Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen, vom 19. November 1976

Typ Andere
Veröffentlichung 1976-11-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (Stand am 11. Juli 2017) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, in Erkenntnis der Zweckmässigkeit einer vertraglichen Festlegung einheitlicher Regeln über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und haben demgemäss folgendes vereinbart: Kapitel I Recht auf Haftungsbeschränkung

Art. 1 Zur Beschränkung der Haftung berechtigte Personen
1.

Schiffseigentümer und Berger oder Retter im Sinn der nachstehenden Begriffsbestimmungen können ihre Haftung für die in Artikel 2 angeführten Ansprüche nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränken. 2. Der Ausdruck Schiffseigentümer umfasst den Eigentümer, Charterer, Reeder und Ausrüster eines Seeschiffs. 3. Berger oder Retter bedeutet jede Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bergung oder Hilfeleistung Dienste leistet. Zu einer Bergung oder Hilfeleistung gehören auch die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d, e und f erwähnten Arbeiten. 4. Wird einer der in Artikel 2 angeführten Ansprüche gegen eine Person geltend gemacht, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Schiffseigentümer oder der Berger oder Retter haftet, so ist diese Person berechtigt, sich auf die in diesem Übereinkommen vorgesehene Haftungsbeschränkung zu berufen. 5. In diesem Übereinkommen schliesst die Haftung des Schiffseigentümers die Haftung für Ansprüche ein, die gegen das Schiff selbst geltend gemacht werden. 6. Ein Versicherer, der die Haftung in Bezug auf Ansprüche versichert, die der Beschränkung nach diesem Übereinkommen unterliegen, kann sich im gleichen Umfang wie der Versicherte auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens berufen. 7. Die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung bedeutet keine Anerkennung der Haftung

Art. 2 Der Beschränkung unterliegende Ansprüche
1.

Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 unterliegen folgende Ansprüche, ungeachtet des Grundes der Haftung, der Haftungsbeschränkung: a) Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung oder wegen Verlust oder Beschädigung von Sachen (einschliesslich Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstrassen und Navigationshilfen), die an Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes oder mit Bergungsoder Hilfeleistungsarbeiten eintreten, sowie wegen daraus entstehender weiterer Schäden; b) Ansprüche wegen Schäden infolge Verspätung bei der Beförderung von Gütern, Reisenden oder deren Gepäck auf See; c) Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die sich aus der Verletzung nichtvertraglicher Rechte ergeben und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes oder mit Bergungsoder Hilfeleistungsarbeiten stehen; d) Ansprüche aus der Hebung, Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung eines gesunkenen, havarierten, gestrandeten oder verlassenen Schiffes, samt allem, was sich an Bord eines solchen Schiffes befindet oder befunden hat; e) Ansprüche aus der Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung der Landung des Schiffes; f) Ansprüche einer anderen Person als des Haftpflichtigen wegen Massnahmen, die ergriffen wurden, um Schäden, für die der Haftpflichtige seine Haftung nach diesem Übereinkommen beschränken kann, abzuwenden oder zu verringern, sowie wegen weiterer durch solche Massnahmen entstandener Schäden. 2. Die in Absatz 1 angeführten Ansprüche unterliegen auch dann der Haftungsbeschränkung, wenn sie auf Grund eines Vertrags oder sonstwie als Rückgriffsoder Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden. Die in Absatz 1 Buchstaben d, e und f angeführten Ansprüche unterliegen jedoch nicht der Haftungsbeschränkung, soweit sie ein mit dem Haftpflichtigen vertraglich vereinbartes Entgelt betreffen.

Art. 3 Von der Beschränkung ausgenommene Ansprüche

Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf a) Ansprüche aus Bergung oder Hilfeleistung oder Beitragsleistung zur grossen Haverei; b) Ansprüche wegen Ölverschmutzungsschäden im Sinn des Internationalen

