Protokoll von 1978 zu den Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, vom 17. Februar 1978 (mit Anlagen)
1 Übersetzung Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Stand am 19. Januar 2017) Die Vertragsparteien dieses Protokolls, in Erkenntnis des wichtigen Beitrags, den das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe zum Schutz der Meeresumwelt vor einer solchen Verschmutzung leisten kann, sowie in Erkenntnis der Notwendigkeit, die Verhütung und Überwachung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, insbesondere Öltankschiffe, weiter zu verbessern, in Erkenntnis der weiteren Notwendigkeit, die in Anlage I jenes Übereinkommens enthaltenen Regeln zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Öl so bald und so umfassend wie möglich durchzuführen, jedoch in Anbetracht der Notwendigkeit, die Anwendung der Anlage II jenes Übereinkommens aufzuschieben, bis bestimmte technische Probleme zufriedenstellend gelöst worden sind, in der Erwägung, dass diese Ziele am besten durch den Abschluss eines Protokolls zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe erreicht werden, sind wie folgt übereingekommen: Art. I Allgemeine Verpflichtungen 1. Die Vertragsparteien dieses Protokolls verpflichten sich, folgenden Bestimmungen Wirksamkeit zu verleihen:
3 a) diesem Protokoll und seiner Anlage , die Bestandteil des Protokolls ist; b) dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) mit den in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen und Ergänzungen. 2. Das Übereinkommen und dieses Protokoll werden als ein einziges Übereinkommen angesehen und ausgelegt. 3. Jede Bezugnahme auf dieses Protokoll stellt gleichzeitig eine Bezugnahme auf seine Anlage dar. Art. II Durchführung der Anlage II des Übereinkommens 1. Ungeachtet des Artikels 14 Absatz 1 des Übereinkommens kommen die Vertragsparteien dieses Protokolls überein, dass sie drei Jahre lang vom Inkrafttreten des Protokolls an oder während eines von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien des Protokolls im Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (im folgenden als «Ausschuss» bezeichnet) der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-
4 Organisation (im folgenden als «Organisation» bezeichnet) beschlossenen längeren Zeitabschnitts nicht durch Anlage II des Übereinkommens gebunden sind. 2. Während des in Absatz 1 festgesetzten Zeitabschnitts gehen die Vertragsparteien dieses Protokolls keine Verpflichtung ein und haben sie keinen Anspruch auf Vorrechte aus dem Übereinkommen in Bezug auf mit Anlage II des Übereinkommens zusammenhängende Angelegenheiten; Bezugnahmen auf die Vertragsparteien in dem Übereinkommen schliessen nicht die Vertragsparteien des Protokolls ein, soweit Angelegenheiten im Zusammenhang mit jener Anlage betroffen sind. Art. III Übermittlung von Informationen Der Wortlaut des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «b) ein Verzeichnis ernannter Besichtiger oder anerkannter Stellen, die ermächtigt sind, bei der Verwaltung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Entwurf, dem Bau, dem Betrieb und der Ausrüstung von Schiffen, die Schadstoffe gemäss den Regeln befördern, in ihrem Namen tätig zu werden, zur Weiterleitung an die Vertragsparteien zur Unterrichtung ihrer Bediensteten. Die Verwaltung teilt deshalb der Organisation die einzelnen Verantwortlichkeiten und Bedingungen der den ernannten Besichtigern oder anerkannten Stellen übertragenen Befugnis mit.» Art. IV Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt 1. Dieses Protokoll liegt vom 1. Juni 1978 bis zum 31. Mai 1979 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Staaten können Vertragsparteien des Protokolls werden, a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen, b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder c) indem sie ihm beitreten. 2. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär der Organisation. Art. V Inkrafttreten 1. Dieses Protokoll tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem wenigstens fünfzehn Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen, nach Artikel IV des Protokolls Vertragsparteien geworden sind. 2. Jede nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde wird drei Monate nach dem Tag ihrer Hinterlegung wirksam. 