Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1987-12-18
Letzte Aktualisierung 2020-04-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 197
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten

2 und auf Artikel 64 der Bundesverfassung ,

3 4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. November 1982 , beschliesst:

1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:

  • a. die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
  • b. das anzuwendende Recht;
  • c. die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
  • d. den Konkurs und den Nachlassvertrag;
  • e. die Schiedsgerichtsbarkeit.

2 Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.

2. Abschnitt: Zuständigkeit

Art. 2

Sieht dieses Gesetz keine besondere Zuständigkeit vor, so sind die I. Im Allgemeinen schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz des Beklagten zuständig.

Art. 3

Sieht dieses Gesetz keine Zuständigkeit in der Schweiz vor und ist II. Notzuständigkeit ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder unzumutbar, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.

Art. 4

Sieht dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit in der Schweiz vor, III. Arrestprosequierung so kann die Klage auf Prosequierung des Arrestes am schweizerischen Arrestort erhoben werden.

Art. 5

1 Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über IV. Gerichtsstandsverein- vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverbarung hältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig.

2 Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird.

3 Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen:

  • a. wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbarten Gerichts hat, oder
  • b. wenn nach diesem Gesetz auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden ist.

Art. 6

In vermögensrechtlichen Streitigkeiten begründet die vorbehaltlose Einlassung V. Einlassung die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichtes, sofern dieses nach Artikel 5 Absatz 3 seine Zuständigkeit nicht ablehnen kann.

Art. 7

Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schieds- VI. Schiedsvereinbarung vereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene schweizerische Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:

  • a. der Beklagte habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
  • b. das Gericht stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar, oder
  • c. das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für die der im Schiedsverfahren Beklagte offensichtlich einzustehen hat.

Art. 8

Das Gericht, bei dem die Hauptklage hängig ist, beurteilt auch die VII. Widerklage Widerklage, sofern zwischen Hauptund Widerklage ein sachlicher Zusammenhang besteht.

5 Art. 8 a

1 Richtet sich eine Klage gegen mehrere Streitgenossen, die nach VIII. Streitgenossenschaft und diesem Gesetz in der Schweiz verklagt werden können, so ist das für Klagenhäufung eine beklagte Partei zuständige schweizerische Gericht für alle beklagten Parteien zuständig.

2 Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei, die nach diesem Gesetz in der Schweiz eingeklagt werden können, in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes schweizerische Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.

6 Art. 8 b Für die Streitverkündung mit Klage ist das schweizerische Gericht IX. Streitverkündungsklage des Hauptprozesses zuständig, sofern gegen die streitberufene Partei ein Gerichtsstand in der Schweiz nach diesem Gesetz besteht.

7 Art. 8 c Kann ein zivilrechtlicher Anspruch in einem Strafprozess adhäsi- X. Adhäsionsklage onsweise geltend gemacht werden, so ist das mit dem Strafprozess befasste schweizerische Gericht auch für die zivilrechtliche Klage zuständig, sofern bezüglich dieser Klage ein Gerichtsstand in der Schweiz nach diesem Gesetz besteht.

Art. 9

1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Par- XI. Rechts-

8 hängigkeit teien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.

2 Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung massgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens.

3 Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann.

9 Art. 10 Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind: XII. Vorsorgliche Massnah-

10 men a. die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder

  • b. die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.

11 Art. 11 Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und anderen Staaten wird XIII. Rechtshilfe 1. Vermittlung durch das Bundesamt für Justiz vermittelt.

12 der Rechtshilfe

13 Art. 11 a

1 Rechtshilfehandlungen, die in der Schweiz durchzuführen sind, 2. Anwendbares Recht werden nach schweizerischem Recht vorgenommen.

2 Auf Begehren der ersuchenden Behörde können auch ausländische Verfahrensformen angewendet oder berücksichtigt werden, wenn es für die Durchsetzung eines Rechtsanspruchs im Ausland notwendig ist und nicht wichtige Gründe auf Seiten des Betroffenen entgegenstehen.

3 Die schweizerischen Gerichte oder Behörden können Urkunden nach einer Form des ausländischen Rechts ausstellen oder einem Gesuchsteller die eidesstattliche Erklärung abnehmen, wenn eine Form nach schweizerischem Recht im Ausland nicht anerkannt wird und deshalb ein schützenswerter Rechtsanspruch dort nicht durchgesetzt werden könnte.

4 Bei Rechtshilfeersuchen um Zustellung oder um Beweiserhebung in die Schweiz und aus der Schweiz ist die Haager Übereinkunft

14 vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht anwendbar.

15 Art. 11 b Der Kostenvorschuss und die Sicherheit für die Parteientschädigung 3. Kostenvorschuss und

16 richten sich nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 Sicherheit für die Parteientschädi- (ZPO). gung

17 Art. 11 c Den Personen mit Wohnsitz im Ausland wird die unentgeltliche 4. Unentgeltliche Rechtspflege Rechtspflege unter den gleichen Voraussetzungen gewährt wie den Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.

18 Art. 12

3. Abschnitt: Anwendbares Recht

Art. 13

Die Verweisung dieses Gesetzes auf ein ausländisches Recht umfasst I. Umfang der Verweisung alle Bestimmungen, die nach diesem Recht auf den Sachverhalt anwendbar sind. Die Anwendbarkeit einer Bestimmung des ausländischen Rechts ist nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass ihr ein öffentlichrechtlicher Charakter zugeschrieben wird.

Art. 14

1 Sieht das anwendbare Recht eine Rückverweisung auf das schwei- II. Rückund Weiterverweizerische Recht oder eine Weiterverweisung auf ein anderes auslänsung disches Recht vor, so ist sie zu beachten, wenn dieses Gesetz sie vorsieht.

2 In Fragen des Personenoder Familienstandes ist die Rückverweisung auf das schweizerische Recht zu beachten.

Art. 15

1 Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht III. Ausnahmeklausel anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht.

2 Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtswahl vorliegt.

Art. 16

1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes IV. Feststellung ausländischen wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt Rechts werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.

2 Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.

Art. 17

Die Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts, ist V. Vorbehaltsklausel ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.

Art. 18

Vorbehalten bleiben Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die VI. Zwingende Anwendung des wegen ihres besonderen Zweckes, unabhängig von dem durch dieses schweizerischen Rechts Gesetz bezeichneten Recht, zwingend anzuwenden sind.

Art. 19

1 Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kann VII. Berücksichtigung die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein zwingender Bestimmungen will, berücksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsaufeines ausfassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen ländischen Rechts einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist.

2 Ob eine solche Bestimmung zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach ihrem Zweck und den daraus sich ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung sachgerechte Entscheidung.

4. Abschnitt: Wohnsitz, Sitz und Staatsangehörigkeit

Art. 20

1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person: I. Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und a. ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht Niederlassung dauernden Verbleibens aufhält; einer natürlichen Person

  • b. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist;
  • c. ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.