3 Übereinkommens vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden oder einer Änderung oder eines Protokolls, die das Übereinkommen betreffen und in Kraft getreten sind; c) Ansprüche, die unter ein internationales Übereinkommen oder innerstaatliche Rechtsvorschriften fallen, welche die Haftungsbeschränkung bei nuklearen Schäden regeln oder verbieten; d) Ansprüche gegen den Schiffseigentümer eines Reaktorschiffs wegen nuklearer Schäden; e) Ansprüche von Bediensteten des Schiffseigentümers oder des Bergers oder Retters, deren Aufgaben mit dem Betrieb des Schiffes oder mit Bergungsoder Hilfeleistungsarbeiten zusammenhängen, sowie Ansprüche ihrer Erben, Angehörigen oder sonstiger zur Geltendmachung solcher Ansprüche berechtigter Personen, wenn der Schiffseigentümer oder der Berger oder Retter nach dem Recht, das für den Dienstvertrag zwischen ihm und diesen Bediensteten gilt, seine Haftung für diese Ansprüche nicht beschränken oder für einen Betrag beschränken kann, der den in Artikel 6 vorgesehenen übersteigt.

Art. 4 Die Beschränkung ausschliessendes Verhalten

Ein Haftpflichtiger darf seine Haftung nicht beschränken, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die von ihm selbst in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Art. 5 Gegenansprüche

Hat eine Person, die zur Beschränkung der Haftung nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens berechtigt ist, gegen den Gläubiger einen Anspruch, der aus dem gleichen Ereignis entstanden ist, so sind die beiderseitigen Ansprüche gegeneinander aufzurechnen und die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur auf den etwa verbleibenden Anspruch anzuwenden. Kapitel II Haftungshöchstbeträge

Art. 6 Allgemeine Höchstbeträge
1.

Die Haftungshöchstbeträge für andere als die in Artikel 7 angeführten Ansprüche, die aus demselben Ereignis entstanden sind, errechnen sich wie folgt: a) für Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung: i) für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 500 Tonnen 333 000 Rechnungseinheiten; ii) der unter Ziffer i) genannte Betrag wie folgt: 500 Rechnungseinheiten je Tonne von 501 bis 3000 Tonnen; 333 Rechnungseinheiten je Tonne von 3001 bis 30 000 Tonnen; 250 Rechnungseinheiten je Tonne von 30 001 bis 70 000 Tonnen; 167 Rechnungseinheiten je Tonne über 70 000 Tonnen; b) für sonstige Ansprüche: i) für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 500 Tonnen 167 000 Rechnungseinheiten; ii) für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht sich der unter Ziffer i) genannte Betrag wie folgt: 167 Rechnungseinheiten je Tonne von 501 bis 30 000 Tonnen; 125 Rechnungseinheiten je Tonne von 30 001 bis 70 000 Tonnen;

83 Rechnungseinheiten je Tonne über 70 000 Tonnen. 2. Reicht der nach Absatz 1 Buchstabe a errechnete Betrag zur vollen Befriedigung der darin genannten Ansprüche nicht aus, so steht der nach Absatz 1 Buchstabe b errechnete Betrag zur Befriedigung der nicht befriedigten Restansprüche nach Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung, wobei diese Restansprüche den gleichen Rang wie die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansprüche haben. 3. Unbeschadet der Rechte nach Absatz 2 in Bezug auf Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung kann ein Vertragsstaat in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedoch bestimmen, dass Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstrassen und Navigationshilfen den ihnen in diesen Rechtsvorschriften eingeräumten Vorrang vor sonstigen Ansprüchen nach Absatz 1 Buchstabe b haben. 4. Die Haftungshöchstbeträge für einen Berger oder Retter, der nicht von einem Schiff aus arbeitet, oder für einen Berger oder Retter, der ausschliesslich auf dem Schiff arbeitet, für das er Bergungsoder Hilfeleistungsdienste leistet, errechnen sich unter Zugrundelegung eines Raumgehaltes von 1500 Tonnen. 5. Raumgehalt des Schiffes im Sinne dieses Artikels ist die Bruttoraumzahl, errechnet nach den in Anlage I des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens

4 von 1969 enthaltenen Bestimmungen über die Vermessung des Raumgehalts.

Art. 7 Höchstbetrag für Ansprüche von Reisenden
1.

Bei aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüchen wegen des Todes oder der Körperverletzung von Reisenden eines Schiffes haftet der Schiffseigentümer bis zu einem Betrag von 46 666 Rechnungseinheiten multipliziert mit der Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach dem Schiffszeugnis befördern darf, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 25 Millionen Rechnungseinheiten. 2. «Ansprüche wegen des Todes oder der Körperverletzung von Reisenden eines Schiffes» im Sinn dieses Artikels bedeutet diejenigen Ansprüche, die durch oder für eine auf diesem Schiff beförderte Person geltend gemacht werden. a) die auf Grund eines Beförderungsvertrags für Reisende befördert wird oder b) die mit Zustimmung des Beförderers ein Fahrzeug oder lebende Tiere begleitet, die Gegenstand eines Vertrags über die Beförderung von Gütern sind

Art. 8 Rechnungseinheit
1.

