art und b) jedes schwimmende Fahrzeug mit Ausnahme einer Einrichtung oder Vorrichtung, die zur Erforschung oder Ausbeutung der Schätze des Meeresbodens, des Meeresgrunds und des Meeresuntergrunds verwendet wird; 3. «Öl» bedeutet Rohöl, Heizöl, Dieselöl und Schmieröl, 4. «verwandte Interessen» bedeutet die Interessen eines Küstenstaats, die von dem Seeunfall unmittelbar betroffen oder bedroht sind, zum Beispiel a) mit der See verbundene Tätigkeiten in Küsten-, Hafenoder Mündungsgebieten einschliesslich der Fischerei, soweit sie ein wesentliches Mittel zum Lebensunterhalt der betroffenen Personen darstellen; b) touristische Anziehungspunkte in dem betroffenen Gebiet; c) die Gesundheit der Küstenbevölkerung und das Wohl des betroffenen Gebiets einschliesslich der Erhaltung der lebenden Schätze des Meeres sowie der Tierund Pflanzenwelt; 5. «Organisation» bedeutet die Zwischenstaatliche Beratende Seeschifffahrts-

3 Organisation . Art. III Übt ein Küstenstaat das Recht aus, Massnahmen nach Artikel 1 zu treffen, so gilt folgendes: a) Bevor ein Küstenstaat Massnahmen ergreift, konsultiert er die anderen durch den Seeunfall betroffenen Staaten, insbesondere den oder die Flaggenstaaten; b) der Küstenstaat notifiziert die beabsichtigten Massnahmen unverzüglich allen natürlichen oder juristischen Personen, von denen er weiss oder während der Konsultation erfährt, dass ihre Interessen aller Wahrscheinlichkeit nach von den Massnahmen betroffen werden. Der Küstenstaat berücksichtigt die von ihnen vorgebrachten Auffassungen; c) bevor eine Massnahme getroffen wird, kann der Küstenstaat unabhängige Sachverständige konsultieren, deren Namen einer von der Organisation geführten Liste entnommen werden; d) in Fällen äusserster Dringlichkeit, in denen Sofortmassnahmen erforderlich sind, kann der Küstenstaat die durch die dringliche Lage notwendig gewordenen Massnahmen ohne vorherige Notifikation oder Konsultation oder ohne Fortsetzung bereits begonnener Konsultationen treffen; e) ein Küstenstaat wird sich, bevor er diese Massnahmen trifft und solange sie andauern, nach Kräften bemühen, jede Gefährdung menschlichen Lebens zu vermeiden, Personen in Not jede benötigte Hilfe zuteil werden zu lassen und gegebenenfalls die Rückführung von Schiffsbesatzungen zu erleichtern und nicht zu behindern; f) Massnahmen, die nach Artikel I getroffen worden sind, werden unverzüglich den Staaten sowie den betroffenen natürlichen und juristischen Personen, soweit sie bekannt sind, sowie dem Generalsekretär der Organisation notifiziert. Art. IV 1. Unter Aufsicht der Organisation wird die in Artikel III vorgesehene Sachverständigenliste aufgestellt und auf dem laufenden gehalten; die Organisation erlässt dafür die notwendigen geeigneten Vorschriften und bestimmt auch die erforderlichen Befähigungen. 2. Mitgliedstaaten der Organisation und Vertragsparteien dieses Übereinkommens können Sachverständige für die Liste benennen. Die Sachverständigen erhalten von den Staaten, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, eine Vergütung nach Massgabe der geleisteten Dienste. Art. V 1. Die von dem Küstenstaat nach Artikel I getroffenen Massnahmen haben dem ihm entstandenen oder drohenden Schaden zu entsprechen. 2. Diese Massnahmen dürfen nicht über das hinausgehen, was nach vernünftigem Ermessen notwendig ist, um das in Artikel I genannte Ziel zu erreichen, und sind einzustellen, sobald dieses Ziel erreicht ist; sie dürfen nicht unnötig in die Rechte und Interessen des Flaggenstaates, dritter Staaten und etwa betroffener natürlicher oder juristischer Personen eingreifen. 