3. Nach dem Tag, an dem eine Änderung dieses Protokolls gemäss Artikel 16 des Übereinkommens als angenommen gilt, findet jede hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde auf das Protokoll in seiner geänderten Fassung Anwendung. Art. VI Änderungen Die in Artikel 16 des Übereinkommens für Änderungen der Artikel, einer Anlage und eines Anhangs zu einer Anlage des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren gelten sinngemäss für Änderungen der Artikel, der Anlage und eines Anhangs zur Anlage dieses Protokolls. Art. VII Kündigung 1. Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen. 2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär der Organisation. 3. Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Tag, an dem die Notifikation dem Generalsekretär der Organisation zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren in der Notifikation bezeichneten Zeitabschnitts wirksam. Art. VIII Depositar 1. Dieses Protokoll wird beim Generalsekretär der Organisation (im folgenden als «Depositar» bezeichnet) hinterlegt. 2. Der Depositar a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i) von jeder neuen Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts; ii) vom Tag des Inkrafttretens des Protokolls; iii) von der Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu dem Protokoll unter Angabe des Zeitpunkts, in dem sie einging, und des Zeitpunkts, in dem die Kündigung wirksam wird; iv) von jedem nach Artikel II Absatz 1 des Protokolls gefassten Beschluss; b) übermittelt allen Staaten, die das Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften. 3. Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffent-
5 lichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen . Art. IX Sprachen Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in arabischer, deutscher, italienischer und japanischer Sprache werden angefertigt und zusammen mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt. Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu London am 17. Februar 1978. (Es folgen die Unterschriften) Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe Die Vertragsparteien des Übereinkommens, im Bewusstsein der Notwendigkeit, die menschliche Umwelt im Allgemeinen und die Meeresumwelt im Besonderen zu schützen, in der Erkenntnis, dass das vorsätzliche, fahrlässige oder unfallbedingte Freisetzen von Öl und sonstigen Schadstoffen aus Schiffen eine ernsthafte Verschmutzungsursache darstellt,
6 sowie in Erkenntnis der Bedeutung des Internationalen Übereinkommens von 1954 zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, der ersten mehrseitigen Übereinkunft, die vor allem zu dem Zweck geschlossen wurde, die Umwelt zu schützen, und in Anerkennung des bedeutenden Beitrags, den jenes Übereinkommen zum Schutz der Meere und der Küstenumwelt vor Verschmutzung geleistet hat, in dem Wunsch, die absichtliche Verschmutzung der Meeresumwelt durch Öl und andere Schadstoffe völlig zu beseitigen und das unfallbedingte Einleiten solcher Stoffe auf ein Mindestmass zu verringern, in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten durch die Einführung von Vorschriften mit weltweiter Geltung erreicht wird, die sich nicht auf die Ölverschmutzung beschränken, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Allgemeine Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens
Die Vertragsparteien verpflichten sich diesem Übereinkommen und denjenigen
7 seiner Anlagen , durch die sie gebunden sind, Wirksamkeit zu verleihen, um die Verschmutzung der Meeresumwelt durch das gegen das Übereinkommen verstossende Einleiten von Schadstoffen oder solche Stoffe enthaltenden Ausflüssen zu verhüten. 2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedeutet eine Bezugnahme auf dieses Übereinkommen gleichzeitig eine Bezugnahme auf seine Protokolle und auf die Anlagen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: 1. Der Ausdruck «Regeln» bezeichnet die in den Anlagen enthaltenen Regeln. 2. Der Ausdruck «Schadstoff» bezeichnet jeden Stoff, der bei Zuführung in das Meer geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden, die lebenden Schätze sowie die Tierund Pflanzenwelt des Meeres zu schädigen, die Annehmlichkeiten der Umwelt zu beeinträchtigen oder die sonstige rechtmässige Nutzung des Meeres zu behindern, und umfasst alle Stoffe, die nach diesem Übereinkommen einer Überwachung unterliegen. 3. a) Der Ausdruck «Einleiten» in Bezug auf Schadstoffe oder solche Stoffe enthaltende Ausflüsse bezeichnet jedes von einem Schiff aus erfolgende Freisetzen unabhängig von seiner Ursache; er umfasst jedes Entweichen, Beseitigen, Auslaufen, Lecken, Pumpen, Auswerfen oder Entleeren. b) Der Ausdruck «Einleiten» umfasst nicht i) das Einbringen im Sinne des Londoner Übereinkommens vom
