Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
1 gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten
2 und auf Artikel 64 der Bundesverfassung ,
3 4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. November 1982 , beschliesst:
1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1
1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
- a. die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
- b. das anzuwendende Recht;
- c. die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
- d. den Konkurs und den Nachlassvertrag;
- e. die Schiedsgerichtsbarkeit.
2 Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
2. Abschnitt: Zuständigkeit
Art. 2
Sieht dieses Gesetz keine besondere Zuständigkeit vor, so sind die I. Im Allgemeinen schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz des Beklagten zuständig.
Art. 3
Sieht dieses Gesetz keine Zuständigkeit in der Schweiz vor und ist II. Notzuständigkeit ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder unzumutbar, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.
Art. 4
Sieht dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit in der Schweiz vor, III. Arrestprosequierung so kann die Klage auf Prosequierung des Arrestes am schweizerischen Arrestort erhoben werden.
Art. 5
1 Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über IV. Gerichtsstandsverein- vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverbarung hältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig.
2 Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird.
3 Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen:
- a. wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbarten Gerichts hat, oder
- b. wenn nach diesem Gesetz auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden ist.
Art. 6
In vermögensrechtlichen Streitigkeiten begründet die vorbehaltlose Einlassung V. Einlassung die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichtes, sofern dieses nach Artikel 5 Absatz 3 seine Zuständigkeit nicht ablehnen kann.
Art. 7
Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schieds- VI. Schiedsvereinbarung vereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene schweizerische Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:
- a. der Beklagte habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
- b. das Gericht stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar, oder
- c. das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für die der im Schiedsverfahren Beklagte offensichtlich einzustehen hat.
Art. 8
Das Gericht, bei dem die Hauptklage hängig ist, beurteilt auch die VII. Widerklage Widerklage, sofern zwischen Hauptund Widerklage ein sachlicher Zusammenhang besteht.
5 Art. 8 a
1 Richtet sich eine Klage gegen mehrere Streitgenossen, die nach VIII. Streitgenossenschaft und diesem Gesetz in der Schweiz verklagt werden können, so ist das für Klagenhäufung eine beklagte Partei zuständige schweizerische Gericht für alle beklagten Parteien zuständig.
2 Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei, die nach diesem Gesetz in der Schweiz eingeklagt werden können, in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes schweizerische Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.
6 Art. 8 b Für die Streitverkündung mit Klage ist das schweizerische Gericht IX. Streitverkündungsklage des Hauptprozesses zuständig, sofern gegen die streitberufene Partei ein Gerichtsstand in der Schweiz nach diesem Gesetz besteht.
7 Art. 8 c Kann ein zivilrechtlicher Anspruch in einem Strafprozess adhäsi- X. Adhäsionsklage onsweise geltend gemacht werden, so ist das mit dem Strafprozess befasste schweizerische Gericht auch für die zivilrechtliche Klage zuständig, sofern bezüglich dieser Klage ein Gerichtsstand in der Schweiz nach diesem Gesetz besteht.
Art. 9
1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Par- XI. Rechts-
8 hängigkeit teien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
2 Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung massgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens.
3 Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann.
9 Art. 10 Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind: XII. Vorsorgliche Massnah-
10 men a. die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
- b. die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
11 Art. 11 Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und anderen Staaten wird XIII. Rechtshilfe 1. Vermittlung durch das Bundesamt für Justiz vermittelt.
12 der Rechtshilfe
13 Art. 11 a
1 Rechtshilfehandlungen, die in der Schweiz durchzuführen sind, 2. Anwendbares Recht werden nach schweizerischem Recht vorgenommen.
2 Auf Begehren der ersuchenden Behörde können auch ausländische Verfahrensformen angewendet oder berücksichtigt werden, wenn es für die Durchsetzung eines Rechtsanspruchs im Ausland notwendig ist und nicht wichtige Gründe auf Seiten des Betroffenen entgegenstehen.
3 Die schweizerischen Gerichte oder Behörden können Urkunden nach einer Form des ausländischen Rechts ausstellen oder einem Gesuchsteller die eidesstattliche Erklärung abnehmen, wenn eine Form nach schweizerischem Recht im Ausland nicht anerkannt wird und deshalb ein schützenswerter Rechtsanspruch dort nicht durchgesetzt werden könnte.