2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivil-

19 gesetzbuches über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.

20 Art. 21

1 Bei Gesellschaften und bei Trusts nach Artikel 149 a gilt der Sitz II. Sitz und Niederlassung als Wohnsitz. von Gesellschaften und

2 Als Sitz einer Gesellschaft gilt der in den Statuten oder im Gesell- Trusts schaftsvertrag bezeichnete Ort. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird.

3 Als Sitz eines Trusts gilt der in den Bestimmungen des Trusts schriftlich oder in anderer Form durch Text nachweisbar bezeichnete Ort seiner Verwaltung. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der tatsächliche Ort seiner Verwaltung.

4 Die Niederlassung einer Gesellschaft oder eines Trusts befindet sich in dem Staat, in dem der Sitz liegt, oder in einem der Staaten, in dem sich eine Zweigniederlassung befindet.

Art. 22

Die Staatsangehörigkeit einer natürlichen Person bestimmt sich nach III. Staatsangehörigkeit dem Recht des Staates, zu dem die Staatsangehörigkeit in Frage steht.

Art. 23

1 Besitzt eine Person neben der schweizerischen eine andere Staats- IV. Mehrfache Staatsangehörigangehörigkeit, so ist für die Begründung eines Heimatgerichtsstankeit des ausschliesslich die schweizerische Staatsangehörigkeit massgebend.

2 Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, für die Bestimmung des anwendbaren Rechts die Angehörigkeit zu dem Staat massgebend, mit dem die Person am engsten verbunden ist.

3 Ist die Staatsangehörigkeit einer Person Voraussetzung für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in der Schweiz, so genügt die Beachtung einer ihrer Staatsangehörigkeiten.

Art. 24

1 Eine Person gilt als staatenlos, wenn ihr diese Eigenschaft im Sinne V. Staatenlose Flüchtlinge und

21 des New Yorker Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen zukommt oder wenn ihre Beziehung zum Heimatstaat so gelockert ist, dass dies einer Staatenlosigkeit gleichkommt.

2 Eine Person gilt als Flüchtling, wenn ihr diese Eigenschaft im

22 Sinne des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 zukommt.

3 Ist dieses Gesetz auf Staatenlose oder Flüchtlinge anzuwenden, so gilt der Wohnsitz an Stelle der Staatsangehörigkeit. 5. Abschnitt: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

Art. 25

Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz anerkannt: I. Anerkennung 1. Grundsatz

  • a. wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war;
  • b. wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und
  • c. wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Artikel 27 vorliegt.

Art. 26

Die Zuständigkeit ausländischer Behörden ist begründet: 2. Zuständigkeit ausländischer Behörden a. wenn eine Bestimmung dieses Gesetzes sie vorsieht oder, falls eine solche fehlt, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Urteilsstaat hatte;

  • b. wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Parteien sich durch eine nach diesem Gesetz gültige Vereinbarung der Zuständigkeit der Behörde unterworfen haben, welche die Entscheidung getroffen hat;
  • c. wenn sich der Beklagte in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit vorbehaltlos auf den Rechtsstreit eingelassen hat;
  • d. wenn im Falle einer Widerklage die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, für die Hauptklage zuständig war und zwischen Hauptund Widerklage ein sachlicher Zusammenhang besteht.

Art. 27

1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz 3. Verweigerungsgründe nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.

2 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:

  • a. dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
  • b. dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist;
  • c. dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.

3 Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.

Art. 28

Eine nach den Artikeln 25–27 anerkannte Entscheidung wird auf II. Vollstreckung Begehren der interessierten Partei für vollstreckbar erklärt.

Art. 29

1 Das Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ist an die III. Verfahren zuständige Behörde des Kantons zu richten, in dem die ausländische Entscheidung geltend gemacht wird. Dem Begehren sind beizulegen:

  • a. eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung;
  • b. eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist, und
  • c. im Falle eines Abwesenheitsurteils eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass die unterlegene Partei gehörig und so rechtzeitig geladen worden ist, dass sie die Möglichkeit gehabt hatte, sich zu verteidigen.

2 Im Anerkennungsund Vollstreckungsverfahren ist die Partei, die sich dem Begehren widersetzt, anzuhören; sie kann ihre Beweismittel geltend machen.

3 Wird eine Entscheidung vorfrageweise geltend gemacht, so kann die angerufene Behörde selber über die Anerkennung entscheiden.

Art. 30

Die Artikel 25–29 gelten auch für den gerichtlichen Vergleich, IV. Gerichtlicher Vergleich sofern er in dem Staat, in dem er abgeschlossen worden ist, einer gerichtlichen Entscheidung gleichgestellt wird.

Art. 31

Die Artikel 25–29 gelten sinngemäss für die Anerkennung und Voll- V. Freiwillige Gerichtsbarkeit streckung einer Entscheidung oder einer Urkunde der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Art. 32

1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand VI. Eintragung in die Zivilwird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in standsregister die Zivilstandsregister eingetragen.

2 Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25–27 erfüllt sind.

3 Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.

2. Kapitel: Natürliche Personen

Art. 33

1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so sind für personenrecht- I. Grundsatz liche Verhältnisse die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz zuständig; sie wenden das Recht am Wohnsitz an.

2 Für Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über unerlaubte Handlungen (Art. 129 ff.).

Art. 34

1 Die Rechtsfähigkeit untersteht schweizerischem Recht. II. Rechtsfähigkeit

2 Beginn und Ende der Persönlichkeit unterstehen dem Recht des Rechtsverhältnisses, das die Rechtsfähigkeit voraussetzt.

Art. 35

Die Handlungsfähigkeit untersteht dem Recht am Wohnsitz. Ein III. Handlungsfähigkeit Wechsel des Wohnsitzes berührt die einmal erworbene Handlungs- 1. Grundsatz fähigkeit nicht.

Art. 36

1 Wer ein Rechtsgeschäft vorgenommen hat, obwohl er nach dem 2. Verkehrsschutz Recht an seinem Wohnsitz handlungsunfähig war, kann sich auf seine Handlungsunfähigkeit nicht berufen, wenn er nach dem Recht des Staates, in dem er das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, handlungsfähig gewesen wäre, es sei denn, die andere Partei habe seine Handlungsunfähigkeit gekannt oder hätte sie kennen müssen.

2 Diese Bestimmung ist auf familienund erbrechtliche Rechtsgeschäfte sowie auf Rechtsgeschäfte über dingliche Rechte an Grundstücken nicht anwendbar.

Art. 37

1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht IV. Name 1. Grundsatz schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.

2 Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht.

Art. 38

1 Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am 2. Namensänderung Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig.

2 Ein Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz kann bei der Behörde seines Heimatkantons eine Namensänderung verlangen.

3 Voraussetzungen und Wirkungen der Namensänderung unterstehen schweizerischem Recht.

Art. 39

Eine im Ausland erfolgte Namensänderung wird in der Schweiz 3. Namensänderung im anerkannt, wenn sie im Wohnsitzoder im Heimatstaat des Gesuch- Ausland stellers gültig ist.

