Notenaustausch vom 24. Mai/6. Juni 1988 betreffend die Anwendung zwischen der Schweiz und der Côte d'Ivoire des Vertrags vom 9. Juli 1869 zwischen der Schweiz und Frankreich über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern
Übersetzung[^1]
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Bern, den 6. Juni 1988
Botschaft der Republik Côte d’Ivoire
Bern
«Die Botschaft der Republik Côte d’Ivoire in der Schweiz beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten auf Anordnung ihrer Regierung folgendes mitzuteilen:
Der am 9. Juli 1869[^2] zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossene und am 1. Februar 1870 in Kraft getretene Vertrag über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern legt in seinem ersten Artikel fest, dass sich die territoriale Anwendung des Übereinkommens auch auf die französischen Kolonien erstreckt.
Das heutige Territorium der Republik Côte d’Ivoire war damals Bestandteil von Französisch‑Westafrika, das einen Teil der französischen Kolonien bildete.
Angesichts der hervorragenden Vertrauens‑ und Freundschaftsbeziehungen, die in so glücklicher Weise zwischen der Côte d’Ivoire und der Schweiz bestehen, wird dem Bundesrat vorgeschlagen, den französisch-schweizerischen Auslieferungsvertrag von 1869, der im Augenblick der Unabhängigkeit der Côte d’Ivoire auf deren Territorium anwendbar war, in Kraft zu belassen.
Im Falle der Zustimmung bilden diese Note und die Antwortnote des Departementes eine Übereinkunft zwischen den beiden Regierungen, die rückwirkend auf den Tag der Unabhängigkeitserlangung der Republik Côte d’Ivoire in Kraft tritt.
Die Botschaft der Côte d’Ivoire dankt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten für seine freundliche Zusammenarbeit und benützt auch diesen Anlass, um es seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Nach Kenntnisnahme des Vorstehenden teilt das Departement der Botschaft mit, dass der Bundesrat den Vorschlag der Côte d’Ivoire annimmt. Die Note der Botschaft und die vorliegende Antwortnote drücken daher den Willen der beiden Regierungen aus, durch den zwischen der Schweiz und Frankreich am 9. Juli 1869 abgeschlossenen Vertrag über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern vom 7. August 1960 an – Datum der Unabhängigkeitserlangung der Republik Côte d’Ivoire – gebunden zu sein.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Fussnoten
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: SR 0.353.934.9
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