4 Bei Rechtshilfeersuchen um Zustellung oder um Beweiserhebung in die Schweiz und aus der Schweiz ist die Haager Übereinkunft
14 vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht anwendbar.
15 Art. 11 b Der Kostenvorschuss und die Sicherheit für die Parteientschädigung 3. Kostenvorschuss und
16 richten sich nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 Sicherheit für die Parteientschädi- (ZPO). gung
17 Art. 11 c Den Personen mit Wohnsitz im Ausland wird die unentgeltliche 4. Unentgeltliche Rechtspflege Rechtspflege unter den gleichen Voraussetzungen gewährt wie den Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.
18 Art. 12
3. Abschnitt: Anwendbares Recht
Art. 13
Die Verweisung dieses Gesetzes auf ein ausländisches Recht umfasst I. Umfang der Verweisung alle Bestimmungen, die nach diesem Recht auf den Sachverhalt anwendbar sind. Die Anwendbarkeit einer Bestimmung des ausländischen Rechts ist nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass ihr ein öffentlichrechtlicher Charakter zugeschrieben wird.
Art. 14
1 Sieht das anwendbare Recht eine Rückverweisung auf das schwei- II. Rückund Weiterverweizerische Recht oder eine Weiterverweisung auf ein anderes auslänsung disches Recht vor, so ist sie zu beachten, wenn dieses Gesetz sie vorsieht.
2 In Fragen des Personenoder Familienstandes ist die Rückverweisung auf das schweizerische Recht zu beachten.
Art. 15
1 Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht III. Ausnahmeklausel anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht.
2 Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtswahl vorliegt.
Art. 16
1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes IV. Feststellung ausländischen wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt Rechts werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2 Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
Art. 17
Die Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts, ist V. Vorbehaltsklausel ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.
Art. 18
Vorbehalten bleiben Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die VI. Zwingende Anwendung des wegen ihres besonderen Zweckes, unabhängig von dem durch dieses schweizerischen Rechts Gesetz bezeichneten Recht, zwingend anzuwenden sind.
Art. 19
1 Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kann VII. Berücksichtigung die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein zwingender Bestimmungen will, berücksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsaufeines ausfassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen ländischen Rechts einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist.
2 Ob eine solche Bestimmung zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach ihrem Zweck und den daraus sich ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung sachgerechte Entscheidung.
4. Abschnitt: Wohnsitz, Sitz und Staatsangehörigkeit
Art. 20
1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person: I. Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und a. ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht Niederlassung dauernden Verbleibens aufhält; einer natürlichen Person
- b. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist;
- c. ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.
2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivil-
19 gesetzbuches über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.
20 Art. 21
1 Bei Gesellschaften und bei Trusts nach Artikel 149 a gilt der Sitz II. Sitz und Niederlassung als Wohnsitz. von Gesellschaften und
2 Als Sitz einer Gesellschaft gilt der in den Statuten oder im Gesell- Trusts schaftsvertrag bezeichnete Ort. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird.
3 Als Sitz eines Trusts gilt der in den Bestimmungen des Trusts schriftlich oder in anderer Form durch Text nachweisbar bezeichnete Ort seiner Verwaltung. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der tatsächliche Ort seiner Verwaltung.
4 Die Niederlassung einer Gesellschaft oder eines Trusts befindet sich in dem Staat, in dem der Sitz liegt, oder in einem der Staaten, in dem sich eine Zweigniederlassung befindet.
Art. 22
Die Staatsangehörigkeit einer natürlichen Person bestimmt sich nach III. Staatsangehörigkeit dem Recht des Staates, zu dem die Staatsangehörigkeit in Frage steht.
Art. 23
1 Besitzt eine Person neben der schweizerischen eine andere Staats- IV. Mehrfache Staatsangehörigangehörigkeit, so ist für die Begründung eines Heimatgerichtsstankeit des ausschliesslich die schweizerische Staatsangehörigkeit massgebend.
2 Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, für die Bestimmung des anwendbaren Rechts die Angehörigkeit zu dem Staat massgebend, mit dem die Person am engsten verbunden ist.