Art. 40

Der Name wird nach den schweizerischen Grundsätzen über die 4. Eintragung in die Zivilstands- Registerführung in die Zivilstandsregister eingetragen. re gister

Art. 41

1 Für die Verschollenerklärung sind die schweizerischen Gerichte V. Verschollenerklärung oder Behörden am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen 1. Zuständigkeit Person zuständig. und anwendbares Recht

2 Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind überdies für eine Verschollenerklärung zuständig, wenn hierfür ein schützenswertes Interesse besteht.

3 Voraussetzungen und Wirkungen der Verschollenerklärung unterstehen schweizerischem Recht.

Art. 42

Eine im Ausland ausgesprochene Verschollenoder Todeserklärung 2. Verschollenund Todeswird in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des letzten beerklärung im Ausland kannten Wohnsitzes oder im Heimatstaat der verschwundenen Person ergangen ist.

3. Kapitel: Eherecht

1. Abschnitt: Eheschliessung

Art. 43

1 Die schweizerischen Behörden sind für die Eheschliessung zustän- I. Zuständigkeit dig, wenn die Braut oder der Bräutigam in der Schweiz Wohnsitz oder das Schweizer Bürgerrecht hat.

2 Ausländischen Brautleuten ohne Wohnsitz in der Schweiz kann durch die zuständige Behörde die Eheschliessung in der Schweiz auch bewilligt werden, wenn die Ehe im Wohnsitzoder im Heimatstaat beider Brautleute anerkannt wird.

3 Die Bewilligung darf nicht allein deshalb verweigert werden, weil eine in der Schweiz ausgesprochene oder anerkannte Scheidung im Ausland nicht anerkannt wird.

23 Art. 44 Die Eheschliessung in der Schweiz untersteht schweizerischem II. Anwendbares Recht Recht.

Art. 45

1 Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz III. Eheschliessung im Ausland anerkannt.

2 Sind Braut oder Bräutigam Schweizer Bürger oder haben beide Wohnsitz in der Schweiz, so wird die im Ausland geschlossene Ehe anerkannt, wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen

24 Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen.

3 Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts wird in der Schweiz als eingetragene Partner-

25 schaft anerkannt.

26 Art. 45 a

1 Für Klagen auf Ungültigerklärung der Ehe sind die schweizeri- IV. Ungültigerklärung schen Gerichte am Wohnsitz eines Ehegatten oder, wenn ein Wohnder Ehe sitz in der Schweiz fehlt, am Eheschliessungsort oder am Heimatort eines Ehegatten zuständig.

2 Die Klage untersteht schweizerischem Recht.

3 Für vorsorgliche Massnahmen und Nebenfolgen gelten die Artikel 62–64 sinngemäss.

4 Ausländische Entscheidungen, welche die Ungültigkeit einer Ehe feststellen, werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind, in dem die Ehe geschlossen wurde. Ist die Klage durch einen Ehegatten eingereicht worden, gilt Artikel 65 sinngemäss.

2. Abschnitt: Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

Art. 46

Für Klagen oder Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte und I. Zuständigkeit 1. Grundsatz Pflichten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten zuständig.

Art. 47

Haben die Ehegatten weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt 2. Heimatzuständigkeit in der Schweiz und ist einer von ihnen Schweizer Bürger, so sind für Klagen oder Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten die Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage oder das Begehren am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten zu erheben.

Art. 48

1 Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des II. Anwendbares Recht Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. 1. Grundsatz

2 Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht.

3 Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an.

Art. 49

Für die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten gilt das Haager Über- 2. Unterhaltspflicht

27 einkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf die Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.

Art. 50

Ausländische Entscheidungen oder Massnahmen über die ehelichen III. Ausländische Entscheidungen Rechte und Pflichten werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im oder Massnahmen Staat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes eines der Ehegatten ergangen sind.

3. Abschnitt: Ehegüterrecht

Art. 51

Für Klagen oder Massnahmen betreffend die güterrechtlichen Ver- Zuständigkeit I. hältnisse sind zuständig:

  • a. für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle des Todes eines Ehegatten die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die für die erbrechtliche Auseinandersetzung zuständig sind (Art. 86–89);
  • b. für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle einer gerichtlichen Auflösung oder Trennung der Ehe die schweizerischen Gerichte, die hierfür zuständig sind (Art. 59, 60, 63, 64);
  • c. in den übrigen Fällen die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die für Klagen oder Massnahmen betreffend die Wirkungen der Ehe zuständig sind (Art. 46, 47).

Art. 52

1 Die güterrechtlichen Verhältnisse unterstehen dem von den Ehe- II. Anwendbares Recht gatten gewählten Recht. 1. Rechtswahl

  • a. Grundsatz 2 Die Ehegatten können wählen zwischen dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben oder nach der Eheschliessung haben werden, und dem Recht eines ihrer Heimatstaaten. Artikel 23 Absatz 2 ist nicht anwendbar.

Art. 53

1 Die Rechtswahl muss schriftlich vereinbart sein oder sich eindeutig b. Modalitäten aus dem Ehevertrag ergeben. Im Übrigen untersteht sie dem gewählten Recht.

2 Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach Abschluss der Ehe getroffen, so wirkt sie, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, auf den Zeitpunkt der Eheschliessung zurück.

3 Das gewählte Recht bleibt anwendbar, bis die Ehegatten ein anderes Recht wählen oder die Rechtswahl aufheben.

Art. 54

1 Haben die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, so unterstehen 2. Fehlen einer Rechtswahl die güterrechtlichen Verhältnisse:

  • a. Grundsatz
  • a. dem Recht des Staates, in dem beide gleichzeitig ihren Wohnsitz haben, oder, wenn dies nicht der Fall ist,
  • b. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zuletzt gleichzeitig ihren Wohnsitz hatten.

2 Hatten die Ehegatten nie gleichzeitig Wohnsitz im gleichen Staat, so ist ihr gemeinsames Heimatrecht anwendbar.

3 Hatten die Ehegatten nie gleichzeitig Wohnsitz im gleichen Staat und haben sie auch keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt die Gütertrennung des schweizerischen Rechts.

Art. 55

1 Verlegen die Ehegatten ihren Wohnsitz von einem Staat in einen b. Wandelbarkeit und Rückanderen, so ist das Recht des neuen Wohnsitzstaates rückwirkend auf wirkung bei Wohnsitzden Zeitpunkt der Eheschliessung anzuwenden. Die Ehegatten könwechsel nen durch schriftliche Vereinbarung die Rückwirkung ausschliessen.

2 Der Wohnsitzwechsel hat keine Wirkung auf das anzuwendende Recht, wenn die Parteien die Weitergeltung des früheren Rechts schriftlich vereinbart haben oder wenn zwischen ihnen ein Ehevertrag besteht.

