Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst von Seeleuten, vom 7. Juli 1978 (mit Anlage)
1 Übersetzung Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst von Seeleuten (Stand am 29. Juni 2016) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, in dem Wunsch, den Schutz des menschlichen Lebens und der Sachwerte auf See sowie den Schutz der Meeresumwelt durch die einvernehmliche Festlegung internationaler Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten zu fördern, in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten durch den Abschluss eines Internationalen Übereinkommens über die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten erreicht werden kann, sind wie folgt übereingekommen: Art. I Allgemeine Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens
3 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, dem Übereinkommen und seiner Anlage , die Bestandteil des Übereinkommens ist, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen ist gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlage. 2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften zu erlassen und alle sonstigen Massnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um dem Übereinkommen volle Wirksamkeit zu verleihen und dadurch zu gewährleisten, dass im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens und der Sachwerte auf See sowie im Hinblick auf den Schutz der Meeresumwelt die Seeleute an Bord von Schiffen zur Erfüllung ihrer Aufgaben befähigt und tauglich sind. Art. II Begriffsbestimmungen Im Sinne des Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: a) Der Ausdruck «Vertragspartei» bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist; b) der Ausdruck «Verwaltung» bezeichnet die Regierung der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist; c) der Ausdruck «Fähigkeitsausweis» bezeichnet eine gültige Urkunde beliebiger Bezeichnung, die von oder mit Genehmigung der Verwaltung ausgestellt oder von ihr anerkannt ist und deren Inhaber ermächtigt ist, die darin genannten oder nach den nationalen Vorschriften zulässigen Aufgaben wahrzunehmen; d) der Ausdruck «Inhaber eines Fähigkeitsausweises» bezeichnet den ordnungsgemässen Besitz eines Fähigkeitsausweises; e) der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Zwischenstaatliche Beratende
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