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Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)

Geltender Text a fecha 2000-03-01

gestützt auf die Artikel 9, 39 Absatz 1 und 46 des Umweltschutzgesetzes vom

1 (USG), 7. Oktober 1983 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand und Inhalt der Prüfung

Art. 1 Errichtung neuer Anlagen

Projekte für Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, unterliegen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 9 des USG (Prüfung).

Art. 2 Änderungen bestehender Anlagen

Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der 1 Prüfung, wenn:

Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung

Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den bundesrechtlichen Vorschrif- 1 ten über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Naturund Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd und die Fischerei betreffen. Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewil- 2 ligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Verfahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21).

Art. 4 Übrige Anlagen

Bei Anlagen, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, werden die Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) angewendet, ohne dass ein Bericht nach Artikel 7 erstellt wird.

2. Abschnitt: Verfahrensgrundsätze

Art. 5 Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren

Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilli- 1 gungs-, Genehmigungsoder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde). Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Wird bei 2 der nachträglichen Genehmigung von Detailplänen ausnahmsweise über wesentliche Umweltauswirkungen einer der UVP-Pflicht unterliegenden Anlage entschieden, so

2 wird auch bei diesem Verfahrensschritt eine Prüfung durchgeführt. Soweit das massgebliche Verfahren im Anhang nicht bestimmt ist, wird es durch 3 das kantonale Recht bezeichnet. Die Kantone wählen dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) vor, gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht.

Art. 6 Mehrstufige Prüfung

Sieht der Anhang oder das kantonale Recht eine mehrstufige Prüfung in verschiedenen Verfahrensschritten vor, so wird die Prüfung bei jedem Verfahrensschritt so weit durchgeführt, als die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen.

2. Kapitel: Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt

Art. 7 Pflicht zur Erstellung des Berichts

Wer eine Anlage, die nach dieser Verordnung geprüft werden muss, errichten oder ändern will, muss bei der Projektierung einen Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt erstellen.

Art. 8 Voruntersuchung

Der Gesuchsteller klärt zuerst in einer Voruntersuchung nach den Richtlinien der 1 Umweltschutzfachstelle (Art. 10) ab, welche Auswirkungen seiner Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten können. Sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten, so muss er im Bericht nur die 2 Ergebnisse der Voruntersuchung schriftlich festhalten. Sind erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten, so legt der Gesuchs- 3 teller der zuständigen Behörde (Art. 14) ein Pflichtenheft für die Erstellung des Berichts vor. Diese leitet das Pflichtenheft an die Umweltschutzfachstelle (Art. 12) weiter, welche dazu Stellung nimmt und den Gesuchsteller berät. Das Pflichtenheft bezeichnet die Auswirkungen, die untersucht werden müssen, 4 und legt den örtlichen und zeitlichen Rahmen für die Untersuchungen fest. Für Projekte, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale 5 Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zum Pflichten-

3 heft Stellung nimmt. Bei Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden oder zu denen nach 6 dem Anhang das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) anzu-

4 hören ist, nimmt dieses innert zwei Monaten zum Pflichtenheft Stellung.

Art. 9 Inhalt des Berichts

Der Bericht muss Artikel 9 Absätze 2 und 4 USG entsprechen. 1 Er muss insbesondere alle Angaben enthalten, welche die zuständige Behörde be- 2 nötigt, um das Projekt gemäss Artikel 3 prüfen zu können. Er muss die der geplanten Anlage zurechenbaren Auswirkungen auf die Umwelt 3 sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken ermitteln und bewerten. Er muss auch die Abklärungen berücksichtigen, die im Rahmen der Raumplanung 4 durchgeführt wurden und die den Schutz der Umwelt betreffen.

Art. 10 Richtlinien der Umweltschutzfachstellen

5 Für den Bericht sind die Richtlinien des Bundesamtes massgebend, wenn: 1

Art. 11 Einreichung des Berichts

Der Gesuchsteller muss den Bericht zusammen mit den Unterlagen bei der Einleitung des massgeblichen Verfahrens der zuständigen Behörde einreichen. 3. Kapitel: Beurteilung des Berichts durch die Umweltschutzfachstellen

Art. 12 Zuständigkeit

Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt die Berichte zu Projekten, die von 1 einer kantonalen Behörde geprüft werden. Das kantonale Recht legt die Frist für die

6 Beurteilung fest. Das Bundesamt beurteilt innert fünf Monaten die Berichte zu Projekten, die von 2 einer Bundesbehörde geprüft werden. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme (Art. 14 Abs. 2) verbleiben dem Bundesamt noch mindestens zwei Monate zur Beurteilung. Ist die zuständige Behörde mit der Beurteilung des Bundesamtes nicht einverstanden, so gilt für die Bereinigung Artikel 62 b des Regierungsund

7 8 9 . Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997

10 ... 3

Art. 13 Gegenstand der Beurteilung

Die Umweltschutzfachstelle untersucht anhand der Richtlinien, ob die für die Prü- 1 fung erforderlichen Angaben im Bericht vollständig und richtig sind. Stellt sie Mängel fest, so beantragt sie der zuständigen Behörde, vom Gesuchsteller 2 ergänzende Abklärungen zu verlangen oder Experten beizuziehen. Sie beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt 3 (Art. 3) entspricht. Sie teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung der zuständigen Behörde mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.