3. Bei der Abwägung, ob die Massnahmen dem Schaden entsprechen, ist folgendes zu berücksichtigen: a) das Ausmass und die Wahrscheinlichkeit der drohenden Schäden, falls diese Massnahmen nicht getroffen werden; b) die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs dieser Massnahmen und c) das Ausmass der Schäden, die diese Massnahmen verursachen können. Art. VI Eine Vertragspartei, die unter Verstoss gegen dieses Übereinkommen Massnahmen getroffen hat, die anderen Schaden zufügen, ist verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe des Schadens zu zahlen, der durch Massnahmen verursacht wurde, welche über die nach vernünftigem Ermessen zur Erreichung des in Artikel I genannten Zieles notwendigen Massnahmen hinausgehen. Art. VII Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, beeinträchtigt dieses Übereinkommen nicht anderweitig bestehende Rechte, Pflichten, Vorrechte und Immunitäten und beraubt Vertragsparteien oder betroffene natürliche oder juristische Personen keiner anderweitig verfügbaren Rechtsmittel. Art. VIII 1. Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien darüber, ob nach Artikel I getroffene Massnahmen gegen dieses Übereinkommen verstossen haben, ob nach Artikel VI eine Entschädigung zu zahlen ist und wie hoch diese Entschädigung sein muss, wird, sofern eine Beilegung durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien oder zwischen der Vertragspartei, welche die Massnahmen getroffen hat, und den ansprucherhebenden natürlichen oder juristischen Personen nicht möglich war und sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren, auf Antrag einer der betroffenen Vertragsparteien einem Vergleichsverfahren oder, wenn der Vergleich scheitert, einem Schiedsverfahren nach Massgabe der Anlage zu diesem Übereinkommen unterworfen. 2. Die Vertragspartei, welche die Massnahmen getroffen hat, ist nicht berechtigt, den Antrag auf Vergleichsoder Schiedsverfahren nach Absatz 1 lediglich deshalb abzulehnen, weil nicht alle innerstaatlichen Rechtsmittel vor den eigenen Gerichten erschöpft sind. Art. IX 1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1970 zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. 2. Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen; b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und danach ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder c) indem sie ihm beitreten. Art. X 1. Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär der Organisation. 2. Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde, die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieses Übereinkommens für alle der zeitigen Vertragsparteien in Kraft getreten ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der Änderung für diese Vertragsparteien notwendigen Massnahmen getroffen worden sind, gilt für das Übereinkommen in der geänderten Fassung. Art. XI 1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem Regierungen von fünfzehn Staaten es entweder ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt haben. 2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch den betreffenden Staat in Kraft. Art. XII 1. Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden, nachdem es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist. 2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Organisation. 3. Eine Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär der Organisation wirksam. Art. XIII 1. Die Vereinten Nationen als Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebietes und jeder für die internationalen Beziehungen eines Hoheitsgebietes verantwortliche Vertragsstaat dieses Übereinkommens nehmen mit den zuständigen Behörden dieser Hoheitsgebiete so bald wie möglich Konsultationen auf oder treffen alle sonstigen geeigneten Massnahmen, um das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet zu erstrecken; sie können jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet erstreckt wird. 2. Vom Tag des Eingangs dieser Notifikation oder von einem anderen darin angegebenen Zeitpunkt an erstreckt sich dieses Übereinkommen auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet. 3. Die Vereinten Nationen und jede Vertragspartei, die eine Erklärung nach Absatz

