Übereinkommen vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, angenommen von der mit der Revision des revidierten Abkommen vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer beauftragten Regierungskonferenz (mit Anhängen)
Die Vertragsparteien des Revidierten Abkommens vom 13. Februar 1961[^1] über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Grossherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Schweizerische Eidgenossenschaft,
die beschlossen haben, dieses Abkommen durch ein neues Übereinkommen zu ersetzen, und zu diesem Zweck ihre Bevollmächtigten ernannt haben, deren Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden wurden,
haben folgende Bestimmungen angenommen:
Titel I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Für die Anwendung dieses Übereinkommens
- a) bedeutet der Ausdruck «Vertragspartei» jeden Staat, der eine Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde nach Artikel 90 Absatz 2 oder Artikel 93 Absatz 2 hinterlegt hat;
- b) haben die Ausdrücke «Hoheitsgebiet einer Vertragspartei» und «Staatsangehöriger einer Vertragspartei» die in Anhang 1 festgelegte Bedeutung; jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz I die an Anhang I vorzunehmenden Änderungen;
- c) bedeutet der Ausdruck «Rechtsvorschriften» für jede Vertragspartei die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Übereinkommens im gesamten Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei oder in einem Teil desselben in Kraft sind oder später in Kraft treten und die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezeichneten Zweige und Systeme der Sozialen Sicherheit betreffen;
- d) bedeutet der Ausdruck «Abkommen über Soziale Sicherheit» jede zweiseitige Übereinkunft und der Ausdruck «Übereinkommen über Soziale Sicherheit» jede mehrseitige Übereinkunft, die auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit für alle oder einen Teil der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezeichneten Zweige und Systeme ausschliesslich zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien jetzt oder künftig in Kraft ist, und jede solche mehrseitige Übereinkunft, die für mindestens zwei Vertragsparteien und einen oder mehrere andere Staaten jetzt oder künftig in Kraft ist, sowie die im Rahmen dieser Übereinkünfte geschlossenen Vereinbarungen jeder Art;
- e) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» den Minister, die Minister oder die entsprechende Behörde, die im gesamten Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei oder in einem Teil desselben für die auf die Rheinschiffer anwendbaren Systeme der Sozialen Sicherheit zuständig sind;
- f) bedeutet der Ausdruck «Träger» die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller oder einzelner Rechtsvorschriften einer Vertragspartei obliegt;
- g) bedeutet der Ausdruck «zuständiger Träger»,
- i) wenn es sich um ein System der Sozialversicherung handelt, entweder den Träger, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder den Träger, gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hätte, wenn sie im Hoheitsgebiet der Vertragspartei wohnte, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, oder den von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger,
- ii) wenn es sich um ein anderes als ein Sozialversicherungssystem oder um ein System von Familienleistungen handelt, den von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger;
- iii) wenn es sich um ein System handelt, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Leistungen betrifft, entweder den Arbeitgeber oder den an seine Stelle tretenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichnete Einrichtung oder Behörde;
- h) bedeutet der Ausdruck «zuständiger Staat» die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat;
- i) bedeutet der Ausdruck «Wohnen» den gewöhnlichen Aufenthalt;
- j) bedeutet der Ausdruck «Aufenthalt» den vorübergehenden Aufenthalt;
- k) bedeutet der Ausdruck «Träger des Wohnorts» den Träger, der nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die in Betracht kommende Person wohnt, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhanden ist, den von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger;
- l) bedeutet der Ausdruck «Träger des Aufenthaltsorts» den Träger, der nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die in Betracht kommende Person sich aufhält, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhanden ist, den von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger;
- m) bedeutet der Ausdruck «Rheinschiffer» Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige sowie die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften gleichgestellten Personen, die ihre Berufstätigkeit als fahrendes Personal an Bord eines Fahrzeugs ausüben, das in der Rheinschiffahrt gewerbsmässig verwendet wird und das Schiffsattest nach Artikel 22 der am 17. Oktober 1868[^2] in Mannheim unterzeichneten revidierten Rheinschiffahrtsakte unter Berücksichtigung der bisherigen und künftigen Änderungen dieser Akte sowie der hierauf bezüglichen Durchführungsvorschriften besitzt;
- n) bedeutet der Ausdruck «Hilfskraft» einen Rheinschiffer, der befristet zur Vervollständigung oder Verstärkung der Besatzung nach den Rheinschifffahrtsverordnungen oder zur Ausführung von Schiffsmanövern in den Häfen eingestellt wird,