Art. 56

Der Ehevertrag ist formgültig, wenn er dem auf den Ehevertrag 3. Form des Ehevertrages anwendbaren Recht oder dem Recht am Abschlussort entspricht.

Art. 57

1 Die Wirkungen des Güterstandes auf das Rechtsverhältnis zwi- 4. Rechtsverhältnisse mit Dritten schen einem Ehegatten und einem Dritten unterstehen dem Recht des Staates, in dem dieser Ehegatte im Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsverhältnisses seinen Wohnsitz hat.

2 Hat der Dritte im Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsverhältnisses das Recht, dem die güterrechtlichen Verhältnisse unterstanden, gekannt oder hätte er es kennen müssen, so ist dieses anzuwenden.

Art. 58

1 Ausländische Entscheidungen über güterrechtliche Verhältnisse III. Ausländische Entscheidungen werden in der Schweiz anerkannt:

  • a. wenn sie im Wohnsitzstaat des beklagten Ehegatten ergangen sind oder wenn sie dort anerkannt werden;
  • b. wenn sie im Wohnsitzstaat des klagenden Ehegatten ergangen sind oder dort anerkannt werden, vorausgesetzt, der beklagte Ehegatte hatte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz;
  • c. wenn sie im Staat, dessen Recht nach diesem Gesetz anwendbar ist, ergangen sind oder wenn sie dort anerkannt werden, oder
  • d. wenn sie Grundstücke betreffen und am Ort der gelegenen Sache ergangen sind oder dort anerkannt werden.

2 Für Entscheidungen über güterrechtliche Verhältnisse, die im Zusammenhang mit Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft oder infolge Tod, Nichtigerklärung, Scheidung oder Trennung ergangen sind, richtet sich die Anerkennung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über das Ehe-, Ehescheidungsoder Erbrecht (Art. 50, 65 und 96).

4. Abschnitt: Scheidung und Trennung

Art. 59

Für Klagen auf Scheidung oder Trennung sind zuständig: I. Zuständigkeit 1. Grundsatz

  • a. die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten;
  • b. die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers, wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist.

Art. 60

Haben die Ehegatten keinen Wohnsitz in der Schweiz und ist einer 2. Heimatzuständigkeit von ihnen Schweizer Bürger, so sind die Gerichte am Heimatort für Klagen auf Scheidung oder Trennung der Ehe zuständig, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage am Wohnsitz eines der Ehegatten zu erheben.

28 Art. 61 Scheidung und Trennung unterstehen schweizerischem Recht. II. Anwendbares Recht

Art. 62

1 Das schweizerische Gericht, bei dem eine Scheidungsoder Tren- III. Vorsorgliche Massnahmen nungsklage hängig ist, kann vorsorgliche Massnahmen treffen, sofern seine Unzuständigkeit zur Beurteilung der Klage nicht offensichtlich ist oder nicht rechtskräftig festgestellt wurde.

2 Die vorsorglichen Massnahmen unterstehen schweizerischem Recht.

3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.

Art. 63

1 Die für Klagen auf Scheidung oder Trennung zuständigen schwei- IV. Nebenfolgen zerischen Gerichte sind auch für die Regelung der Nebenfolgen zuständig. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjäh-

29 rigenschutz (Art. 85) bleiben vorbehalten. 1bis Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind sie

30 ausschliesslich zuständig.

2 Die Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung unterstehen

31 schweizerischem Recht. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 37–40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 52–57), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.

Art. 64

1 Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder V. Ergänzung oder Abänderung Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Treneiner Entscheidung nung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59 oder 60 zuständig sind. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten. 1bis Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Fehlt eine Zuständigkeit nach Absatz 1, so sind die schweizerischen Gerichte

32 am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig.

2 Die Ergänzung oder Abänderung eines Trennungsoder Schei-

33 dungsurteils untersteht schweizerischem Recht. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 37–40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 52–57), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.

Art. 65

1 Ausländische Entscheidungen über die Scheidung oder Trennung VI. Ausländische Entscheidungen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder im Heimatstaat eines Ehegatten ergangen sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden.

2 Ist jedoch die Entscheidung in einem Staat ergangen, dem kein oder nur der klagende Ehegatte angehört, so wird sie in der Schweiz nur anerkannt:

  • a. wenn im Zeitpunkt der Klageeinleitung wenigstens ein Ehegatte in diesem Staat Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte und der beklagte Ehegatte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte;
  • b. wenn der beklagte Ehegatte sich der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts vorbehaltlos unterworfen hat, oder
  • c. wenn der beklagte Ehegatte mit der Anerkennung der Entscheidung in der Schweiz einverstanden ist.

3 a . Kapitel: Eingetragene Partnerschaft 34 35

36 Art. 65 a Die Bestimmungen des dritten Kapitels gelten für die eingetragene I. Anwendung des dritten Partnerschaft sinngemäss, mit Ausnahme von Artikel 43 Absatz 2. Kapitels

Art. 65 b

Haben die Partnerinnen oder Partner keinen Wohnsitz in der II. Zuständigkeit am Eintragungs- Schweiz und ist keine oder keiner von ihnen Schweizer Bürger, so ort bei Auflösung sind für Klagen oder Begehren betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die schweizerischen Gerichte am Eintragungsort zuständig, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage oder das Begehren am Wohnsitz einer der Personen zu erheben.

Art. 65 c

1 Kennt das nach den Bestimmungen des dritten Kapitels anwend- III. Anwendbares Recht bare Recht keine Regeln über die eingetragene Partnerschaft, so ist schweizerisches Recht anwendbar; vorbehalten bleibt Artikel 49.

2 Zusätzlich zu den in Artikel 52 Absatz 2 bezeichneten Rechten können die Partnerinnen oder Partner das Recht des Staates wählen, in dem die Partnerschaft eingetragen worden ist.

Art. 65 d

Ausländische Entscheidungen oder Massnahmen werden in der IV. Entscheidungen oder Schweiz anerkannt, wenn: Massnahmen des Eintragungs-

  • a. sie im Staat ergangen sind, in dem die Partnerschaft eingestaats tragen worden ist; und
  • b. es unmöglich oder unzumutbar war, die Klage oder das Begehren in einem Staat zu erheben, dessen Zuständigkeit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen des dritten Kapitels anerkannt ist.

4. Kapitel: Kindesrecht

1.

Abschnitt: Entstehung des Kindesverhältnisses durch Abstammung

Art. 66

Für Klagen auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnis- I. Zuständigkeit 1. Grundsatz ses sind die schweizerischen Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder am Wohnsitz der Mutter oder des Vaters zuständig.

Art. 67

Haben die Eltern keinen Wohnsitz und das Kind keinen gewöhn- 2. Heimatzuständigkeit lichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Gerichte am schweizerischen Heimatort der Mutter oder des Vaters für Klagen auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses zuständig, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage am Wohnsitz der Mutter oder des Vaters oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zu erheben.