1 abgegeben hat, können jederzeit nach dem Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet erstreckt wurde, durch eine an den Generalsekretär der Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass sich das Übereinkommen nicht mehr auf das darin bezeichnete Hoheitsgebiet erstreckt. 4. Nach Ablauf eines Jahres oder eines in der Notifikation angegebenen längeren Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Organisation erstreckt sich dieses Übereinkommen nicht mehr auf das darin bezeichnete Hoheitsgebiet. Art. XIV 1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens einberufen. 2. Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zur Revision oder Änderung des Übereinkommens einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dies verlangt. Art. XV 1. Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt. 2. Der Generalsekretär der Organisation a) unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde unter Angabe des Zeitpunktes; ii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Übereinkommens unter Angabe des Hinterlegungszeitpunktes; iii) von der Erstreckung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet nach Artikel XIII Absatz 1 sowie von der Beendigung einer solchen Erstreckung nach Absatz 4 jenes Artikels, hierbei gibt er jeweils den Zeitpunkt an, zu dem die Erstreckung des Übereinkommens beginnt oder endet; b) übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens. Art. XVI Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär der Organisation dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut des Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der

4 Vereinten Nationen . Art. XVII Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in die russische und spanische Sprache werden angefertigt und zusammen mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt. Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Brüssel am 29. November 1969. (Es folgen die Unterschriften) Anlage Kapitel I Vergleichsverfahren

Art. 1

Sofern die betroffenen Vertragsparteien nicht etwas anderes beschliessen, wird das Vergleichsverfahren nach Massgabe dieses Kapitels durchgeführt.

Art. 2
1.

Auf Antrag einer Vertragspartei an eine andere nach Artikel VIII des Übereinkommens wird eine Vergleichskommission gebildet. 2. Der von einer Vertragspartei vorgelegte Vergleichsantrag besteht aus einer Darstellung des Falles und allen Unterlagen. 3. Ist zwischen zwei Vertragsparteien ein Verfahren eingeleitet worden, so kann jede andere Vertragspartei, deren Staatsangehörige oder Vermögen von denselben Massnahmen betroffen wurden oder die ein Küstenstaat ist, der ähnliche Massnahmen getroffen hat, dem Vergleichsverfahren durch eine schriftliche Anzeige an die Vertragsparteien, die das Verfahren ursprünglich eingeleitet haben, beitreten, sofern nicht eine der letztgenannten Vertragsparteien einem solchen Beitritt widerspricht.

Art. 3
1.

Die Vergleichskommission besteht aus folgenden drei Mitgliedern: einem von dem Küstenstaat, der die Massnahmen getroffen hat, ernannten Mitglied, einem von dem Staat, dessen Angehörige oder Vermögen durch die Massnahmen betroffen wurden, ernannten Mitglied und einem dritten Mitglied, das den Vorsitz in der Kommission führt und einvernehmlich von den beiden ursprünglichen Mitgliedern benannt wird. 2. Die Schlichter werden aus einer Liste ausgewählt, die zuvor nach dem in Artikel

4 festgelegten Verfahren aufgestellt wurde. 3. Hat die Partei, an die ein Vergleichsantrag gerichtet wird, binnen 60 Tagen nach Eingang des Antrags der anderen Streitpartei nicht die Ernennung des Schlichters mitgeteilt, für dessen Wahl sie verantwortlich ist, oder haben die beiden zuerst ernannten Schlichter binnen 30 Tagen nach der Ernennung des zweiten von den Parteien zu ernennenden Kommissionsmitglieds nicht einvernehmlich den Vorsitzenden der Kommission bestimmen können, so nimmt der Generalsekretär der Organisation auf Ersuchen einer Partei binnen 30 Tagen die erforderliche Ernennung vor. Die zu ernennenden Mitglieder der Kommission werden aus der in Absatz 2 vorgeschriebenen Liste ausgewählt. 4. Der Vorsitzende der Kommission darf nicht Staatsangehöriger einer der ursprünglichen Parteien in dem Verfahren sein oder gewesen sein, gleichviel auf welche Weise er ernannt wird.

Art. 4
1.