Die in den Artikeln 6 und 7 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in den Artikeln 6 und 7 genannten Beträge werden in die Landeswährung des Staates umgerechnet, in dem die Beschränkung der Haftung geltend gemacht wird; die Umrechnung erfolgt entsprechend dem Wert der betreffenden Währung im Zeitpunkt der Errichtung des Haftungsfonds, der Zahlung oder der Leistung einer nach dem Recht dieses Staates gleichwertigen Sicherheit. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Vertragsstaat bestimmte Weise errechnet. 2. Dessen ungeachtet können die Staaten die nicht Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind und deren Recht die Anwendung des Absatzes 1 nicht zulässt, bei der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, dass die in ihren Hoheitsgebieten geltenden Haftungshöchstbeträge dieses Übereinkommens wie folgt festgesetzt werden: a) bezüglich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a auf folgende Beträge: i) für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 500 Tonnen 5 Millionen Werteinheiten; ii) für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht sich der unter Ziffer i) genannte Betrag wie folgt: 7500 Werteinheiten je Tonne von 501 bis 3000 Tonnen; 5000 Werteinheiten je Tonne von 3001 bis 30 000 Tonnen; 3750 Werteinheiten je Tonne von 30 001 bis 70 000 Tonnen und 2500 Werteinheiten je Tonne über 70 000 Tonnen und b) bezüglich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b auf folgende Beträge: i) für ein Schiff bis zu 500 Tonnen 2,5 Millionen Werteinheiten; ii) für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht sich der unter Ziffer i) genannte Betrag wie folgt: 2500 Werteinheiten je Tonne von 501 bis 30 000 Tonnen; 1850 Werteinheiten je Tonne von 30 001 bis 70 000 Tonnen und 1250 Werteinheiten je Tonne über 70 000 Tonnen und c) bezüglich Artikel 7 Absatz 1 auf einen Betrag von 700 000 Werteinheiten multipliziert mit der Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach seinem Schiffszeugnis befördern darf, höchstens jedoch auf einen Betrag von 375 Millionen Werteinheiten. Artikel 6 Absätze 2 und 3 findet auf die Buchstaben a und b dieses Absatzes entsprechende Anwendung. 3. Die in Absatz 2 genannte Werteinheit entspricht 65½ Milligramm Gold von 900/1000 Feingehalt. Die Umrechnung der Beträge nach Absatz 2 in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates. 4. Die in Absatz 1 letzter Satz genannte Berechnung und die in Absatz 3 genannte Umrechnung erfolgen in der Weise, dass die Beträge nach den Artikeln 6 und 7, in der Landeswährung des Vertragsstaats ausgedrückt, soweit wie möglich dem dort in Rechnungseinheiten ausgedrückten tatsächlichen Wert entsprechen. Die Vertragsstaaten teilen dem Depositar die Art der Berechnung nach Absatz 1 oder das Ergebnis der Umrechnung nach Absatz 3 bei der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder bei der Hinterlegung einer der in Artikel 16 genannten Urkunden sowie immer dann mit, wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungsergebnis ändert.

Art. 9 Mehrere Ansprüche
1.

Die nach Artikel 6 bestimmten Haftungshöchstbeträge gelten für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche a) gegen eine oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Personen sowie gegen jeden, für dessen Handeln, Unterlassen oder Verschulden sie haften, b) gegen den Eigentümer eines Schiffes, der von diesem aus Bergungsoder Hilfeleistungsdienste leistet, und gegen von dem Schiff aus arbeitende Berger oder Retter sowie gegen jeden, für dessen Handeln, Unterlassen oder Verschulden Eigentümer, Berger oder Retter haften, oder c) gegen Berger oder Retter, die nicht von einem Schiff aus arbeiten oder die ausschliesslich auf dem Schiff arbeiten, für das Bergungsoder Hilfeleistungsdienste geleistet werden, sowie gegen jeden, für dessen Handeln, Unterlassen oder Verschulden Berger oder Retter haften. 2. Die nach Artikel 7 bestimmten Haftungshöchstbeträge gelten für die Gesamtheit der Ansprüche, die sich aus demselben Ereignis gegen eine oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Personen hinsichtlich des in Artikel 7 genannten Schiffes sowie gegen jeden ergeben, für dessen Handeln, Unterlassen oder Verschulden sie haften.