Art. 68

1 Die Entstehung des Kindesverhältnisses sowie dessen Feststellung II. Anwendbares Recht oder Anfechtung unterstehen dem Recht am gewöhnlichen Aufent- 1. Grundsatz halt des Kindes.

2 Haben jedoch weder die Mutter noch der Vater Wohnsitz im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, besitzen aber die Eltern und das Kind die gleiche Staatsangehörigkeit, so ist ihr gemeinsames Heimatrecht anzuwenden.

Art. 69

1 Für die Bestimmung des auf die Entstehung, Feststellung oder 2. Massgeblicher Zeitpunkt Anfechtung des Kindesverhältnisses anwendbaren Rechts ist der Zeitpunkt der Geburt massgebend.

2 Bei gerichtlicher Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses ist jedoch der Zeitpunkt der Klageerhebung massgebend, wenn ein überwiegendes Interesse des Kindes es erfordert.

Art. 70

Ausländische Entscheidungen betreffend die Feststellung oder III. Ausländische Entscheidungen Anfechtung des Kindesverhältnisses werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, in dessen Heimatstaat oder im Wohnsitzoder im Heimatstaat der Mutter oder des Vaters ergangen sind.

2. Abschnitt: Anerkennung

Art. 71

1 Für die Entgegennahme der Anerkennung sind die schweizerischen I. Zuständigkeit Behörden am Geburtsort oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, sowie die Behörden am Wohnsitz oder am Heimatort der Mutter oder des Vaters zuständig.

2 Erfolgt die Anerkennung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, in dem die Abstammung rechtserheblich ist, so kann auch der mit der Klage befasste Richter die Anerkennung entgegennehmen.

3 Für die Anfechtung der Anerkennung sind die gleichen Gerichte zuständig wie für die Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses (Art. 66 und 67).

Art. 72

1 Die Anerkennung in der Schweiz kann nach dem Recht am ge- II. Anwendbares Recht wöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters erfolgen. Massgebend ist der Zeitpunkt der Anerkennung.

2 Die Form der Anerkennung in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.

3 Die Anfechtung der Anerkennung untersteht schweizerischem Recht.

Art. 73

1 Die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes wird in der III. Ausländische Anerkennung Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen und Anfechtung Anerkennung der Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist.

2 Ausländische Entscheidungen über die Anfechtung einer Anerkennung werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie in einem der in Absatz 1 genannten Staaten ergangen sind.

Art. 74

Für die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Legitimation gilt Legitimation IV. Artikel 73 sinngemäss.

3. Abschnitt: Adoption

Art. 75

1 Die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz der I. Zuständigkeit 1. Grundsatz adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten sind zuständig, die Adoption auszusprechen.

2 Für die Anfechtung der Adoption sind die gleichen Gerichte zuständig wie für die Feststellung oder die Anfechtung des Kindesverhältnisses (Art. 66 und 67).

Art. 76

Haben die adoptierende Person oder die adoptierenden Ehegatten 2. Heimatzuständigkeit keinen Wohnsitz in der Schweiz und ist einer von ihnen Schweizer Bürger, so sind die Gerichte oder Behörden am Heimatort für die Adoption zuständig, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Adoption an ihrem Wohnsitz durchzuführen.

Art. 77

1 Die Voraussetzungen der Adoption in der Schweiz unterstehen II. Anwendbares Recht schweizerischem Recht.

2 Zeigt sich, dass eine Adoption im Wohnsitzoder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten nicht anerkannt und dem Kind daraus ein schwerwiegender Nachteil erwachsen würde, so berücksichtigt die Behörde auch die Voraussetzungen des Rechts des betreffenden Staates. Erscheint die Anerkennung auch dann nicht als gesichert, so darf die Adoption nicht ausgesprochen werden.

3 Die Anfechtung einer in der Schweiz ausgesprochenen Adoption untersteht schweizerischem Recht. Eine im Ausland ausgesprochene Adoption kann in der Schweiz nur angefochten werden, wenn auch ein Anfechtungsgrund nach schweizerischem Recht vorliegt.

Art. 78

1 Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn III. Ausländische Adoptionen und sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden ähnliche Akte Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind.

2 Ausländische Adoptionen oder ähnliche Akte, die von einem Kindesverhältnis im Sinne des schweizerischen Rechts wesentlich abweichende Wirkungen haben, werden in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihnen im Staat der Begründung zukommen.

4. Abschnitt: Wirkungen des Kindesverhältnisses

Art. 79

1 Für Klagen betreffend die Beziehungen zwischen Eltern und Kind, I. Zuständigkeit 1. Grundsatz insbesondere betreffend den Unterhalt des Kindes, sind die schweizerischen Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, am gewöhnlichen Aufenthalt des beklagten Elternteils zuständig.

2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 33, 37– 40), den Schutz Minderjähriger (Art. 85) und das Erbrecht (Art. 86– 89) sind vorbehalten.

Art. 80

Hat weder das Kind noch der beklagte Elternteil Wohnsitz oder 2. Heimatzuständigkeit gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und ist einer von ihnen Schweizer Bürger, so sind die Gerichte am Heimatort zuständig.

Art. 81

Die nach Artikel 79 und 80 zuständigen schweizerischen Gerichte 3. Ansprüche Dritter entscheiden ebenfalls:

  • a. über Ansprüche von Behörden, die für den Unterhalt des Kindes Vorschuss geleistet haben;
  • b. über Ansprüche der Mutter auf Unterhalt und Ersatz der durch die Geburt entstandenen Kosten.

Art. 82

1 Die Beziehungen zwischen Eltern und Kind unterstehen dem Recht II. Anwendbares Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. 1. Grundsatz

2 Haben jedoch weder die Mutter noch der Vater Wohnsitz im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, besitzen aber die Eltern und das Kind die gleiche Staatsangehörigkeit, so ist ihr gemeinsames Heimatrecht anzuwenden.

3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 33, 37– 40), den Schutz Minderjähriger (Art. 85) und das Erbrecht (Art. 90– 95) sind vorbehalten.

Art. 83

1 Für die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kind gilt das Haager 2. Unterhaltspflicht

37 Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.

2 Soweit das Übereinkommen die Ansprüche der Mutter auf Unterhalt und Ersatz der durch die Geburt entstandenen Kosten nicht regelt, gilt es sinngemäss.

Art. 84

1 Ausländische Entscheidungen betreffend die Beziehungen zwi- III. Ausländische Entscheidungen schen Eltern und Kind werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder der beklagte Elternteil seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 39), den Schutz Minderjähriger (Art. 85) und das Erbrecht (Art. 96) sind vorbehalten.

5. Kapitel: Vormundschaft, Erwachsenenschutz und

andere Schutzmassnahmen 38

39 Art. 85

1 Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom

40 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern.

2 Für den Schutz von Erwachsenen gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkom-

41 über den internationalen Schutz von men vom 13. Januar 2000 Erwachsenen.

3 Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind ausserdem zuständig, wenn es für den Schutz einer Person oder von deren Vermögen unerlässlich ist.