8 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen, ii) das Freisetzen von Schadstoffen, das sich unmittelbar aus der Erforschung, Ausbeutung und damit zusammenhängenden auf See stattfindenden Verarbeitung von mineralischen Schätzen des Meeresbodens ergibt, oder iii) das Freisetzen von Schadstoffen für Zwecke der rechtmässigen wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Bekämpfung oder Überwachung der Verschmutzung. 4. Der Ausdruck «Schiff» bezeichnet ein Fahrzeug jeder Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird; er umfasst Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwassergerät, schwimmendes Gerät und feste oder schwimmende Plattformen. 5. Der Ausdruck «Verwaltung» bezeichnet die Regierung des Staates, unter dessen Hoheitsgewalt das Schiff betrieben wird. Bei einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, ist die Verwaltung die Regierung dieses Staates. Bei festen oder schwimmenden Plattformen, die zur Erforschung und Ausbeutung des an die Küste angrenzenden Meeresbodens und Meeresuntergrunds eingesetzt sind, über die der Küstenstaat Hoheitsrechte in Bezug auf die Erforschung und Ausbeutung ihrer Naturschätze ausübt, ist die Verwaltung die Regierung des betreffenden Küstenstaats. 6. Der Ausdruck «Ereignis» bezeichnet einen Vorfall, bei dem ein Schadstoff oder einen solchen Stoff enthaltende Ausflüsse tatsächlich oder wahrscheinlich ins Meer gelangen. 7. Der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Zwischenstaatliche Beratende
9 Seeschiffahrts-Organisation .
Art. 3 Anwendung
Dieses Übereinkommen gilt für a) Schiffe, die berechtigt sind, die Flagge einer Vertragspartei zu führen, sowie b) Schiffe, die nicht berechtigt sind, die Flagge einer Vertragspartei zu führen, die jedoch unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei betrieben werden. 2. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als schmälere oder erweitere er die Hoheitsrechte der Vertragsparteien nach dem Völkerrecht über den an ihre Küsten angrenzenden Meeresboden und Meeresuntergrund für Zwecke der Erforschung und Ausbeutung ihrer Naturschätze. 3. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Staat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschliesslich anderen als Handelszwecken dienen. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigende Massnahmen sicher, dass derartige ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe soweit zumutbar und durchführbar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen handeln.
Art. 4 Verstösse
Jeder Verstoss gegen die Vorschriften dieses Übereinkommens ist verboten und wird im Recht der für das betreffende Schiff zuständigen Verwaltung unter Strafe gestellt, gleichviel wo der Verstoss begangen wird. Wird die Verwaltung von einem derartigen Verstoss unterrichtet und ist sie überzeugt, dass ausreichende Beweise vorliegen, um ein Verfahren wegen des angeblichen Verstosses einzuleiten, so veranlasst sie, dass ein solches Verfahren so bald wie möglich nach ihrem Recht eingeleitet wird. 2. Jeder Verstoss gegen die Vorschriften dieses Übereinkommens im Hoheitsbereich einer Vertragspartei ist verboten und wird im Recht der betreffenden Vertragspartei unter Strafe gestellt. Sobald ein derartiger Verstoss begangen wird, wird die betreffende Vertragspartei a) entweder veranlassen, dass ein Verfahren nach ihrem Recht eingeleitet wird, oder b) der für das Schiff zuständigen Verwaltung alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen und Beweise dafür vorlegen, dass ein Verstoss begangen worden ist. 3. Werden der für ein Schiff zuständigen Verwaltung Informationen oder Beweise hinsichtlich eines Verstosses gegen dieses Übereinkommen durch das Schiff vorgelegt, so unterrichtet sie die Vertragspartei, welche die Informationen oder Beweise vorgelegt hat, und die Organisation umgehend über die von ihr getroffenen Massnahmen. 4. Die im Recht einer Vertragspartei nach Massgabe dieses Artikels festgelegten Strafen müssen so streng sein, dass sie von Verstössen gegen dieses Übereinkommen abschrecken; sie müssen für jeden Ort, an dem ein Verstoss begangen wird, gleich streng sein.