- o) bedeutet der Ausdruck «Familienangehörige» die Personen, die in den Rechtsvorschriften, die für den Träger gelten, dem die Gewährung der Leistungen obliegt, oder in den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstaben a und c und des Artikels 21 Absatz 6 in den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, als solche bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehörige bezeichnet sind; werden nach diesen Rechtsvorschriften nur die Personen als Familienangehörige oder Haushaltsangehörige angesehen, die mit der in Betracht kommenden Person in häuslicher Gemeinschaft leben, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Personen überwiegend von der in Betracht kommenden Person bestritten wird; ist es nach diesen Rechtsvorschriften nicht möglich, die Familienangehörigen zu bestimmen, so bezieht sich der Träger des Aufenthaltsorts oder der Träger des Wohnorts auf die für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften;
- p) bedeutet der Ausdruck «Hinterbliebene» die Personen, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als solche bestimmt oder anerkannt sind; werden nach diesen Rechtsvorschriften nur die Personen als Hinterbliebene angesehen, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Personen überwiegend vom Verstorbenen bestritten worden ist;
- q) bedeutet der Ausdruck «Versicherungszeiten» die Beitrags‑, Beschäftigungs‑, Erwerbstätigkeits‑ oder Wohnzeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, gegebenenfalls einschliesslich derjenigen, die nicht im Beruf des Rheinschiffers zurückgelegt worden sind, sowie gleichgestellte Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
- r) bedeuten die Ausdrücke «Beschäftigungszeiten» und «Erwerbstätigkeitszeiten» die Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie gleichgestellte Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungs‑ oder Erwerbstätigkeitszeiten gleichwertig anerkannt sind;
- s) bedeutet der Ausdruck «Wohnzeiten» die Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind;
- t) bedeutet der Ausdruck «Leistungen» die Sach‑ oder Geldleistungen, Pensionen oder Renten, die für den betreffenden Fall vorgesehen sind, wobei inbegriffen sind,
- i) wenn es sich um Sachleistungen handelt, die Leistungen, die sich auf die Vorbeugung, die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit und die berufliche Umschulung beziehen;
- ii) wenn es sich um Geldleistungen, Pensionen oder Renten handelt, die Teile aus öffentlichen Mitteln, die Erhöhungsbeträge, Anpassungsbeträge und Zulagen, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, sowie die Leistungen zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit, die Kapitalabfindungen an Stelle von Pensionen oder Renten und die Beitragserstattungen;
- u) i) bedeutet der Ausdruck «Familienleistungen» die Sach‑ und Geldleistungen einschliesslich der Familienbeihilfen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge oder Zulagen zu Pensionen oder Renten, die für die Familienangehörigen der Empfänger dieser Pensionen oder Renten vorgesehen sind;
- ii) bedeutet der Ausdruck «Familienbeihilfen» regelmässige Geldleistungen, die nach Massgabe der Zahl und des Alters der Kinder gewährt werden;
- v) bedeutet der Ausdruck «Sterbegeld» die einmalige Zahlung bei Tod, mit Ausnahme der unter Buchstabe t Ziffer ii genannten Kapitalabfindungen;
- w) bezieht sich der Ausdruck «auf Beiträgen beruhend» auf Leistungen, deren Gewährung entweder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Personen oder ihres Arbeitgebers oder von einer bestimmten Dauer der Erwerbstätigkeit abhängt, sowie auf die Rechtsvorschriften oder Systeme, nach denen solche Leistungen gewährt werden; die Leistungen, deren Gewährung weder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Personen oder ihres Arbeitgebers noch von einer bestimmten Dauer der Erwerbstätigkeit abhängt, sowie die Rechtsvorschriften oder Systeme, nach denen nur solche Leistungen gewährt werden, werden als «nicht auf Beiträgen beruhend» bezeichnet;
- x) bedeutet der Ausdruck «Leistungen im Rahmen von Übergangsregelungen» entweder Leistungen an Personen, die bei Inkrafttreten der anzuwendenden Rechtsvorschriften ein bestimmtes Alter überschritten haben, oder Übergangsleistungen auf Grund von ausserhalb der gegenwärtigen Grenzen des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei eingetretenen Ereignissen oder zurückgelegten Zeiten;
- y) bedeutet der Ausdruck «Zentrale Verwaltungsstelle» die in Artikel 71 genannte Zentrale Verwaltungsstelle für die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer.
Art. 2
1. Vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 2 und des Artikels 54 gilt dieses Übereinkommen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für alle Personen, die den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien als Rheinschiffer unterstehen oder unterstanden, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.
2. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Personen, die ihre Berufstätigkeit an Bord
- a) eines Seeschiffs ausüben, das in den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Flagge es führt, als solches anerkannt ist,
- b) eines Schiffes ausüben, das ausschliesslich oder überwiegend in einem Binnen‑ oder Seehafen verwendet wird.
Art. 3
1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Rechtsvorschriften über die Zweige der Sozialen Sicherheit betreffend
- a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft;
- b) Leistungen bei Invalidität;
- c) Leistungen bei Alter;
- d) Leistungen an Hinterbliebene;
- e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
- f) Sterbegeld;
- g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
- h) Familienleistungen.
2. Dieses Übereinkommen gilt für die auf Beiträgen und die nicht auf Beiträgen beruhenden allgemeinen Systeme und Sondersysteme der Sozialen Sicherheit sowie für Systeme, nach denen der Arbeitgeber zur Gewährung von Leistungen nach Absatz 1 verpflichtet ist. Die Vertragsparteien legen in zwei‑ oder mehrseitigen Vereinbarungen soweit wie möglich die Voraussetzungen fest, unter denen dieses Übereinkommen für Systeme gilt, die durch Kollektivverträge eingerichtet worden sind, soweit diese durch behördliche Entscheidung für allgemeinverbindlich erklärt wurden.
