Protokoll von 1973 vom 2. November 1973 über Massnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl (mit Anlage)

Typ Andere
Veröffentlichung 1973-11-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Protokoll von 1973 über Massnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl (Stand am 14. August 2008) Die Vertragsparteien dieses Protokolls,

3 in Brüssel beschlossenen Interals Vertragsparteien des am 29. November 1969 nationalen Übereinkommens über Massnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen, unter Berücksichtigung der von der Internationalen Juristischen Konferenz von 1969 über Meeresverschmutzungsschäden angenommenen Entschliessung über internationale Zusammenarbeit in Bezug auf andere Schmutzstoffe als Öl, sowie mit Rücksicht darauf, dass die Zwischenstaatliche beratende Seeschifffahrts-

4 Organisation auf Grund der genannten Entschliessung im Zusammenwirken mit allen beteiligten internationalen Organisationen ihre Arbeit über alle Aspekte der Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl verstärkt hat, sind wie folgt übereingekommen: Art. I 1. Die Vertragsparteien dieses Protokolls können die erforderlichen Massnahmen auf hoher See zur Verhütung, Verringerung oder Beseitigung unmittelbarer, ernster Gefahren treffen, die für ihre Küsten oder verwandte Interessen aus einer tatsächlichen oder drohenden Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl infolge eines Seeunfalls oder damit verbundener Handlungen erwachsen, welche aller Wahrscheinlichkeit nach schwerwiegende schädliche Auswirkungen haben werden. 2. «Andere Stoffe als Öl» im Sinne des Absatzes 1 sind: a) Stoffe gemäss einer Liste, die von einem von der Organisation bestimmten zuständigen Gremium aufgestellt und diesem Protokoll als Anlage beigefügt wird; b) andere Stoffe, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, die lebenden Naturschätze und die Tierund Pflanzenwelt des Meeres sowie die Annehmlichkeiten der Umwelt zu schädigen oder die sonstige rechtmässige Nutzung des Meeres zu beeinträchtigen. 3. Sobald eine Vertragspartei Massnahmen hinsichtlich eines in Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Stoffes trifft, obliegt es ihr, zu beweisen, dass der Stoff unter den zurzeit der Massnahmen herrschenden Umständen aller Wahrscheinlichkeit nach eine unmittelbare ernste Gefahr entsprechend derjenigen darstellen könnte, die ein Stoff gemäss der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Liste darstellt. Art. II

5 1. Artikel I Absatz 2 und die Artikel II bis VIII des Übereinkommens von 1969 über Massnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen und seine Anlage, soweit sie sich auf Öl beziehen, finden auf die in Artikel I dieses Protokolls bezeichneten Stoffe Anwendung. 2. Für die Zwecke dieses Protokolls wird die in Artikel III Buchstabe c und Artikel IV des Übereinkommens bezeichnete Sachverständigenliste auf Sachverständige erweitert, die befähigt sind, Gutachten über andere Stoffe als Öl abzugeben. Mitgliedstaaten der Organisation und Vertragsparteien dieses Protokolls können Sachverständige für die Liste benennen. Art. III 1. Die in Artikel I Absatz 2 Buchstabe a bezeichnete Liste wird von dem von der Organisation bezeichneten zuständigen Gremium auf dem laufenden gehalten. 2. Jede von einer Vertragspartei dieses Protokolls vorgeschlagene Änderung der Liste wird der Organisation vorgelegt, die sie spätestens drei Monate vor der Prüfung durch das zuständige Gremium an alle Mitglieder der Organisation und an alle Vertragsparteien dieses Protokolls weiterleitet. 3. Die Vertragsparteien dieses Protokolls, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, haben ein Recht auf Teilnahme an den Beratungen des zuständigen Gremiums. 4. Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien dieses Protokolls beschlossen. 5. Ist eine Änderung nach Absatz 4 beschlossen worden, so wird sie von der Organisation allen Vertragsparteien dieses Protokolls zur Annahme übermittelt. 6. Die Änderung gilt nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Übermittlung als angenommen, wenn innerhalb dieser Zeit nicht mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dieses Protokolls der Organisation einen Einspruch gegen die Änderung übermittelt hat. 7. Eine Änderung, die nach Absatz 6 als angenommen gilt, tritt drei Monate nach ihrer Annahme für alle Vertragsparteien dieses Protokolls mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor diesem Tag eine Erklärung abgegeben haben, dass sie die Änderung nicht annehmen. Art. IV 1. Dieses Protokoll liegt für die Staaten, die das in Artikel II bezeichnete Überein-