4 Massnahmen, die in einem Staat ergangen sind, der nicht Vertragsstaat der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Übereinkommen ist, werden anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder des Erwachsenen ergangen sind oder dort anerkannt werden.

6. Kapitel: Erbrecht

Art. 86

1 Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten I. Zuständigkeit 1. Grundsatz sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.

2 Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Staates, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht.

Art. 87

1 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im 2. Heimatzuständigkeit Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.

2 Sie sind stets zuständig wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten.

Art. 88

1 War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so 3. Zuständigkeit am Ort der sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegegelegenen Sache nen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen.

2 Befindet sich Vermögen an mehreren Orten, so sind die zuerst angerufenen schweizerischen Gerichte oder Behörden zuständig.

Art. 89

Hinterlässt der Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland Vermö- 4. Sichernde Massnahmen gen in der Schweiz, so ordnen die schweizerischen Behörden am Ort der gelegenen Sache die zum einstweiligen Schutz der Vermögenswerte notwendigen Massnahmen an.

Art. 90

1 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz II. Anwendbares Recht untersteht schweizerischem Recht. 1. Letzter Wohnsitz

2 Ein Ausländer kann jedoch durch letztwillige Verfügung oder Erbin der Schweiz vertrag den Nachlass einem seiner Heimatrechte unterstellen. Diese Unterstellung fällt dahin, wenn er im Zeitpunkt des Todes diesem Staat nicht mehr angehört hat oder wenn er Schweizer Bürger geworden ist.

Art. 91

1 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland unter- 2. Letzter Wohnsitz im steht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitz- Ausland staates verweist.

2 Soweit nach Artikel 87 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind, untersteht der Nachlass eines Schweizers mit letztem Wohnsitz im Ausland schweizerischem Recht, es sei denn, der Erblasser habe in der letztwilligen Verfügung oder im Erbvertrag ausdrücklich das Recht an seinem letzten Wohnsitz vorbehalten.

Art. 92

1 Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nach- 3. Umfang des Erbstatuts lass gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die und Nachlassabwicklung Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und Massnahmen zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können.

2 Die Durchführung der einzelnen Massnahmen richtet sich nach dem Recht am Ort der zuständigen Behörde. Diesem Recht unterstehen namentlich die sichernden Massnahmen und die Nachlassabwicklung mit Einschluss der Willensvollstreckung.

Art. 93

1 Für die Form der letztwilligen Verfügung gilt das Haager Überein- 4. Form

42 kommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht.

2 Dieses Übereinkommen gilt sinngemäss auch für die Form anderer Verfügungen von Todes wegen.

Art. 94

Eine Person kann von Todes wegen verfügen, wenn sie im Zeitpunkt 5. Verfügungsfähigkeit der Verfügung nach dem Recht am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt oder nach dem Recht eines ihrer Heimatstaaten verfügungsfähig ist.

Art. 95

1 Der Erbvertrag untersteht dem Recht am Wohnsitz des Erblassers 6. Erbverträge und gegenseitige zur Zeit des Vertragsabschlusses. Verfügungen von Todes

2 Unterstellt ein Erblasser im Vertrag den ganzen Nachlass seinem wegen Heimatrecht, so tritt dieses an die Stelle des Wohnsitzrechts.

3 Gegenseitige Verfügungen von Todes wegen müssen dem Wohnsitzrecht jedes Verfügenden oder dem von ihnen gewählten gemeinsamen Heimatrecht entsprechen.

4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Form und die Verfügungsfähigkeit (Art. 93 und 94).

Art. 96

1 Ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die III. Ausländische Entscheidungen, den Nachlass betreffen, sowie Rechte aus einem im Ausland eröffne- Massnahmen, Urkunden und ten Nachlass werden in der Schweiz anerkannt: Rechte

  • a. wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder im Staat, dessen Recht er gewählt hat, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden, oder
  • b. wenn sie Grundstücke betreffen und in dem Staat, in dem sie liegen, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie dort anerkannt werden.

2 Beansprucht ein Staat für die in seinem Gebiet liegenden Grundstücke des Erblassers die ausschliessliche Zuständigkeit, so werden nur dessen Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden anerkannt.

3 Sichernde Massnahmen des Staates, in dem Vermögen des Erblassers liegt, werden in der Schweiz anerkannt.

7. Kapitel: Sachenrecht

Art. 97

Für Klagen betreffend dingliche Rechte an Grundstücken in der I. Zuständigkeit 1. Grundstücke Schweiz sind die Gerichte am Ort der gelegenen Sache ausschliesslich zuständig.

Art. 98

1 Für Klagen betreffend dingliche Rechte an beweglichen Sachen 2. Bewegliche Sachen sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten zuständig.

2 Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Ort der gelegenen

43 Sache zuständig.

44 Art. 98 a Für Klagen auf Rückführung von Kulturgut nach Artikel 9 des 3. Kulturgut

45 Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003 ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem das Kulturgut sich befindet, zuständig.

Art. 99

1 Dingliche Rechte an Grundstücken unterstehen dem Recht am Ort II. Anwendbares Recht der gelegenen Sache. 1. Grundstücke

2 Für Ansprüche aus Immissionen, die von einem Grundstück ausgehen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über unerlaubte Handlungen (Art. 138).

Art. 100

1 Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen 2. Bewegliche Sachen unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Sache im Zeitpunkt

  • a. Grundsatz des Vorgangs, aus dem der Erwerb oder der Verlust hergeleitet wird, liegt.

2 Inhalt und Ausübung dinglicher Rechte an beweglichen Sachen unterstehen dem Recht am Ort der gelegenen Sache.

Art. 101

Rechtsgeschäftlicher Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an b. Sachen Transit im Sachen im Transit unterstehen dem Recht des Bestimmungsstaates.

Art. 102

1 Gelangt eine bewegliche Sache in die Schweiz und ist der Erwerb c. Sachen, die in die Schweiz oder der Verlust eines dinglichen Rechts an ihr nicht bereits im Ausgelangen land erfolgt, so gelten die im Ausland eingetretenen Vorgänge als in der Schweiz erfolgt.

2 Gelangt eine bewegliche Sache in die Schweiz und ist an ihr im Ausland ein Eigentumsvorbehalt gültig begründet worden, der den Anforderungen des schweizerischen Rechts nicht genügt, so bleibt der Eigentumsvorbehalt in der Schweiz noch während drei Monaten gültig.

3 Dem gutgläubigen Dritten kann der Bestand eines solchen Eigentumsvorbehalts nicht entgegengehalten werden.

Art. 103

Der Eigentumsvorbehalt an einer zur Ausfuhr bestimmten bewegd. Eigentumsvorbehalt an lichen Sache untersteht dem Recht des Bestimmungsstaates. Sachen, die ausgeführt werden

Art. 104

1 Die Parteien können den Erwerb und den Verlust dinglicher Rechte e. Rechtswahl an beweglichen Sachen dem Recht des Abgangsoder des Bestimmungsstaates oder dem Recht unterstellen, dem das zugrundeliegende Rechtsgeschäft untersteht.