3. Dieses Übereinkommen gilt weder für die Fürsorge noch die Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.
Art. 4
1. Anhang II bezeichnet für jede Vertragspartei die Rechtsvorschriften und Systeme, auf die sich Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezieht.
2. Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 die infolge neuer Rechtsvorschriften an Anhang II vorzunehmenden Änderungen. Die Notifikation erfolgt binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme dieses Übereinkommens veröffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder Annahme.
Art. 5
1. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen Übereinkommen ergeben.
2. Dieses Übereinkommen tritt für den von ihm erfassten Personenkreis an die Stelle der Abkommen oder Übereinkommen über Soziale Sicherheit,
- a) die ausschliesslich zwei oder mehr Vertragsparteien binden oder
- b) die mindestens zwei Vertragsparteien und einen oder mehrere andere Staaten binden, soweit es sich um Fälle handelt, an deren Regelung kein Träger dieser anderen Staaten beteiligt ist.
3. Ungeachtet des Absatzes 2 können zwei oder mehr Vertragsparteien einvernehmlich für den von diesem Übereinkommen erfassten Personenkreis die Bestimmungen von sie bindenden Abkommen oder Übereinkommen über Soziale Sicherheit, soweit sie für die in Betracht kommenden Personen zumindest ebenso günstig sind wie die Bestimmungen dieses Übereinkommens, durch Aufführung in Anhang III in Kraft belassen. Dieses Übereinkommen ist jedoch in allen Fällen anzuwenden, an deren Regelung der Träger einer nicht durch die nach Satz 1 in Kraft belassenen Bestimmungen gebundenen Vertragspartei beteiligt ist.
4. Zwei oder mehr Vertragsparteien, die durch in Anhang III bezeichnete Bestimmungen gebunden sind, können einvernehmlich Änderungen an diesem Anhang vornehmen, die sie nach Artikel 97 Absatz 1 notifizieren.
Art. 6
1. Zwei oder mehr Vertragsparteien können nach den Grundsätzen dieses Übereinkommens miteinander Zusatzvereinbarungen schliessen.
2. Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 jede Vereinbarung, die sie auf Grund des Absatzes 1 schliesst, sowie jede spätere Änderung oder Kündigung einer solchen Vereinbarung. Die Notifikation erfolgt binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten oder der Änderung der Vereinbarung oder dem Wirksamwerden ihrer Kündigung.
Art. 7
1. Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, haben Personen, die sich an Bord eines in Artikel 1 Buchstabe m bezeichneten Fahrzeugs befinden oder im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen und für welche dieses Übereinkommen gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei wie die Staatsangehörigen dieser Vertragspartei.
2. Die Gewährung der nicht auf Beiträgen beruhenden Sonderleistungen an Personen, welche die normalen Leistungen nicht erhalten können, kann davon abhängig gemacht werden, dass die in Betracht kommende Person oder, bei Leistungen an Hinterbliebene, der Verstorbene im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gewohnt hat, und zwar während eines Zeitraums, der nicht überschreiten darf
- a) fünf aufeinanderfolgende Jahre unmittelbar vor dem Antrag auf Leistungen bei Invalidität oder unmittelbar vor dem Tod bei Leistungen an Hinterbliebene;
- b) zehn Jahre zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahres und dem Erreichen der Altersgrenze für Leistungen bei Alter, wobei die Zurücklegung von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unmittelbar vor dem Leistungsantrag verlangt werden kann.
3. Anhang IV bezeichnet für jede in Betracht kommende Vertragspartei die in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen, für die Absatz 2 gilt.
4. Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 die an Anhang IV vorzunehmenden Änderungen. Bei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschriften erfolgt die Notifikation binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme dieses Übereinkommens veröffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder Annahme.
5. Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über die Mitwirkung der in Betracht kommenden Personen an der Verwaltung oder an der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit.
Art. 8
1. Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung davon abhängt, dass der Wohnort sich im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei befindet, gelten nicht für Personen, für die dieses Übereinkommen gilt und die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, vorausgesetzt dass sie zuletzt den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei als Rheinschiffer unterstanden haben.
2. Beantragt der Rheinschiffer die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängt, so werden die nach den Rechtsvorschriften jeder anderen Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Versicherungszeiten berücksichtigt.
Art. 9
1. Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, dürfen die Geldleistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei wohnt, in deren Hoheitsgebiet der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat.
2. Absatz 1 berührt weder die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei noch die Bestimmungen der Abkommen über Soziale Sicherheit, die zwischen einer Vertragspartei und einem anderen Staat in Kraft sind und die Gewährung der in Absatz 1 genannten Leistungen an Berechtigte vorsehen, die ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien dieses Übereinkommens wohnen.
3. Absatz 1 gilt nicht für die nachstehend bezeichneten Leistungen, soweit sie in Anhang V aufgeführt sind:
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.