Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (mit Anlagen und Zusatzprotokoll)
über ein gemeinsames Versandverfahren 1 (Stand am 5. Dezember 2017) Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend «EFTA-Länder» genannt) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (nachstehend «Gemeinschaft» genannt), gestützt auf die Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen EFTA-Ländern, gestützt auf die von den Ministern der EFTA-Länder und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. April 1984 in Luxemburg angenommene gemeinsame Erklärung, die einen Aufruf zur Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraums enthält, insbesondere im Hinblick auf die Vereinfachung der Grenzförmlichkeiten und der Ursprungsregeln, gestützt auf das zwischen den EFTA-Ländern und der Gemeinschaft geschlossene
3 , mit dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr für diesen Warenverkehr ein einheitliches Verwaltungspapier eingeführt wird, in der Erwägung, dass die Verwendung dieses Einheitspapiers, das im Rahmen eines gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie auch zwischen den einzelnen EFTA- Ländern angewandt wird, eine Vereinfachung bewirken würde, in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten dadurch erreicht werden kann, dass das Versandverfahren, das gegenwärtig für die Beförderung von Waren innerhalb der Gemeinschaft, zwischen der Gemeinschaft und Österreich und der Schweiz sowie zwischen Österreich und der Schweiz angewandt wird, auf diejenigen EFTA-Länder ausgedehnt wird, die dieses Verfahren noch nicht anwenden, in der Erwägung, dass zwischen Finnland, Norwegen und Schweden auch die Nordische Transitregelung Anwendung findet, haben beschlossen, nachstehendes Übereinkommen zu schliessen: Allgemeines
Art. 1
(1) In diesem Übereinkommen werden Bestimmungen für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft und den Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens
4 sowie zwischen den einzelnen Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens festgelegt; zu diesem Zweck wird ein gemeinsames Versandverfahren eingeführt, das unbeschadet der Art und des Ursprungs für Waren gilt, die gegebenenfalls umgeladen, weiterversandt oder gelagert werden. (2) Unbeschadet dieses Übereinkommens, insbesondere seiner Bestimmungen über die Sicherheitsleistung, gelten Warenbeförderungen innerhalb der Gemeinschaft als
5 im Unionsversandverfahren durchgeführt. (3) Vorbehaltlich der Artikel 7-12 sind die Bestimmungen über dieses gemeinsame Versandverfahren in den Anlagen I und II zu diesem Übereinkommen enthalten. (4) Versandanmeldungen und Versandpapiere für das gemeinsame Versandverfahren müssen den Mustern in Anlage III entsprechen und nach Massgabe dieser Anlage ausgestellt werden.
6 Art. 2 (1) Als gemeinsames Versandverfahren wird nachstehend je nach Fall das T1-Verfahren oder das T2-Verfahren bezeichnet. (2) Das T1-Verfahren kann für alle gemäss Artikel 1 Absatz 1 beförderten Waren angewendet werden.
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1987 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Oktober 1987 In Kraft getreten am 1. Januar 1988 AS 1988 308; BBl 1987 II 1437
[^1]: Das Übereink. umfasste ursprünglich folgende Vertragsparteien: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Republik Österreich, Republik Finnland, Republik Island, Königreich Norwegen, Königreich Schweden und Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden sind am 1. Jan. 1995 den Europäischen Gemeinschaften beigetreten und sind seither nicht mehr selbständige Vertragsparteien des Übereink. Die Republik Polen, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und die Republik Ungarn sind dem Übereink. am 1. Juli 1996 beigetreten (AS 1996 2508). Mit dem Beitritt zur Europäischen Union, sind diese vier Länder seit dem 1. Mai 2004 nicht mehr selbständige Vertragsparteien des Übereinkommens. Die Republik Kroatien ist dem Übereink. am 1. Juli 2012 beigetreten (AS 2013 81), die Republik Türkei am 1. Dez. 2012 (AS 2013 827), die ehemalige jugoslawische Republik Mazdonien am 1. Juli 2015 (AS 2015 5967) und die Republik Serbien am 1. Febr. 2016 (AS 2016 535).
[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 8. Okt. 1987 (AS 1988 300).
[^3]: SR 0.631.242.03
[^4]: Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemisch- ten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).
[^5]: Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemisch- ten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951).
[^6]: Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2241).
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