Art. 5 Zeugnisse und Sonderregeln über die Überprüfung von Schiffen
Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird ein im Namen einer Vertragspartei nach den Regeln ausgestelltes Zeugnis von den anderen Vertragsparteien anerkannt und für alle unter dieses Übereinkommen fallenden Zwecke als ebenso gültig wie ein von ihnen ausgestelltes Zeugnis angesehen. 2. Ein Schiff, das nach den Regeln ein Zeugnis mitführen muss, unterliegt in den Häfen oder an den der Küste vorgelagerten Umschlagplätzen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei der Überprüfung durch von der betreffenden Vertragspartei ordnungsgemäss ermächtigte Bedienstete. Die Überprüfung ist darauf zu beschränken, festzustellen, dass sich ein gültiges Zeugnis an Bord befindet, sofern nicht eindeutige Gründe zu der Annahme bestehen, dass der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung wesentlich von den Angaben des Zeugnisses abweicht. In diesem Fall oder wenn das Schiff kein gültiges Zeugnis mitführt, trifft die die Überprüfung durchführende Vertragspartei alle Massnahmen, um sicherzustellen, dass das Schiff nicht ausläuft, bis es dies ohne unangemessene Gefährdung der Meeresumwelt tun kann. Die Vertragspartei kann jedoch einem solchen Schiff erlauben, den Hafen oder den der Küste vorgelagerten Umschlagplatz zu verlassen, um die nächstgelegene geeignete Reparaturwerft anzulaufen. 3. Verweigert eine Vertragspartei einem ausländischem Schiff das Anlaufen eines in ihrem Hoheitsbereich gelegenen Hafens oder der Küste vorgelagerten Umschlagplatzes oder trifft sie Massnahmen gegen dieses Schiff, weil es dieses Übereinkommen nicht befolgt, so unterrichtet sie sofort den Konsul oder diplomatischen Vertreter der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, oder, wenn dies nicht möglich ist, die für das Schiff zuständige Verwaltung. Die Vertragspartei kann Konsultationen mit der für das Schiff zuständigen Verwaltung beantragen, bevor sie das Anlaufen verweigert oder derartige Massnahmen trifft. Die Verwaltung ist auch zu unterrichten, wenn ein Schiff kein gültiges Zeugnis nach den Regeln mitführt. 4. Bei Schiffen von Nichtvertragsparteien wenden die Vertragsparteien die Vorschriften dieses Übereinkommens an, soweit dies notwendig ist, um sicherzustellen, dass diesen Schiffen keine günstigere Behandlung gewährt wird.
