Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1987-05-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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im Warenverkehr 1 (Stand am 1. Januar 2007) Die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend «EFTA-Länder» genannt, und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend «Gemeinschaft» genannt, gestützt auf die Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen EFTA-Ländern, gestützt auf die von den Ministern der EFTA-Länder und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. April 1984 in Luxemburg angenommene Gemeinsame Erklärung, die einen Aufruf zur Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraums enthält, insbesondere im Hinblick auf eine Vereinfachung der Grenzförmlichkeiten und der Ursprungsregeln, in der Erwägung, dass die Gemeinschaft innerhalb des Aktionsprogramms zur Stärkung des Binnenmarktes beschlossen hat, ab 1. Januar 1988 im innergemeinschaftlichen Warenverkehr ein einheitliches Verwaltungspapier einzuführen, in der Erwägung, dass es angebracht ist, auch die Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie zwischen den einzelnen EFTA-Ländern, insbesondere durch die Einführung eines einheitlichen Verwaltungspapiers, zu vereinfachen, in der Erwägung, dass dieses Übereinkommen nicht dahingehend ausgelegt werden darf, dass es die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften entbindet – haben beschlossen, dieses Übereinkommen zu schliessen: Allgemeines

3 Art. 1 (1) In diesem Übereinkommen werden Massnahmen festgelegt, um die Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien zu vereinfachen; dafür wird insbesondere ein einheitliches Verwaltungspapier (nachstehend Einheitspapier genannt) eingeführt, das unbeschadet der Art und des Ursprungs der Waren für alle Ausfuhrund Einfuhrverfahren sowie für ein im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien geltendes gemeinsames Versandverfahren (nachstehend Versandverfahren genannt) zu verwenden ist. (2) Im Sinne des Übereinkommens gilt als «Drittland» jedes Land, das nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist. (3) Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beitritt einer neuen Vertragspartei nach Artikel 11a wirksam wird, gilt ausschliesslich für die Zwecke dieses Übereinkommens jede Bezugnahme auf EFTA-Länder in diesem Übereinkommen sinngemäss auch für dieses Land.

Art. 2

Die mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien verbundenen Förmlichkeiten werden mittels eines Einheitspapiers erfüllt, für das Vordrucke nach den Mustern im Anhang I zu diesem Übereinkommen zu verwenden sind. Das Einheitspapier dient je nach Fall als Anmeldung oder Papier zur Ausfuhr, zum Versandverfahren oder zur Einfuhr.

Art. 3

Zusätzlich zum Einheitspapier darf eine Vertragspartei nur Verwaltungspapiere verlangen, die – zur Durchführung von in einer Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften ausdrücklich verlangt werden, deren Anwendung bei alleiniger Verwendung des Einheitspapiers nicht gewährleistet wäre; – aufgrund von internationalen Übereinkünften verlangt werden, bei denen sie Vertragspartei ist; – von den Beteiligten verlangt werden, damit sie auf Antrag in den Genuss eines Vorteils oder einer bestimmten Erleichterung kommen können.

Art. 4

(1) Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, vereinfachte Verfahren, auch unter Einsatz der Datenverarbeitung, im Hinblick auf weitergehende Erleichterungen für die Beteiligten anzuwenden.

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1987 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Oktober 1987 In Kraft getreten am 1. Januar 1988 AS 1988 301; BBl 1987 II 1437

[^1]: Das Übereink. umfasste ursprünglich folgende Vertragsparteien: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Republik Österreich, Republik Finnland, Republik Island, Königreich Norwegen, Königreich Schweden und Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden sind am 1. Jan. 1995 den Europäischen Gemeinschaften beigetreten und sind seither nicht mehr selbständige Vertragsparteien des Übereink.

[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 8. Okt. 1987 (AS 1988 300).

[^3]: Fassung gemäss Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 (AS 1996 1049 1960 1048; BBl 1995 II 1).

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