Die in Artikel 3 vorgeschriebene Liste besteht aus von den Vertragsparteien bestimmten entsprechend befähigten Personen; sie wird von der Organisation auf dem neuesten Stand gehalten. Jede Vertragspartei kann zur Aufnahme in die Liste vier Personen benennen, die nicht eigene Staatsangehörige zu sein brauchen. Die Benennungen gelten für jeweils sechs Jahre und können wiederholt werden. 2. Im Falle des Todes oder Rücktritts einer Person, deren Name auf der Liste steht, kann die Vertragspartei, die diese Person benannt hat, einen Nachfolger für die verbleibende Amtszeit benennen.

Art. 5
1.

Sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren, bestimmt die Vergleichskommission ihr Verfahren selbst; dieses muss in allen Fällen kontradiktorisch sein. Bei der Untersuchung richtet sich die Kommission, sofern sie nicht einstimmig etwas anderes beschliesst, nach Kapitel III des Haager Abkommens vom 18. Okto-

5 ber 1907 zur friedlichen Regelung internationaler Streitfälle. 2. Die Parteien werden vor der Vergleichskommission durch Beauftragte vertreten, welche die Aufgabe haben, als Mittelspersonen zwischen den Parteien und der Kommission tätig zu sein. Jede Partei kann auch den Beistand von Beratern und Sachverständigen in Anspruch nehmen, die sie zu diesem Zweck ernannt hat, und kann die Vernehmung aller Personen verlangen, deren Aussage sie für nützlich hält. 3. Die Kommission hat das Recht, Erklärungen von Beauftragten, Beratern und Sachverständigen der Parteien sowie von allen Personen anzufordern, deren Hinzuziehung – mit Zustimmung ihrer Regierungen – sie für nützlich hält.

Art. 6

Sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren, fasst die Vergleichskommission ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; die Kommission darf nur in Anwesenheit aller ihrer Mitglieder zur Hauptsache Stellung nehmen.

Art. 7

Die Parteien erleichtern die Arbeit der Vergleichskommission und werden insbesondere nach Massgabe ihrer Rechtsvorschriften und unter Einsatz aller verfügbaren Mittel a) der Kommission die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte liefern; b) der Kommission die Möglichkeit geben, ihr Hoheitsgebiet zu betreten, Zeugen oder Sachverständige zu hören und Ortsbesichtigungen vorzunehmen.

Art. 8

Die Vergleichskommission hat die Aufgabe, die strittigen Fragen zu klären, zu diesem Zweck durch Vernehmung oder auf andere Weise alle zweckdienlichen Auskünfte einzuholen und sich um einen Vergleich zwischen den Parteien zu bemühen. Nach Prüfung des Falles übermittelt die Kommission den Parteien eine Empfehlung, die sie für sachgerecht hält, und setzt eine Frist von höchstens 90 Tagen, innerhalb welcher die Parteien erklären sollen, ob sie die Empfehlung annehmen oder ablehnen.

Art. 9

Der Empfehlung ist eine Begründung beizugeben. Gibt die Empfehlung insgesamt oder teilweise nicht die einstimmige Meinung der Kommission wieder, so ist jeder Schlichter berechtigt, eine abweichende Stellungnahme abzugeben.

Art. 10

Ein Vergleich gilt als gescheitert, wenn 90 Tage nach Notifikation der Empfehlung an die Parteien nicht jede Partei der anderen die Annahme der Empfehlung notifiziert hat. Ein Vergleich gilt gleichermassen als gescheitert, wenn die Kommission nicht innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist gebildet worden ist oder, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart haben, wenn die Kommission ihre Empfehlung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt abgegeben hat, an dem der Vorsitzende der Kommission ernannt wurde.

Art. 11
1.

Jedes Mitglied der Kommission erhält für seine Arbeit eine Vergütung: diese wird einvernehmlich zwischen den Parteien festgesetzt, wobei beide zu gleichen Teilen beitragen. 2. Die sonstigen Unkosten, die durch die Arbeit der Kommission entstehen, werden in derselben Weise aufgeteilt.

Art. 12

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.