Art. 6 Aufdeckung von Verstössen und Durchführung
des Übereinkommens 1. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aufdeckung von Verstössen und der Durchführung dieses Übereinkommens zusammen, indem sie alle geeigneten und durchführbaren Massnahmen der Aufdeckung und der Umweltüberwachung sowie alle angemessenen Verfahren der Nachrichtenübermittlung und des Sammelns von Beweisen anwenden. 2. Ein Schiff, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, kann in jedem Hafen oder an jedem der Küste vorgelagerten Umschlagplatz einer Vertragspartei durch von dieser Vertragspartei benannte oder ermächtigte Bedienstete einer Überprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob das Schiff entgegen den Regeln Schadstoffe eingeleitet hat. Ergibt sich bei einer Überprüfung ein Verstoss gegen das Übereinkommen, so wird der Verwaltung ein Bericht zur weiteren Veranlassung übermittelt. 3. Jede Vertragspartei legt der Verwaltung etwaige Beweise dafür vor, dass das Schiff entgegen den Regeln Schadstoffe oder solche Stoffe enthaltende Ausflüsse eingeleitet hat. Soweit möglich, teilt die zuständige Behörde der erstgenannten Vertragspartei dem Kapitän des Schiffes diesen Verstoss mit. 4. Sobald eine Verwaltung derartige Beweise erhalten hat, untersucht sie die Angelegenheit, sie kann von der anderen Vertragspartei weitere oder bessere Beweise für den Verstoss verlangen. Ist die Verwaltung überzeugt, dass genügend Beweise vorliegen, um ein Verfahren wegen des Verstosses einzuleiten, so lässt sie dieses Verfahren so bald wie möglich nach ihrem Recht einleiten. Die Verwaltung unterrichtet die Vertragspartei, die den Verstoss gemeldet hat, sowie die Organisation umgehend über die von ihr getroffenen Massnahmen. 5. Eine Vertragspartei kann ein Schiff, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, beim Anlaufen der in ihrem Hoheitsbereich gelegenen Häfen oder der Küste vorgelagerten Umschlagplätze auch überprüfen, wenn sie von einer Vertragspartei ein Ersuchen um Untersuchung samt ausreichenden Beweisen erhält, dass das Schiff irgendwo Schadstoffe oder solche Stoffe enthaltende Ausflüsse eingeleitet hat. Der Bericht über diese Untersuchung ist der ersuchenden Vertragspartei und der Verwaltung zu übermitteln, so dass die entsprechenden Massnahmen aufgrund dieses Übereinkommens getroffen werden können.
Art. 7 Unangemessene Verzögerung für Schiffe
Es ist soweit wie möglich zu vermeiden, dass ein Schiff in Anwendung des Artikels 4, 5 oder 6 in unangemessener Weise festoder aufgehalten wird. 2. Wird ein Schiff infolge der Anwendung des Artikels 4, 5 oder 6 in unangemessener Weise festoder aufgehalten, so hat es Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlusts oder Schadens.
Art. 8 Meldungen über Ereignisse, die Schadstoffe betreffen
Eine Meldung über ein Ereignis ist unverzüglich so ausführlich wie möglich nach Protokoll I zu machen. 2. Jede Vertragspartei a) trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, damit eine zuständige Person oder Stelle alle Meldungen über Ereignisse entgegennimmt und bearbeitet, und b) teilt der Organisation derartige Vorkehrungen in allen Einzelheiten zur Weiterleitung an die anderen Vertragsparteien und Mitgliedstaaten der Organisation mit. 3. Sobald eine Vertragspartei eine Meldung nach diesem Artikel erhält, übermittelt sie dieselbe unverzüglich a) der für das beteiligte Schiff zuständigen Verwaltung und b) jedem anderen etwa betroffenen Staat. 4. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihren für die Überwachung des Meeres verantwortlichen Schiffen und Luftfahrzeugen und anderen zuständigen Diensten Weisung zu erteilen, ihren Behörden jedes in Protokoll I bezeichnete Ereignis zu melden. Die Vertragspartei macht, wenn sie es für zweckdienlich erachtet, der Organisation und jeder anderen in Betracht kommenden Partei entsprechend Meldung.
Art. 9 Andere Verträge und Auslegung
Mit seinem Inkrafttreten tritt dieses Übereinkommen an die Stelle des Internationalen Übereinkommens von 1954 zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl in seiner geänderten Fassung im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien jenes Übereinkommens. 2. Dieses Übereinkommen greift der Kodifizierung und Entwicklung des Seerechts durch die mit Entschliessung 2750 C(XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen einberufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sowie den gegenwärtigen oder künftigen Ansprüchen und Rechtsauffassungen eines Staates über das Seerecht und die Art und Ausdehnung des Hoheitsbereichs von Küstenund Flaggenstaaten nicht vor. 3. Der Ausdruck «Hoheitsbereich» in diesem Übereinkommen ist entsprechend dem bei der Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens geltenden Völkerrecht auszulegen.
Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, wenn die Streitigkeit nicht durch Verhandlungen zwischen den betroffenen Parteien beigelegt werden konnte und wenn diese nichts anderes vereinbaren, auf Antrag einer Partei einem Schiedsverfahren nach Protokoll II unterworfen.
Art. 11 Übermittlung von Informationen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, der Organisation folgendes zu übermitteln: a) den Wortlaut von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und Verwaltungsvorschriften sowie sonstigen Vorschriften, die zu den verschiedenen unter dieses Übereinkommen fallenden Angelegenheiten ergangen sind,
10 b) ein Verzeichnis der nichtstaatlichen Stellen, die ermächtigt sind, in Fragen im Zusammenhang mit dem Entwurf, dem Bau und der Ausrüstung von Schiffen, die Schadstoffe gemäss den Regeln befördern, in ihrem Namen tätig zu werden, c) eine ausreichende Zahl von Mustern ihrer aufgrund der Regeln ausgestellten Zeugnisse, d) ein Verzeichnis der Auffanganlagen einschliesslich ihres Standorts, ihrer Kapazität und der verfügbaren Anlagen sowie sonstiger Merkmale, e) amtliche Berichte oder Kurzfassungen amtlicher Berichte, soweit sie die Ergebnisse der Anwendung dieses Übereinkommens darstellen, sowie f) einen jährlichen Bericht, der in einer von der Organisation genormten Form Statistiken über die tatsächlich für Verstösse gegen dieses Übereinkommen verhängten Strafen enthält. 2. Die Organisation teilt den Vertragsparteien den Eingang jeder Mitteilung aufgrund dieses Artikels mit und leitet alle ihr nach Absatz 1 Buchstaben b bis f übermittelten Informationen an alle Vertragsparteien weiter.
Art. 12 Schiffsunfälle
Jede Verwaltung verpflichtet sich, eine Untersuchung jedes einem ihrer Schiffe zustossenden Unfalls nach Massgabe der Regeln durchzuführen, wenn dieser Unfall grössere schädliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt gehabt hat. 2. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, der Organisation Informationen über die Ergebnisse derartiger Untersuchungen zur Verfügung zu stellen, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Informationen dazu beitragen können zu bestimmen, welche Änderungen an diesem Übereinkommen vorgenommen werden sollten.
Art. 13 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
Dieses Übereinkommen liegt vom 15. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1974 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen, b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder c) indem sie ihm beitreten. 2. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär der Organisation. 3. Der Generalsekretär der Organisation unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von jeder Unterzeichnung und von der Hinterlegung jeder neuen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde sowie vom Zeitpunkt der Hinterlegung.
Art. 14 Fakultative Anlagen
Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt dazu erklären, dass er eine der Anlagen III, IV und V (im folgenden als «fakultative Anlagen» bezeichnet) oder alle diese Anlagen nicht annimmt. Vorbehaltlich dieser Bestimmung werden die Ver-
11 tragsparteien durch jede Anlage in ihrer Gesamtheit gebunden. 2. Ein Staat, der erklärt hat, dass er durch eine fakultative Anlage nicht gebunden ist, kann diese Anlage jederzeit durch Hinterlegung einer Urkunde der in Artikel 13 Absatz 2 bezeichneten Art bei der Organisation annehmen. 3. Ein Staat, der in Bezug auf eine fakultative Anlage eine Erklärung nach Absatz 1 abgibt und diese Anlage nicht später nach Absatz 2 annimmt, geht keine Verpflichtung ein und hat keinen Anspruch auf Vorrechte aus diesem Übereinkommen in Bezug auf mit dieser Anlage zusammenhängende Angelegenheiten; Bezugnahmen auf Vertragsparteien in diesem Übereinkommen umfassen den betreffenden Staat nicht, soweit Angelegenheiten im Zusammenhang mit dieser Anlage betroffen sind. 4. Die Organisation unterrichtet die Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von jeder Erklärung aufgrund dieses Artikels sowie vom Eingang jeder nach Absatz 2 hinterlegten Urkunde.