6 unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie für jeden Staat, der kommen eingeladen wurde, sich auf der Internationalen Konferenz von 1973 über Meeresverschmutzung vertreten zu lassen, zur Unterzeichnung auf. Das Protokoll liegt vom 15. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1974 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf. 2. Vorbehaltlich des Absatzes 4 bedarf dieses Protokoll der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten, die es unterzeichnet haben. 3. Vorbehaltlich des Absatzes 4 liegt dieses Protokoll für Staaten, die es nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt auf. 4. Nur Staaten, die das in Artikel II bezeichnete Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind, können dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. Art. V 1. Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär der Organisation. 2. Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde, die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieses Protokolls für alle derzeitigen Vertragsparteien in Kraft getreten ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der Änderung für diese Vertragsparteien notwendigen Massnahmen getroffen worden sind, gilt für das Protokoll in seiner geänderten Fassung. Art. VI 1. Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem fünfzehn Staaten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt haben; das Protokoll tritt jedoch

7 nicht vor Inkrafttreten des in Artikel II bezeichneten Übereinkommens in Kraft. 2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch den betreffenden Staat in Kraft. Art. VII 1. Dieses Protokoll kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden, nachdem es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist. 2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Organisation. 3. Die Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär der Organisation wirksam.

8 4. Die Kündigung des in Artikel II bezeichneten Übereinkommens gilt als Kündigung dieses Protokolls durch die betreffende Vertragspartei. Eine solche Kündigung wird an demselben Tag wirksam, an dem die Kündigung des Übereinkommens nach dessen Artikel XII Absatz 3 wirksam wird. Art. VIII 1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen. 2. Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsparteien dieses Protokolls zu seiner Revision oder Änderung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dies verlangt. Art. IX 1. Dieses Protokoll wird beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt. 2. Der Generalsekretär der Organisation a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde unter Angabe des Zeitpunkts; ii) vom Tag des Inkrafttretens des Protokolls; iii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung des Protokolls sowie von dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird; iv) von allen Änderungen des Protokolls oder seiner Anlage sowie von jedem Einspruch und jeder Erklärung, dass die Änderung nicht angenommen wird; b) übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Protokolls. Art. X Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär der Organisation dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Protokolls zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen. Art. XI Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu London am 2. November 1973. (Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich am 14. August 2008 9 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Ägypten 3. Februar 1989 B 4. Mai 1989 * Australien 7. November 1983 B 5. Februar 1984 Bahamas 5. März 1981 B 30. März 1983 Barbados 6. Mai 1994 B 4. August 1994 Belgien 9. September 1982 B 30. März 1983 Brasilien 18. Januar 2008 B 17. April 2008 Bulgarien 21. November 2006 B 19. Februar 2007 Chile 28. Februar 1995 B 29. Mai 1995 China 23. Februar 1990 B 24. Mai 1990 a Hongkong 5. Juni 1997 1. Juli 1997 Dänemark 9. Mai 1983 7. August 1983 Deutschland 21. August 1985 19. November 1985 Estland 16. Mai 2008 B 14. August 2008 Finnland 4. August 1986 B 2. November 1986 * Frankreich 31. Dezember 1985 B 31. März 1986 Georgien 25. August 1995 B 23. November 1995 Iran 