Art. 10 Haftungsbeschränkung ohne Errichtung eines Haftungsfonds
1.

Eine Beschränkung der Haftung kann auch dann geltend gemacht werden, wenn ein Haftungsfonds im Sinn des Artikels 11 nicht erreicht worden ist. Ein Vertragsstaat kann jedoch in seinem innerstaatlichen Recht für den Fall, dass vor seinen Gerichten eine Klage zwecks Durchsetzung eines der Beschränkung unterliegenden Anspruchs erhoben wird, bestimmen, dass ein Haftpflichtiger das Recht auf Beschränkung der Haftung nur geltend machen darf, wenn ein Haftungsfonds nach diesem Übereinkommen errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird. 2. Wird Haftungsbeschränkung ohne Errichtung eines Haftungsfonds geltend gemacht, so ist Artikel 12 entsprechend anzuwenden. 3. Das Verfahren für die Anwendung dieses Artikels richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dem die Klage erhoben wird. Kapitel III Haftungsfonds

Art. 11 Errichtung des Fonds
1.

Derjenige, der haftbar gemacht wird, kann bei dem Gericht oder einer sonst zuständigen Behörde eines Vertragsstaats, in dem ein gerichtliches Verfahren wegen der Beschränkung unterliegender Ansprüche eingeleitet wird, einen Fonds errichten. Er hat den Fonds in Höhe derjenigen in den Artikel 6 und 7 angeführten Beträge zu errichten, die für Ansprüche gelten, bezüglich deren seine Haftung in Betracht kommt, zuzüglich Zinsen vom Zeitpunkt des zur Haftung führenden Ereignisses bis zum Zeitpunkt der Errichtung des Fonds. Dieser Fonds steht zur Befriedigung nur der Ansprüche zur Verfügung, für die eine Beschränkung der Haftung geltend gemacht werden kann. 2. Ein Fonds kann entweder durch Hinterlegung des Betrags oder durch Leistung einer Sicherheit errichtet werden, die nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem der Fonds errichtet wird, annehmbar ist und die vom Gericht oder der sonst zuständigen Behörde als angemessen erachtet wird. 3. Ein Fonds, der von einer der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 2 angeführten Personen oder ihrem Versicherer errichtet worden ist, gilt als von allen in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 2 angeführten Personen errichtet.

Art. 12 Verteilung des Fonds
1.

Vorbehaltlich des Artikels 6 Absätze 1, 2 und 3 und des Artikels 7 wird der Fonds unter die Gläubiger im Verhältnis der Höhe ihrer festgestellten Ansprüche gegen den Fonds verteilt. 2. Hat der Haftpflichtige oder sein Versicherer vor der Verteilung des Fonds einen Anspruch gegen den Fonds befriedigt, so tritt er bis zur Höhe des gezahlten Betrags in die Rechte ein, die dem Entschädigten auf Grund dieses Übereinkommens zugestanden hätten. 3. Das in Absatz 2 vorgesehene Eintrittsrecht kann auch von anderen als den darin genannten Personen für von ihnen gezahlte Entschädigungsbeträge ausgeübt werden, jedoch nur, soweit ein derartiger Eintritt nach dem anzuwendenden innerstaatlichen Recht zulässig ist. 4. Weist der Haftpflichtige oder ein anderer nach, dass er gezwungen sein könnte, einen solchen Entschädigungsbetrag, für den ihm ein Eintrittsrecht nach den Absätzen 2 und 3 zugestanden hätte, wenn die Entschädigung vor Verteilung des Fonds gezahlt worden wäre, zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise zu zahlen, so kann das Gericht oder die sonst zuständige Behörde des Staats, in dem der Fonds errichtet worden ist, anordnen, dass ein ausreichender Betrag vorläufig zurückbehalten wird, um es dem Betreffenden zu ermöglichen, zu dem späteren Zeitpunkt seinen Anspruch gegen den Fonds geltend zu machen.

Art. 13 Ausschluss anderer Klagen

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