Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1986-12-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 96, 97 Absätze 1 und 2 und 122 Absatz 1

1 2 , der Bundesverfassung

3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 1983 , beschliesst:

1. Kapitel: Zweck

Art. 1

Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten.

2. Kapitel: Zivilund prozessrechtliche Bestimmungen

1. Abschnitt: Widerrechtlichkeit des unlauteren Wettbewerbs

Art. 2 Grundsatz

Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.

Art. 3 Unlautere Werbeund Verkaufsmethoden und anderes

widerrechtliches Verhalten

1 Unlauter handelt insbesondere, wer:

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

[^3]: BBl 1983 II 1009

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