Protokoll vom 19. November 1976 zum Internationalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden

Typ Andere
Veröffentlichung 1976-11-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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zum Internationalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (Stand am 2. September 2003) Die Vertragsparteien dieses Protokolls,

4 als Vertragsparteien des am 29. November 1969 in Brüssel beschlossenen internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden, sind wie folgt übereingekommen: Art. I Im Sinne dieses Protokolls haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

5 über 1. «Übereinkommen» bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1969 die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden; 2. «Organisation» hat die gleiche Bedeutung wie im Übereinkommen; 3. «Generalsekretär» bedeutet den Generalsekretär der Organisation. Art. II Artikel V des Übereinkommens wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «1. Der Eigentümer eines Schiffes ist berechtigt, seine Haftung auf Grund dieses Übereinkommens für jedes Ereignis auf einen Gesamtbetrag von 133 Rechnungseinheiten je Tonne Raumgehalt des Schiffes zu beschränken. Der Gesamtbetrag darf jedoch 14 Millionen Rechnungseinheiten nicht überschreiten.» 2. Absatz 9 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «9.a) Die in Absatz 1 genannte «Rechnungseinheit» ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in Absatz 1 genannten Beträge werden in die Landeswährung des Staates, in dem der Fonds errichtet wird, entsprechend dem Wert dieser Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Errichtung des Fonds umgerechnet. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Staat bestimmte Weise errechnet. b) Dessenungeachtet kann ein Vertragsstaat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung des Buchstabens a nicht zulässt, bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung des Übereinkommens oder dem Beitritt zu dem Übereinkommen oder jederzeit danach erklären, dass die in seinem Hoheitsgebiet geltenden Haltungshöchstbeträge des Absatzes 1 für jedes Ereignis ein Gesamtbetrag von 2000 Werteinheiten je Tonne Raumgehalt des Schiffes sind, wobei dieser Gesamtbetrag 210 Millionen Werteinheiten nicht überschreiten darf. Die in diesem Absatz genannte Werteinheit entspricht 65½ Milligramm Gold von 900/1000 Feingehalt. Die Umrechnung dieser Beträge in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates. c) Die unter Buchstabe a letzter Satz genannte Berechnung und die unter Buchstabe b genannte Umrechnung erfolgen in der Weise, dass die Beträge in Absatz 1, in der Landeswährung des Vertragsstaats ausgedrückt, soweit wie möglich dem dort in Rechnungseinheiten ausgedrückten tatsächlichen Wert entsprechen. Die Vertragsstaaten teilen dem Depositar die Art der Berechnung nach Buchstabe a oder das Ergebnis der Umrechnung nach Buchstabe b bei der Hinterlegung einer der in Artikel IV genannten Urkunden sowie immer dann mit, wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungsergebnis ändert.» Art. III 1. Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, sowie für jeden Staat, der zur Teilnahme an der vom 17. bis 19. November 1976 in London abgehaltenen Konferenz zur Revision der Bestimmungen über die Rechnungseinheit in dem Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden eingeladen wurde, zur Unterzeichnung auf. Das Protokoll liegt vom 1. Februar 1977 bis zum 31. Dezember 1977 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf. 2. Vorbehaltlich des Absatzes 4 bedarf dieses Protokoll der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten, die es unterzeichnet haben. 3. Vorbehaltlich des Absatzes 4 liegt dieses Protokoll für Staaten, die es nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt auf. 4. Die Vertragsparteien des Übereinkommens können dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. Art. IV 1. Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär. 2. Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde, die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieses Protokolls für alle Vertragsparteien in Kraft getreten ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der Änderung für diese Vertragsparteien notwendigen Massnahmen getroffen worden sind, gilt für das Protokoll in der geänderten Fassung. Art. V 1. Dieses Protokoll tritt für die Staaten, die es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder die ihm beigetreten sind, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem acht Staaten, darunter fünf Staaten mit jeweils mindestens einer Million Bruttoregistertonnen Tankerraum, Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär hinterlegt haben. 2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll später ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch den betreffenden Staat in Kraft. Art. VI 1. Dieses Protokoll kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden, nachdem es für die betreffende Vertragspartei in Kraft getreten ist. 2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär. 3. Die Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitraums nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär wirksam. Art. VII 1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen. 2. Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsparteien zur Revision oder Änderung des Protokolls einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dies verlangt. Art. VIII 1. Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt. 2. Der Generalsekretär a) unterrichtet alle Staaten, die das Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde unter Angabe des Zeitpunkts; ii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls; iii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Protokolls unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird; iv) von jeder Änderung dieses Protokolls. b) übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften dieses Protokolls. Art. IX Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Protokolls zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen. Art. X Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in die russische und spanische Sprache werden angefertigt und mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu London am 19. November 1976. (Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich des Protokolls am 13. August 2003 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Ägypten 3. Februar 1989 B 4. Mai 1989 Albanien 6. April 1994 B 5. Juli 1994 Antigua und Barbuda 23. Juni 1997 B 21. September 1997 Australien 7. November 1983 B 5. Februar 1984 Bahamas 3. März 1980 8. April 1981 Bahrain 3. Mai 1996 B 1. August 1996 Barbados 6. Mai 1994 B 4. August 1994 Belgien 15. Juni 1989 B 13. September 1989 Belize 2. April 1991 B 1. Juli 1991 Brunei 29. September 1992 B 28. Dezember 1992 Costa Rica 8. Dezember 1997 B 8. März 1998 Dänemark 3. Juni 1981 B 1. September 1981 Deutschland 28. August 1980 8. April 1981 El Salvador 2. Januar 2002 B 2. April 2002 Finnland 8. Januar 1981 B 8. April 1981 Frankreich 7. November 1980 8. April 1981 Georgien 25. August 1995 B 23. November 1995 Griechenland 10. Mai 1989 B 8. August 1989 Indien 1. Mai 1987 B 30. Juli 1987 Island 24. März 1994 B 22. Juni 1994 Italien 3. Juni 1983 B 1. September 1983 Japan 24. August 1994 B 22. November 1994 Jemen(Sanaa) 4. Juni 1979 B 8. April 1981 Kambodscha 8. Juni 2001 B 6. September 2001 Kamerun 14. Mai 1984 B 12. August 1984 Kanada 24. Januar 1989 B 24. April 1989 Katar 2. Juni 1988 B 31. August 1988 Kolumbien 26. März 1990 B 24. Juni 1990 Korea (Süd-) 8. Dezember 1992 B 8. März 1993 Kuwait 1. Juli 1981 B 29. September 1981 Liberia 17. Februar 1981 B 8. April 1981 Luxemburg 14. Februar 1991 B 15. Mai 1991 Malediven 14. Juni 1981 B 12. September 1981 Marshallinseln 24. Januar 1994 B 24. April 1994 Mauretanien 17. November 1995 B 15. Februar 1996 Mauritius 6. April 1995 B 5. Juli 1995 Mexiko 13. Mai 1994 B 11. August 1994 Nicaragua 4. Juni 1996 B 2. September 1996 Niederlande 3. August 1982 B 1. November 1982 Norwegen 17. Juli 1978 B 8. April 1981 Oman 24. Januar 1985 B 24. April 1985 Peru 24. Februar 1987 B 25. Mai 1987 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) * Polen 30. Oktober 1985 B 28. Januar 1986 Portugal 2. Januar 1986 B 2. April 1986 * 2. Dezember 1988 B 2. März 1989 Russland Saudi-Arabien 15. April 1993 B 14. Juli 1993 Schweden 7. Juli 1978 8. April 1981 * 15. Dezember 1987 B 14. März 1988 Schweiz Singapur 15. Dezember 1981 B 15. März 1982 Spanien 22. Oktober 1981 B 20. Januar 1982 Vanuatu 13. Januar 1989 B 13. April 1989 Venezuela 21. Januar 1992 B 20. April 1992 Vereinigte Arabische Emirate 14. März 1984 B 12. Juni 1984 Zypern 19. Juni 1989 B 17. September 1989 Vorbehalte und Erklärungen Polen Polen wird nunmehr die finanziellen Verbindlichkeiten im Fall der Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen und der Haftung im Rahmen des Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden auf der Grundlage des Sonderziehungsrechts des Internationalen Währungsfonds berechnen. Diese Sonderziehungsrechte werden jedoch nach der von Polen bestimmten Methode umgerechnet, da Polen nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist. Die Umrechnungsmethode ist folgende: Die polnische Nationalbank wird einen Wechselkurs von Sonderziehungsrecht zu polnischem Zloty festsetzen, indem sie das Sonderziehungsrecht entsprechend den von Reuter veröffentlichten jeweils gültigen Wechselkursen in US-Dollar umrechnet. Der Betrag in US-Dollar wird dann zu dem von der polnischen Nationalbank ihrer jeweils gültigen Tabelle der Kurse fremder Währungen entnommenen Wechselkurs in polnischen Zloty umgerechnet. Die genannte Berechnungsmethode steht im Einklang mit Artikel II Absatz 9 Buchstabe a (in fine) des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und Artikel II des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden. Russland Gemäss Artikel V Absatz 9c) des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden, im Wortlaut von Artikel II des Protokolls von 1976 zum erwähnten Übereinkommen, wird erklärt, dass der in russischen Rubeln ausgedrückte Wert des «Sonderziehungsrechts» berechnet wird auf der Grundlage des Wechselkurses des Dollars der Vereinigten Staaten gegenüber dem «Sonderziehungsrecht», wie er vom Internationalen Währungsfonds am Tag der Berechnung festgelegt wird und auf der Grundlage des Wechselkurses des Dollars der Vereinigten Staaten gegenüber dem russischen Rubel, wie er von der Staatsbank Russland am selben Tag festgelegt wird. Schweiz Der schweizerische Bundesrat erklärt, mit Bezug auf Artikel V Absatz 9 Buchstaben a und c des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden, die aufgrund von Artikel II des Protokolls vom 19. November 1976 eingeführt worden sind, dass die Schweiz den in Sonderziehungsrechten (SZR) ausgedrückten Wert ihrer Landeswährung wie folgt berechnet: Die Schweizerische Nationalbank (SNB) meldet täglich dem Internationalen Währungsfond (IWF) den Mittelkurs des Dollars der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Devisenmarkt von Zürich. Der in Schweizerfranken ausgedrückte Gegenwert eines SZR bestimmt sich nach diesem Dollarkurs und dem vom IWF errechneten Kurs des Dollars zu den SZR. Basierend auf diesen Werten errechnet die SNB einen Mittelkurs des SZR, den sie in ihrem Monatsbericht veröffentlicht.

Fussnoten

[^3]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 1987 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 15. Dezember 1987 In Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1988 AS 1988 1464; BBl 1986 II 717

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Dieses Prot. gilt nur noch im Verhältnis zu Staaten, die dem Prot. von 1992 (SR 0.814.291.2 ) nicht beigetreten sind.

[^3]: AS 1988 1443

[^4]: SR 0.814.291

[^5]: SR 0.814.291 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

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