Briefwechsel vom 2. Juni 1988 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden sowie von Ersuchungsschreiben in Zivil- und Handelssachen (mit Verzeichnis und Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1988-06-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Briefwechsel vom 2. Juni 1988 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden sowie von Ersuchungsschreiben in Zivilund Handelssachen (Stand am 13. November 2001)

1 Übersetzung Der Italienische Botschafter in der Schweiz Bern, den 2. Juni 1988 Herrn René Felber Bundesrat Chef des Departementes für auswärtige Angelegenheiten Bern Herr Bundesrat, Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens folgenden Wortlautes vom 2. Juni 1988 anzuzeigen: «Herr Botschafter, Ich nehme Bezug auf Artikel 9 Absatz 1 des Niederlassungsund Konsular-

2 zwischen der Schweiz und Italien, auf Artivertrages vom 22. Juli 1868

3 betreffend die Vollziehung der am kel III des Protokolls vom 1. Mai 1869 22. Juli 1868 in Bern und Florenz zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen und unterzeichneten Verträge und Übereinkünfte, auf die

4 in Den Haag Artikel 1 Absatz 4 und 9 Absatz 4 der am 1. März 1954 abgeschlossenen internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht und beehre mich vorzuschlagen, dass die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden sowie von Ersuchungsschreiben in Zivilund Handelssachen in den Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik grundsätzlich unmittelbar zwischen den zu diesem Zweck von den Vertragsstaaten bezeichneten Be-

5 hörden stattfindet. Dies schliesst nicht aus, dass einer der beiden Staaten ausnahmsweise den diplomatischen Weg benutzt. Folgende schweizerischen Behörden haben die Kompetenz, für die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden sowie von Ersuchungsschreiben in Zivilund Handelssachen direkt mit den italienischen Behörden zu verkehren: – gemäss Artikel III des Protokolls von 1869 das schweizerische Bundesgericht sowie die im Anhang A zu diesem Brief aufgeführten höheren kantonalen Gerichte;

6 – ferner die im Anhang B zu diesem Brief erwähnten Behörden. Sofern die vorstehenden Ausführungen das Einverständnis der Regierung der Italienischen Republik finden, werden der vorliegende Brief und Ihre Antwort eine Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik bilden, die am 1. September 1988 in Kraft tritt und jederzeit unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden kann. Ich versichere Sie, Herr Botschafter, meiner ausgezeichneten Hochachtung. Bern, den 2. Juni 1988 René Felber Bundesrat» Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung der Italienischen Republik mit den vorstehenden Ausführungen einverstanden ist, und bringe Ihnen zur Kenntnis, dass für die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden sowie von Ersuchungsschreiben in Zivilund Handelssachen folgende italienischen Behörden die Kompetenz haben, direkt mit den schweizerischen Behörden zu ver-

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