Abkommen vom 5. September 1986 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Steuerfragen

Typ Andere
Veröffentlichung 1986-09-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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über Steuerfragen 1 (Stand am 20. Februar 2001) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, vom Wunsche geleitet, zwecks Entwicklung und Erleichterung ihrer wirtschaftlichen Beziehungen verschiedene Steuerfragen zu regeln, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975, haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Unter das Abkommen fallende Steuern
1.

Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für alle Steuern vom Einkommen, die in den Vertragsstaaten gemäss den dort geltenden Gesetzen erhoben werden. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören a) in bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); b) in bezug auf die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken: – die Einkommenssteuer von ausländischen juristischen Personen; – die Einkommenssteuer von der Bevölkerung. 2. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

Art. 2 Einige allgemeine Begriffsbestimmungen
1.

Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat» je nach dem Zusammenhang die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) oder die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR); b) bedeutet der Ausdruck «Person» natürliche Personen, juristische Personen oder sonstige selbständige Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; in bezug auf die Schweiz umfasst der Ausdruck auch Personengesellschaften; c) bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Dieser Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist. Ist eine Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so bestimmen die zuständigen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen den Vertragsstaat, in dem diese Person im Sinne dieses Abkommens als ansässig gilt; d) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; e) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» i) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter; ii) in der UdSSR das Ministerium der Finanzen der UdSSR oder seinen bevollmächtigten Vertreter. 2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Art. 3 Betriebsstätte
1.

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ihre Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat ganz oder teilweise ausübt. 2. Eine Bauoder Montageausführung ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. September 1987 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 13. Januar 1988 In Kraft getreten am 13. März 1988 AS 1988 323; BBl 1987 I 853

[^1]: Dieses Abk. ist im Verhältnis zu Russland aufgehoben durch Art. 27 Ziff. 3 Bst. a des Abk. vom 15. Nov. 1995 (SR 0.672.966.51 ) und im Verhältnis zu Belarus durch Art. 27 Ziff. 3 des Abk. vom 26. April 1999 (SR 0.672.916.91) .

[^2]: AS 1988 322

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