Art. 15 Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem wenigstens 15 Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen, nach Artikel 13 Vertragsparteien geworden sind. 2. Eine fakultative Anlage tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Bedingungen des Absatzes 1 für die betreffende Anlage erfüllt sind. 3. Die Organisation unterrichtet die Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von dem Tag, an dem es in Kraft tritt, und von dem Tag, an dem eine fakultative Anlage nach Absatz 2 in Kraft tritt. 4. Für Staaten, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen oder einer fakultativen Anlage hinterlegt haben, nachdem die Erfordernisse für ihr Inkrafttreten erfüllt sind, aber vor dem Tag des Inkrafttretens, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens oder der Anlage oder drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Urkunde wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. 5. Für Staaten, die nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens oder einer fakultativen Anlage eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Übereinkommen oder die fakultative Anlage drei Monate nach Hinterlegung der Urkunde in Kraft. 6. Nach dem Tag, an dem alle Voraussetzungen des Artikels 16 für das Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens oder einer fakultativen Anlage erfüllt sind, gilt jede hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde für das Übereinkommen oder die Anlage in ihrer geänderten Fassung.
Art. 16 Änderungen
Dieses Übereinkommen kann nach einem der in den folgenden Absätzen vorgesehenen Verfahren geändert werden. 2. Änderungen nach Prüfung durch die Organisation: a) Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird der Organisation vorgelegt und von ihrem Generalsekretär spätestens sechs Monate vor der Prüfung an alle Mitglieder der Organisation und alle Vertragsparteien weitergeleitet; b) jede nach Buchstabe a vorgeschlagene und weitergeleitete Änderung wird von der Organisation einem zuständigen Gremium zur Prüfung vorgelegt; c) die Vertragsparteien, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, haben ein Recht auf Teilnahme an der Arbeit des entsprechenden Gremiums; d) Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen; e) sind die Änderungen nach Buchstabe d beschlossen worden, so werden sie vom Generalsekretär der Organisation allen Vertragsparteien zur Annahme übermittelt; f) eine Änderung gilt unter folgenden Umständen als angenommen: i) Eine Änderung eines Artikels des Übereinkommens gilt als an dem Tag angenommen, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v.H. des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen, angenommen wurde; ii) eine Änderung einer Anlage gilt als nach dem unter Buchstabe f Ziffer iii) vorgesehenen Verfahren angenommen, sofern nicht das zuständige Gremium bei der Beschlussfassung feststellt, dass die Änderung als an dem Tag angenommen gilt, an dem sie von zwei Dritteln der Vertrags-
Fussnoten
Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. März 1987 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 15. Dezember 1987 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. März 1988 AS 1988 1652; BBl 1986 II 717
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Art. 3 Bst. a des BB vom 17. Feb. 1978 (AS 1988 1240)
Der Text dieser Anlage und ihrer Änderungen wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, oder über bbl.admin.ch/bundespublikationen erhältlich (siehe AS 1989 636, 1993 2522).
Die Organisation führt ab 22. Mai 1982 den Namen «Internationale Seeschiffahrts-Organisation».
SR 0.120
SR 0.814.288.1
Der Text dieser Anlagen wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke unter dem Titel «Internationales Übereink. vom 2. Nov. 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll vom 17. Febr. 1978 zu diesem Übereink. (MARPOL 73/78-Konvention). Anlagen I–VI mit Anhängen» sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, oder über bbl.admin.ch/bundespublikationen erhältlich (siehe AS 1989 866, 1990 1366, 1991 2077, 1992 937, 1996 943, 2003 3229, 2013 5525).
SR 0.814.287
Die Organisation führt ab 22. Mai 1982 den Namen «Internationale Seeschiffahrts-Organisation».
Siehe jedoch Art. III des Prot. von 1978, hiervor.
Siehe jedoch Art. II des Prot. von 1978, hiervor.
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