Abkommen vom 3. September 1984 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien über die internationalen Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse

Typ Andere
Veröffentlichung 1984-09-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien,

nachfolgend «Vertragsparteien» genannt,

haben im Bestreben, die Personen‑ und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihre Gebiete zu erleichtern,

folgendes vereinbart:

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen‑ und Güterbeförderungen von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien sowie im Transit durch deren Gebiete, die mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Für das vorliegende Abkommen gilt folgendes:

Art. 3 Personenbeförderung

1 Die Personenbeförderungen unterliegen der Genehmigungspflicht.

2 Die gelegentlichen Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

Art. 4 Güterbeförderung

1 In den folgenden Fällen ist unter Vorbehalt von Absatz 2 des vorliegenden Artikels jeder Unternehmer einer Vertragspartei berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der anderen Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:

2 Die Aufnahme von Gütern auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen dieser anderen Vertragspartei.

Art. 5 Anwendung nationalen Rechts

Für alle Belange, die dieses Abkommen nicht regelt, sind für Unternehmer und Fahrzeugführer, die sich auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, die dort geltenden nationalen Vorschriften anwendbar.

Art. 6 Verbot landesinterner Beförderungen

1 Die Unternehmer sind nicht berechtigt, Personen‑ oder Güterbeförderungen zwischen zwei Orten im Gebiet der anderen Vertragspartei auszuführen.

2 In Abweichung von der Bestimmung in Absatz 1 können landesinterne Beförderungen ausgeführt werden, sofern die vorgängig, nur unter bestimmten Voraussetzungen erhältliche Genehmigung der zuständigen Behörden des Staates vorliegt, in dem die Beförderung erfolgen soll.

Art. 7 Widerhandlungen

1 Verletzt ein Unternehmer, sein Fahrzeugführer oder einer seiner Gehilfen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Bestimmungen dieses Abkommens, unterrichtet die zuständige Behörde, auf deren Gebiet die Widerhandlung begangen wurde, die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei über die Umstände der Widerhandlung, ungeachtet der gesetzlichen Sanktionen, die auf ihrem Gebiet ergriffen werden können.

2 Die zuständigen Behörden der Vertragspartei, auf deren Gebiet eine Widerhandlung gemäss Absatz 1 dieses Artikels begangen wurde, können die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei ersuchen,

3 Die Behörde, an die ein solches Begehren der Behörden der anderen Vertragspartei gerichtet wird, hat diesem zu entsprechen und die Behörden der anderen Vertragspartei über die getroffenen Massnahmen unverzüglich zu unterrichten.

4 Bei Strassenverkehrsunfällen oder anderen Zwischenfällen übermitteln die zuständigen Behörden des Staates, auf dessen Gebiet sich diese Unfälle oder Zwischenfälle ereignet haben, dem Eigentümer des Fahrzeuges oder den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen alle Dokumente oder Ergebnisse der gerichtlichen Untersuchung sowie alle Angaben, die zur Abklärung des Ereignisses erforderlich sind.

Art. 8 Zuständige Behörden

1 Die Vertragsparteien geben einander die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind.

2 Diese Behörden beraten und regeln im gegenseitigen Einvernehmen die Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben.

Art. 9 Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden in einem gleichzeitig mit dem Abkommen erstellten Protokoll[^1] vereinbart.

Art. 10 Gemischte Kommission

1 Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien setzen eine aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammengesetzte Gemischte Kommission ein, die über die Durchführung des vorliegenden Abkommens wacht und Schwierigkeiten in der Anwendung beseitigt. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen der zuständigen Behörden der einen oder anderen Vertragspartei zusammen.

2 Auf Verlangen einer Vertragspartei tritt die Kommission an den im gegenseitigen Einvernehmen vereinbarten Daten abwechslungsweise auf dem Gebiet der einen und der anderen Vertragspartei zusammen.

3 Die Kommission ist zudem für Änderungen des in Artikel 9 erwähnten Protokolls zuständig.

4 Die Beschlüsse der Gemischten Kommission unterliegen nach Massgabe des jeweiligen nationalen Rechts der Genehmigung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien.

5 Für Fragen, die nicht abschliessend behandelt werden können, wird eine Regelung auf diplomatischem Weg vereinbart.

Art. 11 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein

Dem formellen Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dasselbe mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag[^2] verbunden ist.

Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei schriftlich davon in Kenntnis, dass die für die Inkraftsetzung dieses Abkommens auf ihrem Gebiet massgebenden Vorschriften erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach der zuletzt erfolgten Mitteilung in Kraft.

2 Das vorliegende Abkommen gilt für ein Jahr vom Tage seiner Inkraftsetzung an. Es bleibt weiterhin in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich gekündigt wird.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern, am 3. September 1984, in je zwei Originalausfertigungen in französischer, arabischer und englischer Sprache. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen ist der englische Wortlaut massgebend.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien: | | --- | --- | | Pierre Aubert | Hani Khalifeh |

Fussnoten

[^1]: In der AS nicht veröffentlicht. Dieses Prot. kann beim Bundesamt für Verkehr eingesehen werden.

[^2]: SR 0.631.112.514

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