3 Ist die Staatsangehörigkeit einer Person Voraussetzung für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in der Schweiz, so genügt die Beachtung einer ihrer Staatsangehörigkeiten.
Art. 24
1 Eine Person gilt als staatenlos, wenn ihr diese Eigenschaft im Sinne V. Staatenlose Flüchtlinge und
21 des New Yorker Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen zukommt oder wenn ihre Beziehung zum Heimatstaat so gelockert ist, dass dies einer Staatenlosigkeit gleichkommt.
2 Eine Person gilt als Flüchtling, wenn ihr diese Eigenschaft im
22 Sinne des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 zukommt.
3 Ist dieses Gesetz auf Staatenlose oder Flüchtlinge anzuwenden, so gilt der Wohnsitz an Stelle der Staatsangehörigkeit. 5. Abschnitt: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen
Art. 25
Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz anerkannt: I. Anerkennung 1. Grundsatz
- a. wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war;
- b. wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und
- c. wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Artikel 27 vorliegt.
Art. 26
Die Zuständigkeit ausländischer Behörden ist begründet: 2. Zuständigkeit ausländischer Behörden a. wenn eine Bestimmung dieses Gesetzes sie vorsieht oder, falls eine solche fehlt, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Urteilsstaat hatte;
- b. wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Parteien sich durch eine nach diesem Gesetz gültige Vereinbarung der Zuständigkeit der Behörde unterworfen haben, welche die Entscheidung getroffen hat;
- c. wenn sich der Beklagte in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit vorbehaltlos auf den Rechtsstreit eingelassen hat;
- d. wenn im Falle einer Widerklage die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, für die Hauptklage zuständig war und zwischen Hauptund Widerklage ein sachlicher Zusammenhang besteht.
Art. 27
1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz 3. Verweigerungsgründe nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
2 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:
- a. dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
- b. dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist;
- c. dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.
3 Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
Art. 28
Eine nach den Artikeln 25–27 anerkannte Entscheidung wird auf II. Vollstreckung Begehren der interessierten Partei für vollstreckbar erklärt.
Art. 29
1 Das Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ist an die III. Verfahren zuständige Behörde des Kantons zu richten, in dem die ausländische Entscheidung geltend gemacht wird. Dem Begehren sind beizulegen:
- a. eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung;
- b. eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist, und
- c. im Falle eines Abwesenheitsurteils eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass die unterlegene Partei gehörig und so rechtzeitig geladen worden ist, dass sie die Möglichkeit gehabt hatte, sich zu verteidigen.
2 Im Anerkennungsund Vollstreckungsverfahren ist die Partei, die sich dem Begehren widersetzt, anzuhören; sie kann ihre Beweismittel geltend machen.
3 Wird eine Entscheidung vorfrageweise geltend gemacht, so kann die angerufene Behörde selber über die Anerkennung entscheiden.
Art. 30
Die Artikel 25–29 gelten auch für den gerichtlichen Vergleich, IV. Gerichtlicher Vergleich sofern er in dem Staat, in dem er abgeschlossen worden ist, einer gerichtlichen Entscheidung gleichgestellt wird.
Art. 31
Die Artikel 25–29 gelten sinngemäss für die Anerkennung und Voll- V. Freiwillige Gerichtsbarkeit streckung einer Entscheidung oder einer Urkunde der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Art. 32
1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand VI. Eintragung in die Zivilwird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in standsregister die Zivilstandsregister eingetragen.
2 Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25–27 erfüllt sind.
3 Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
2. Kapitel: Natürliche Personen
Art. 33
1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so sind für personenrecht- I. Grundsatz liche Verhältnisse die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz zuständig; sie wenden das Recht am Wohnsitz an.
2 Für Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über unerlaubte Handlungen (Art. 129 ff.).
Art. 34
1 Die Rechtsfähigkeit untersteht schweizerischem Recht. II. Rechtsfähigkeit
2 Beginn und Ende der Persönlichkeit unterstehen dem Recht des Rechtsverhältnisses, das die Rechtsfähigkeit voraussetzt.
Art. 35
Die Handlungsfähigkeit untersteht dem Recht am Wohnsitz. Ein III. Handlungsfähigkeit Wechsel des Wohnsitzes berührt die einmal erworbene Handlungs- 1. Grundsatz fähigkeit nicht.
Art. 36
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