2 Die Rechtswahl kann Dritten nicht entgegengehalten werden.

Art. 105

1 Die Verpfändung von Forderungen, Wertpapieren und anderen 3. Besondere Regeln Rechten untersteht dem von den Parteien gewählten Recht. Die

  • a. Verpfändung Rechtswahl kann Dritten nicht entgegengehalten werden. von Forderungen, Wert-

2 Fehlt eine Rechtswahl, so untersteht die Verpfändung von Fordepapieren und anderen Rechten rungen und Wertpapieren dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Pfandgläubigers; die Verpfändung anderer Rechte untersteht dem auf diese anwendbaren Recht.

3 Dem Schuldner kann nur das Recht entgegengehalten werden, dem das verpfändete Recht untersteht.

Art. 106

1 Das in einem Warenpapier bezeichnete Recht bestimmt, ob das b. Warenpapiere Papier die Ware vertritt. Ist im Papier kein Recht bezeichnet, so gilt das Recht des Staates, in dem der Aussteller seine Niederlassung hat.

2 Vertritt ein Papier die Ware, so unterstehen die dinglichen Rechte am Papier und an der Ware dem Recht, das auf das Warenpapier als bewegliche Sache anwendbar ist.

3 Machen verschiedene Parteien dingliche Rechte an der Ware geltend, die einen unmittelbar, die anderen aufgrund eines Warenpapiers, so entscheidet über den Vorrang das auf die Ware selbst anwendbare Recht.

Art. 107

Die Bestimmungen anderer Gesetze über dingliche Rechte an Schifc. Transportmittel fen, Luftfahrzeugen und anderen Transportmitteln sind vorbehalten.

Art. 108

1 Ausländische Entscheidungen über dingliche Rechte an Grund- III. Ausländische Entscheidungen stücken werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat, in dem sie liegen, ergangen sind oder wenn sie dort anerkannt werden.

2 Ausländische Entscheidungen über dingliche Rechte an beweglichen Sachen werden in der Schweiz anerkannt:

  • a. wenn sie im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat; oder
  • b. wenn sie im Staat, in dem die Sache liegt, ergangen sind, sofern der Beklagte dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

46 c. ...

7 a . Kapitel: Intermediärverwahrte Wertpapiere 47

Art. 108 a

Unter intermediärverwahrten Wertpapieren sind Wertpapiere zu Begriff I. verstehen, die bei einem Intermediär im Sinne des Haager Überein-

48 über die auf bestimmte Rechte an kommens vom 5. Juli 2006 intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung verwahrt werden.

Art. 108 b

1 Für Klagen betreffend intermediärverwahrte Wertpapiere sind die II. Zuständigkeit schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt . zuständig

2 Für Klagen betreffend intermediärverwahrte Wertpapiere aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz sind überdies die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig.

Art. 108 c

Für intermediärverwahrte Wertpapiere gilt das Haager Überein- III. Anwendbares Recht

49 kommen vom 5. Juli 2006 über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung.

Art. 108 d

Ausländische Entscheidungen über intermediärverwahrte Wert- IV. Ausländische Entscheidungen papiere werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie:

  • a. im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; oder
  • b. im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seine Niederlassung hatte, und sie Ansprüche aus dem Betrieb dieser Niederlassung betreffen.

8. Kapitel: Immaterialgüterrecht

50 Art. 109

1 Für Klagen betreffend die Gültigkeit oder die Eintragung von Zuständigkeit I. Immaterialgüterrechten in der Schweiz sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so sind die schweizerischen Gerichte am Geschäftssitz des im Register eingetragenen Vertreters oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am Sitz der schweizerischen Registerbehörde zuständig.

2 Für Klagen betreffend Verletzung von Immaterialgüterrechten sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungsund Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig. 2bis Für Klagen betreffend gesetzliche Vergütungsansprüche für die rechtmässige Nutzung eines Immaterialguts gilt Absatz 2 sinnge-

51 mäss.

3 52 ...

Art. 110

1 Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, für den II. Anwendbares Recht der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird.

2 Für Ansprüche aus Verletzung von Immaterialgüterrechten können die Parteien nach Eintritt des schädigenden Ereignisses stets vereinbaren, dass das Recht am Gerichtsort anzuwenden ist.

3 Verträge über Immaterialgüterrechte unterstehen den Bestimmungen dieses Gesetzes über das auf obligationenrechtliche Verträge anzuwendende Recht (Art. 122).

Art. 111

1 Ausländische Entscheidungen betreffend Immaterialgüterrechte III. Ausländische gen Entscheidun werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie:

  • a. im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hatte; oder
  • b. am Handlungsoder Erfolgsort ergangen sind und der Be-

53 klagte keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte.

2 Ausländische Entscheidungen betreffend Gültigkeit oder Eintragung von Immaterialgüterrechten werden nur anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind, für den der Schutz beansprucht wird, oder wenn sie dort anerkannt werden.

9. Kapitel: Obligationenrecht

1. Abschnitt: Verträge

Art. 112

1 Für Klagen aus Vertrag sind die schweizerischen Gerichte am I. Zuständigkeit 1. Wohnsitz und Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an

54 Niederlassung seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig.

2 Für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz sind überdies die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig.

55 Art. 113 Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu Erfüllungsort 2. erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden.

Art. 114

1 Für die Klagen eines Konsumenten aus einem Vertrag, der den 3. Verträge mit Konsumenten Voraussetzungen von Artikel 120 Absatz 1 entspricht, sind nach Wahl des Konsumenten die schweizerischen Gerichte zuständig:

  • a. am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Konsumenten, oder
  • b. am Wohnsitz des Anbieters oder, wenn ein solcher fehlt, an dessen gewöhnlichem Aufenthalt.

2 Der Konsument kann nicht zum voraus auf den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufenthalt verzichten.

Art. 115

1 Für Klagen aus Arbeitsvertrag sind die schweizerischen Gerichte 4. Arbeitsverträge am Wohnsitz des Beklagten oder am Ort zuständig, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.

2 Für Klagen des Arbeitnehmers sind überdies die schweizerischen Gerichte an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig.

3 Für Klagen bezüglich der auf die Arbeitsleistung anzuwendenden Arbeitsund Lohnbedingungen sind zudem die Schweizer Gerichte am Ort zuständig, an den der Arbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum und zur Verrichtung auch nur eines Teils seiner Arbeit aus

56 dem Ausland entsandt worden ist.

Art. 116

1 Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht. II. Anwendbares Recht

2 Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus 1. Im Allgemeinen dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben. Im Übrigen unter-

  • a. Rechtswahl steht sie dem gewählten Recht.

3 Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach Vertragsabschluss getroffen oder geändert, so wirkt sie auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück. Die Rechte Dritter sind vorbehalten.

Art. 117

1 Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des b. Fehlen einer Rechtswahl Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt.