25. Juli 1997 B 23. Oktober 1997 Irland 6. Januar 1995 B 6. April 1995 Italien 1. Oktober 1982 30. März 1983 Jamaika 13. März 1991 B 11. Juni 1991 Jemen 6. März 1979 B 30. März 1983 Kroatien 27. Juli 1992 N 8. Oktober 1991 Lettland 9. August 2001 B 7. November 2001 Liberia 17. Februar 1981 B 30. März 1983 Marokko 30. Januar 2001 B 30. April 2001 Marshallinseln 16. Oktober 1995 B 14. Januar 1996 Mauretanien 24. November 1997 B 22. Februar 1998 Mauritius 6. November 2003 B 4. Februar 2003 Mexiko 11. April 1980 B 30. März 1983 Monaco 31. März 2005 B 29. Juni 2005 Montenegro 3. Juni 2006 N 3. Juni 2006 Namibia 12. März 2004 B 10. Juni 2004 Nicaragua 15. November 1994 B 13. Februar 1995 Niederlande 10. September 1980 30. März 1983 b Aruba 24. Dezember 1985 1. Januar 1986 Niederländische Antillen 10. September 1980 30. März 1983 Norwegen 15. Juli 1980 B 30. März 1983 Oman 24. Januar 1985 B 24. April 1985 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Pakistan 13. Januar 1995 B 13. April 1995 Polen 10. Juli 1981 30. März 1983 Portugal 8. Juli 1987 B 6. Oktober 1987 Russland 30. Dezember 1982 30. März 1983 Schweden 28. Juni 1976 30. März 1983 Schweiz 15. Dezember 1987 B 14. März 1988 Serbien 27. April 1992 N 30. März 1983 Slowenien 12. November 1992 N 25. Juni 1991 Spanien 14. März 1994 B 12. Juni 1994 St. Lucia 20. Mai 2004 B 18. April 2004 St. Vincent und die Grenadinen 12. Mai 1999 B 10. August 1999 Südafrika 25. September 1997 B 24. Dezember 1997 Tansania 23. November 2006 B 21. Februar 2007 Tonga 1. Februar 1996 B 1. Mai 1996 Tunesien 4. Mai 1976 B 30. März 1983 Vanuatu 14. September 1992 B 13. Dezember 1992 Vereinigte Staaten 7. September 1978 30. März 1983 Vereinigtes Königreich 5. November 1979 30. März 1983 Akrotiri und Dhekelia 9. September 1982 30. März 1983 Anguilla 9. September 1982 30. März 1983 Bermudas 5. Mai 1981 30. März 1983 Britische Jungferninseln 9. September 1982 30. März 1983 Britisches Antarktis-Territorium 9. September 1982 30. März 1983 Falkland-Inseln und abhängige Gebiete (Südgeorgien und Südliche Sandwich-Inseln) 9. September 1982 30. März 1983 Insel Man 27. Juni 1995 27. Juni 1995 Kaimaninseln 9. September 1982 30. März 1983 Montserrat 9. September 1982 30. März 1983 Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno, Henderson und Pitcairn) 9. September 1982 30. März 1983 St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) 9. September 1982 30. März 1983 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Turksund Caicosinseln 9. September 1982 30. März 1983 Vorbehalte und Erklärungen Australien Australien erinnert an die Erklärung der australischen Delegation auf der Internationalen Konferenz von 1973 über Meeresverschmutzung, die wie folgt lautete: «Australien vertritt die Auffassung, dass kein Küstenstaat es unterlassen würde, alle notwendigen Massnahmen zum Schutz von Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt vor ernsthaften Umweltschäden zu ergreifen, sowie die Auffassung, dass dieses Recht eines Küstenstaats, zum Schutz von Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt auf der Hohen See tätig zu werden, nach dem Völkergewohnheitsrecht anerkannt ist.» Zu dem Zeitpunkt, zu dem Australien Vertragspartei des Protokolls wird, erklärt es, dass es nach seiner Auffassung weiterhin Massnahmen zum Schutz von Gebieten und Naturschätzen unter seiner Hoheitsgewalt treffen kann, die nach dem Völkergewohnheitsrecht zulässig sind und mit dem Protokoll in Einklang stehen. Frankreich Nach Artikel I des Protokolls können die Vertragsstaaten nach einem Seeunfall nur bei unmittelbaren ernsten Gefahren einer tatsächlichen oder drohenden Verschmutzung, welche aller Wahrscheinlichkeit nach schwerwiegende schädliche Auswirkungen haben werden, Massnahmen auf Hoher See treffen. Gestützt auf die Bestimmung des Begriffs Packung vom Typ A ist die französische Regierung der Auffassung, dass radioaktive Stoffe, die als Stoffe und/oder Material in Packungen vom Typ A gelagert oder befördert werden können, eine solche Gefahr nicht mit sich bringen können. Die französische Seite ist daher nicht damit einverstanden, dass das Protokoll auf diese Packungen Anwendung findet.

