Übereinkommen vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, angenommen von der mit der Revision des revidierten Abkommen vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer beauftragten Regierungskonferenz (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1979-11-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Die Vertragsparteien des Revidierten Abkommens vom 13. Februar 1961[^1] über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Grossherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Schweizerische Eidgenossenschaft,

die beschlossen haben, dieses Abkommen durch ein neues Übereinkommen zu ersetzen, und zu diesem Zweck ihre Bevollmächtigten ernannt haben, deren Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden wurden,

haben folgende Bestimmungen angenommen:

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Für die Anwendung dieses Übereinkommens

Art. 2

1. Vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 2 und des Artikels 54 gilt dieses Übereinkommen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für alle Personen, die den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien als Rheinschiffer unterstehen oder unterstanden, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.

2. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Personen, die ihre Berufstätigkeit an Bord

Art. 3

1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Rechtsvorschriften über die Zweige der Sozialen Sicherheit betreffend

2. Dieses Übereinkommen gilt für die auf Beiträgen und die nicht auf Beiträgen beruhenden allgemeinen Systeme und Sondersysteme der Sozialen Sicherheit sowie für Systeme, nach denen der Arbeitgeber zur Gewährung von Leistungen nach Absatz 1 verpflichtet ist. Die Vertragsparteien legen in zwei‑ oder mehrseitigen Vereinbarungen soweit wie möglich die Voraussetzungen fest, unter denen dieses Übereinkommen für Systeme gilt, die durch Kollektivverträge eingerichtet worden sind, soweit diese durch behördliche Entscheidung für allgemeinverbindlich erklärt wurden.

3. Dieses Übereinkommen gilt weder für die Fürsorge noch die Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.

Art. 4

1. Anhang II bezeichnet für jede Vertragspartei die Rechtsvorschriften und Systeme, auf die sich Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezieht.

2. Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 die infolge neuer Rechtsvorschriften an Anhang II vorzunehmenden Änderungen. Die Notifikation erfolgt binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme dieses Übereinkommens veröffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder Annahme.

Art. 5

1. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen Übereinkommen ergeben.

2. Dieses Übereinkommen tritt für den von ihm erfassten Personenkreis an die Stelle der Abkommen oder Übereinkommen über Soziale Sicherheit,

3. Ungeachtet des Absatzes 2 können zwei oder mehr Vertragsparteien einvernehmlich für den von diesem Übereinkommen erfassten Personenkreis die Bestimmungen von sie bindenden Abkommen oder Übereinkommen über Soziale Sicherheit, soweit sie für die in Betracht kommenden Personen zumindest ebenso günstig sind wie die Bestimmungen dieses Übereinkommens, durch Aufführung in Anhang III in Kraft belassen. Dieses Übereinkommen ist jedoch in allen Fällen anzuwenden, an deren Regelung der Träger einer nicht durch die nach Satz 1 in Kraft belassenen Bestimmungen gebundenen Vertragspartei beteiligt ist.

4. Zwei oder mehr Vertragsparteien, die durch in Anhang III bezeichnete Bestimmungen gebunden sind, können einvernehmlich Änderungen an diesem Anhang vornehmen, die sie nach Artikel 97 Absatz 1 notifizieren.

Art. 6

1. Zwei oder mehr Vertragsparteien können nach den Grundsätzen dieses Übereinkommens miteinander Zusatzvereinbarungen schliessen.

2. Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 jede Vereinbarung, die sie auf Grund des Absatzes 1 schliesst, sowie jede spätere Änderung oder Kündigung einer solchen Vereinbarung. Die Notifikation erfolgt binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten oder der Änderung der Vereinbarung oder dem Wirksamwerden ihrer Kündigung.

Art. 7

1. Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, haben Personen, die sich an Bord eines in Artikel 1 Buchstabe m bezeichneten Fahrzeugs befinden oder im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen und für welche dieses Übereinkommen gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei wie die Staatsangehörigen dieser Vertragspartei.

2. Die Gewährung der nicht auf Beiträgen beruhenden Sonderleistungen an Personen, welche die normalen Leistungen nicht erhalten können, kann davon abhängig gemacht werden, dass die in Betracht kommende Person oder, bei Leistungen an Hinterbliebene, der Verstorbene im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gewohnt hat, und zwar während eines Zeitraums, der nicht überschreiten darf

3. Anhang IV bezeichnet für jede in Betracht kommende Vertragspartei die in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen, für die Absatz 2 gilt.

4. Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 die an Anhang IV vorzunehmenden Änderungen. Bei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschriften erfolgt die Notifikation binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme dieses Übereinkommens veröffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder Annahme.

5. Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über die Mitwirkung der in Betracht kommenden Personen an der Verwaltung oder an der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit.

Art. 8

1. Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung davon abhängt, dass der Wohnort sich im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei befindet, gelten nicht für Personen, für die dieses Übereinkommen gilt und die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, vorausgesetzt dass sie zuletzt den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei als Rheinschiffer unterstanden haben.

2. Beantragt der Rheinschiffer die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängt, so werden die nach den Rechtsvorschriften jeder anderen Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Versicherungszeiten berücksichtigt.

Art. 9

1. Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, dürfen die Geldleistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei wohnt, in deren Hoheitsgebiet der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat.

2. Absatz 1 berührt weder die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei noch die Bestimmungen der Abkommen über Soziale Sicherheit, die zwischen einer Vertragspartei und einem anderen Staat in Kraft sind und die Gewährung der in Absatz 1 genannten Leistungen an Berechtigte vorsehen, die ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien dieses Übereinkommens wohnen.

3. Absatz 1 gilt nicht für die nachstehend bezeichneten Leistungen, soweit sie in Anhang V aufgeführt sind:

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