2 Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet.

3 Als charakteristische Leistung gilt namentlich:

  • a. bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers;
  • b. bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt;
  • c. bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung;
  • d. bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers;
  • e. bei Garantieoder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen.

Art. 118

1 Für den Kauf beweglicher körperlicher Sachen gilt das Haager 2. Im Besonderen

57 Übereinkommen vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internatio-

  • a. Kauf bewegnale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwenlicher körperlicher Sachen dende Recht.

2 Artikel 120 ist vorbehalten.

Art. 119

1 Verträge über Grundstücke oder deren Gebrauch unterstehen dem b. Grundstücke Recht des Staates, in dem sich die Grundstücke befinden.

2 Eine Rechtswahl ist zulässig.

3 Die Form untersteht dem Recht des Staates, in dem sich das Grundstück befindet, es sei denn, dieses Recht lasse die Anwendung eines anderen Rechts zu. Für ein Grundstück in der Schweiz richtet sich die Form nach schweizerischem Recht.

Art. 120

1 Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für den perc. Verträge mit Konsumenten sönlichen oder familiären Gebrauch des Konsumenten bestimmt sind und nicht im Zusammenhang mit der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Konsumenten stehen, unterstehen dem Recht des Staates, in dem der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat:

  • a. wenn der Anbieter die Bestellung in diesem Staat entgegengenommen hat;
  • b. wenn in diesem Staat dem Vertragsabschluss ein Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Konsument in diesem Staat die zum Vertragsabschluss erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, oder
  • c. wenn der Anbieter den Konsumenten veranlasst hat, sich ins Ausland zu begeben und seine Bestellung dort abzugeben.

2 Eine Rechtswahl ist ausgeschlossen.

Art. 121

1 Der Arbeitsvertrag untersteht dem Recht des Staates, in dem der d. Arbeitsverträge Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.

2 Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in mehreren Staaten, so untersteht der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung oder, wenn eine solche fehlt, der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Arbeitgebers befindet.

3 Die Parteien können den Arbeitsvertrag dem Recht des Staates unterstellen, in dem der Arbeitnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dem der Arbeitgeber seine Niederlassung, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Art. 122

1 Verträge über Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des e. Verträge über Immaterial- Staates, in dem derjenige, der das Immaterialgüterrecht überträgt güterrechte oder die Benutzung an ihm einräumt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2 Eine Rechtswahl ist zulässig.

3 Verträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Rechte an Immaterialgütern, die der Arbeitnehmer im Rahmen der Erfüllung des Arbeitsvertrages geschaffen hat, unterstehen dem auf den Arbeitsvertrag anwendbaren Recht.

Art. 123

Schweigt eine Partei auf einen Antrag zum Abschluss eines Ver- 3. Gemeinsame Bestimmungen trages, so kann sie sich für die Wirkungen des Schweigens auf das

  • a. Schweigen Recht des Staates berufen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt Antrag auf einen hat.

Art. 124

1 Der Vertrag ist formgültig, wenn er dem auf den Vertrag anwendb. Form baren Recht oder dem Recht am Abschlussort entspricht.

2 Befinden sich die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in verschiedenen Staaten, so genügt es, wenn die Form dem Recht eines dieser Staaten entspricht.

3 Schreibt das auf den Vertrag anwendbare Recht die Beachtung einer Form zum Schutz einer Partei vor, so richtet sich die Formgültigkeit ausschliesslich nach diesem Recht, es sei denn, dieses lasse die Anwendung eines anderen Rechts zu.

Art. 125

Erfüllungsund Untersuchungsmodalitäten unterstehen dem Recht c. Erfüllungsund Untersudes Staates, in dem sie tatsächlich erfolgen. chungsmodalitäten

Art. 126

1 Bei rechtsgeschäftlicher Vertretung untersteht das Verhältnis zwi- Stellvertretung d. schen dem Vertretenen und dem Vertreter dem auf ihren Vertrag anwendbaren Recht.

2 Die Voraussetzungen, unter denen eine Handlung des Vertreters den Vertretenen gegenüber dem Dritten verpflichtet, unterstehen dem Recht des Staates, in dem der Vertreter seine Niederlassung hat oder, wenn eine solche fehlt oder für den Dritten nicht erkennbar ist, dem Recht des Staates, in dem der Vertreter im Einzelfall hauptsächlich handelt.

3 Steht der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zum Vertretenen und besitzt er keine eigene Geschäftsniederlassung, so befindet sich der Ort seiner Niederlassung am Sitz des Vertretenen.

4 Das nach Absatz 2 anwendbare Recht gilt auch für das Verhältnis zwischen dem nicht ermächtigten Vertreter und dem Dritten.

2. Abschnitt: Ungerechtfertigte Bereicherung

58 Art. 127 Für Klagen aus ungerechtfertigter Bereicherung sind die schweizeri- I. Zuständigkeit schen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig.

Art. 128

1 Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung unterstehen dem II. Anwendbares Recht Recht, dem das bestehende oder das vermeintliche Rechtsverhältnis unterstellt ist, aufgrund dessen die Bereicherung stattgefunden hat.

2 Besteht kein Rechtsverhältnis, so unterstehen die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist; die Parteien können vereinbaren, dass das Recht am Gerichtsort anzuwenden ist.

3. Abschnitt: Unerlaubte Handlungen

59 Art. 129

1 Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen I. Zuständigkeit 1. Grundsatz Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungsoder Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig.

2 60 ...

Art. 130

1 Ist durch eine Kernanlage oder beim Transport von Kernmateria- 2. Im Besonderen lien Schaden verursacht worden, so sind die schweizerischen Gerichte des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.

2 Kann dieser Ort nicht ermittelt werden, so sind:

  • a. wenn der Inhaber einer Kernanlage haftet, die schweizerischen Gerichte des Ortes zuständig, in dem die Kernanlage gelegen ist;
  • b. wenn der Inhaber einer Transportbewilligung haftet, die schweizerischen Gerichte des Ortes zuständig, an dem der Inhaber der Transportbewilligung seinen Wohnsitz oder sein Gerichtsdomizil hat.

3 Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts gegen den Inhaber einer Datensammlung können bei den in Artikel 129 genannten Gerichten oder bei den schweizerischen Gerichten am Ort, wo die

61 Datensammlung geführt oder verwendet wird, eingereicht werden.

Art. 131

Für Klagen aufgrund eines unmittelbaren Forderungsrechts gegen 3. Unmittelbares gsrecht Forderun den Haftpflichtversicherer sind die schweizerischen Gerichte am Ort der Niederlassung des Versicherers oder diejenigen am Handlungsoder am Erfolgsort zuständig.

Art. 132

Die Parteien können nach Eintritt des schädigenden Ereignisses stets II. Anwendbares Recht vereinbaren, dass das Recht am Gerichtsort anzuwenden ist. 1. Im Allgemeinen

  • a. Rechtswahl

Art. 133

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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