10 Anlage Stoffliste nach Artikel I Absatz 2 Buchstabe a des Massnahmen- Protokolls von 1973 Die folgenden Produkte fallen unter das Massnahmen-Protokoll von 1973, wenn sie entweder an Bord eines Schiffes als Fracht befördert werden oder Rückstände solcher vorher beförderter Produkte sind: 1. Öle nach Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, geändert durch das Proto-

11 koll von 1978 (MARPOL 73/78), in der jeweils geltenden Fassung, wenn diese als Massengut befördert werden, einschliesslich der in Anhang I aufgeführten Öle mit Ausnahme von Rohöl, Heizöl, Dieselkraftstoff und

12 Schmieröl, die unter das Massnahmen-Übereinkommen von 1969 fallen; 2. schädliche flüssige Stoffe nach Anlage II zu MARPOL 73/78, in der jeweils geltenden Fassung, wenn sie als Massengut befördert werden und gekennzeichnet sind: 1. als Verschmutzungsgruppe A oder B: 1. in Kapitel 17 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) oder 2. in den Listen 1 bis 4 der MEPC.2/Rundschreiben, die jedes Jahr im Dezember erscheinen, oder 2. im Gesamtverzeichnis der GESAMP-Gefährdungsprofile, die in regelmässigen Abständen als BLG-Rundschreiben herausgegeben werden, mit: 1. «2» in Spalte B und «XX» in Spalte E oder 2. «XXX» in Spalte E; 3. Schadstoffe in verpackter Form nach Anlage III zu MARPOL 73/78, in der jeweils geltenden Fassung, die im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, (IMDG-Code) als starke Meeresschadstoffe (PP) bezeichnet werden oder welche die Kriterien für solche Stoffe im Sinne des IMDG-Code erfüllen; 4. radioaktive Stoffe, die in Typ-B- oder Typ-C-Versandstücken oder als spaltbare Stoffe unter bestimmten Vorkehrungen befördert werden, die in den Bestimmungen für die Klasse 7 des IMDG-Code genannte sind; und 5. verflüssigte Gase, die in Kapitel 19 des Internationalen Code von 1983 für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code), in der jeweils geltenden Fassung, bezeichnet sind, wenn sie als Massengut befördert werden, und die Produkte, für die geeignete Vorbedingungen für die Beförderung von der Verwaltung und den beteiligten Hafenbehörden in Übereinstimmung mit Absatz 1.1.6 des IGC- Code vorgeschrieben wurden.

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. März 1987 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 15. Dezember 1987 In Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1988 AS 1988 1498; BBl 1986 II 717

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen- den Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Art. 3 Bst. b des BB vom 9. März 1987 (AS 1988 1240).

[^3]: SR 0.814.289

[^4]: Die Organisation führt ab 22. Mai 1982 den Namen «Internationale Seeschifffahrts- Organisation».

[^5]: SR 0.814.289 0.814.289.1 Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl – Prot.

[^6]: SR 0.814.289

[^7]: SR 0.814.289

[^8]: SR 0.814.289 0.814.289.1 Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl – Prot.

[^9]: Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege). 0.814.289.1 Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl – Prot. * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. a Vom 30. März 1983 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 5. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. b Am 1. Januar 1986 erhielt die Insel Aruba, die ein Teil der Niederländischen Antillen war, die innere Autonomie innerhalb des Königreichs der Niederlande. Diese Änderung betrifft nur die internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande. 0.814.289.1 Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl – Prot.

[^10]: Fassung gemäss Entschliessung vom 11. Okt. 2002, in Kraft seit 22. Juni 2004 (AS 2007 3955).

[^11]: SR 0.814.288.2

[^12]: SR 0.814.289

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