11 Art. 13 a Anhörung des Bundesamtes Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das Bundesamt anzuhören ist, sorgt die 1 zuständige Behörde dafür, dass das Bundesamt über den Bericht sowie über die Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle oder einen bereinigten Entwurf der Beurteilung verfügt. Das Bundesamt beurteilt innert drei Monaten summarisch, ob die geplante Anlage 2 den Vorschriften zum Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht.

4. Kapitel: Aufgaben der zuständigen Behörde

1. Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung

Art. 14 Koordination

Die zuständige Behörde sorgt für die Koordination der Vorarbeiten, insbesondere 1 der Aufgaben von Gesuchsteller und Umweltschutzfachstelle. Sie sorgt dafür, dass die Umweltschutzfachstelle über den Bericht des Gesuchstel- 2 lers sowie über die weiteren Grundlagen des massgeblichen Verfahrens verfügt, welche dazu dienen, dass die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt beurteilt werden können. Bei einem Projekt, das von einer Bundesbehörde geprüft wird, gehören dazu auch Stellungnahmen, welche die Kantone im massgeblichen Verfahren abge-

12 ben. Die Kantone können die Aufgaben der zuständigen Behörde nach den Absätzen 1 3 und 2 einer andern Behörde übertragen.

Art. 15 Zugänglichkeit des Berichts

Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass der Bericht öffentlich zugänglich ist. 1 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten. Muss das Gesuch für die Anlage öffentlich aufgelegt werden, so wird in der Publi- 2 kation darauf hingewiesen, dass auch der Bericht eingesehen werden kann. Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgeschrieben, so machen die Kan- 3 tone den Bericht nach ihrem Recht bekannt. Die zuständige Behörde des Bundes kündigt im Bundesblatt oder in einem andern geeigneten Publikationsorgan an, wo der Bericht eingesehen werden kann. Der Bericht kann während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben ab- 4 weichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.

Art. 16 Anordnungen der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde trifft die Anordnungen, die für die Durchführung der Prü- 1 fung erforderlich sind. Sie entscheidet insbesondere über: 2

Art. 17 Grundlagen für die Prüfung

13 Die zuständige Behörde stützt sich bei der Prüfung auf folgende Grundlagen:

14 Stellungnahmen der Behörden, die für eine Bewilligung nach Artikel 21 oder b. für eine Subventionierung nach Artikel 22 zuständig sind;

Art. 18 Gegenstand der Prüfung

Die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhaben den Vorschriften über den Schutz 1 der Umwelt (Art. 3) entspricht. Entspricht das Projekt diesen Vorschriften nicht, so klärt sie ab, ob es mit Auflagen 2 oder Bedingungen bewilligt werden kann.

Art. 19 Berücksichtigung der Prüfergebnisse

Die zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der Prüfung bei ihrem Entscheid über das Gesuch im massgeblichen Verfahren.

Art. 20 Zugänglichkeit des Entscheides

Die zuständige Behörde gibt bekannt, wo der Bericht, die Beurteilung der Umwelt- 1 schutzfachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des Bundesamtes sowie der Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, eingesehen werden kön-

15 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten sowie das nen. Akteneinsichtsrecht der Beschwerdelegitimierten nach Artikel 55 USG. Die Unterlagen nach Absatz 1 können während 30 Tagen eingesehen werden; vor- 2 behalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren. 5. Kapitel: Koordination mit anderen Bewilligungen und mit Subventionsentscheiden

Art. 21 Koordination mit anderen Bewilligungen

Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes eine der 1 folgenden Bewilligungen voraussetzt, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter:

16 17 Rodungsbewilligung nach Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 , a.

18 ; schutzgesetz vom 1. Juli 1966

19 Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach dem Bundesgesetz c.

20 über die Fischerei; vom 21. Juni 1991

21 22 Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 ; d.

23 Art. 22 Koordination mit Subventionsentscheiden Stellt die zuständige kantonale Behörde fest, dass ein Projekt voraussichtlich nur 1 mit einer Subvention des Bundes verwirklicht werden kann, so holt sie vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der Subventionsbehörde ein. Die Subventionsbehörde hört das Bundesamt an und berücksichtigt dessen Meinungsäusserung in ihrer Stellungnahme. Das Bundesamt äussert sich innert drei Monaten. Behörden, die für Entscheide über Subventionen des Bundes zuständig sind, 2 gewähren bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Subvention erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18). Hat die Subventionsbehörde gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde eine 3 Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der Subventionierung daran gebunden, sofern sich die Vorraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 23 Änderung bisherigen Rechts

24 wird wie folgt geändert: Die Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973

Art. 37 Abs. 2 Bst. c

Aufgehoben

Art. 24 Übergangsbestimmung

Bei Anlagen, deren Gesuch bei Inkraftsetzung dieser Verordnung bereits hängig, jedoch noch nicht rechtskräftig beurteilt war, gelten die Abklärungen des Sachverhalts als Bericht, sofern sie ausreichen, um das Projekt auf seine Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) prüfen zu können. Dies gilt auch für die einzelnen Verfahrensschritte bei mehrstufigen Prüfungen.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 814.01

[^2]: Satz eingefügt durch Ziff. II 7 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

[^6]: Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

[^7]: SR 172.010

[^8]: Satz eingefügt durch Ziff. II 7 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

[^12]: Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

[^17]: SR 921.0

[^18]: SR 451

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

[^20]: SR 923.0

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

[^22]: SR 814.20

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

[^24]: SR 748.01