Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG)
gestützt auf die Artikel 74 Absatz 1, 78 Absatz 4, 79 und 80 Absatz 1
1 2 , der Bundesverfassung
3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. April 1983 beschliesst:
1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt:
- a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;
- b. bedrohte Tierarten zu schützen;
- c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;
- d. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten.
2 Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz bezieht sich auf die folgenden in der Schweiz wildlebenden Tiere:
- a. Vögel;
- b. Raubtiere;
- c. Paarhufer;
- d. Hasenartige;
- e. Biber, Murmeltier und Eichhörnchen.
2. Abschnitt: Jagd
Art. 3 Grundsätze
1 Die Kantone regeln und planen die Jagd. Sie berücksichtigen dabei die örtlichen Verhältnisse sowie die Anliegen der Landwirtschaft und des Naturschutzes. Die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten sollen sichergestellt sein.
2 Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
3 Sie führen nach den Vorschriften des Bundesrates eine Statistik über den Abschuss und den Bestand der wichtigsten Arten.
4 Der Bundesrat bestimmt die für die Jagd verbotenen Hilfsmittel. Er lässt eine eidgenössische Jagdstatistik erstellen.
Art. 4 Jagdberechtigung
1 Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
2 Die Jagdberechtigung wird Bewerbern erteilt, die in einer vom Kanton festgelegten Prüfung nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen.
3 Die Kantone können Personen, die sich auf die Jagdprüfung vorbereiten, und Jagdgästen eine auf einzelne Tage beschränkte Jagdberechtigung erteilen.
Art. 5 Jagdbare Arten und Schonzeiten
1 Die jagdbaren Arten und die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt:
- a. Rothirsch vom 1. Februar bis 31. Juli
- b. Wildschwein vom 1. Februar bis 30. Juni
- c. Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon vom 1. Februar bis 31. Juli
- d. Reh vom 1. Februar bis 30. April
- e. Gämse vom 1. Januar bis 31. Juli
- f. Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen vom 1. Januar bis 30. September
- g. Murmeltier vom 16. Oktober bis 31. August
- h. Fuchs vom 1. März bis 15. Juni
- i. Dachs vom 16. Januar bis 15. Juni
- k. Edelmarder und Steinmarder vom 16. Februar bis 31. August
- l. Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn vom 1. Dezember bis 15. Oktober
- m. Ringeltaube, Türkentaube, Kolkrabe und Nebelkrähe vom 16. Februar bis 31. Juli
- n. Fasan vom 1. Februar bis 31. August
- o. Haubentaucher, Blässhuhn, Kormoran und Wildenten vom 1. Februar bis 31. August;
- p. Waldschnepfe vom 15. Dezember bis 15. September
2 Bei den Wildenten sind die folgenden Arten geschützt: Wildgänse, Halbgänsearten (Brandgans und Rostgans), Säger und Schwäne sowie Marmelenten, Scheckenten, Kragenenten, Ruderenten, Spatelenten und Kolbenenten.
3 Während des ganzen Jahres können gejagt werden:
- a. Marderhund, Waschbär und verwilderte Hauskatze;
- b. Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher und verwilderte Haustaube.
4 Die Kantone können die Schonzeiten verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einschränken. Sie sind dazu verpflichtet, wenn der Schutz örtlich bedrohter Arten dies erfordert.
5 Sie können mit vorheriger Zustimmung des Eidgenössischen Departements für
4 Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) die Schonzeiten vorübergehend verkürzen, um zu grosse Bestände zu vermindern oder die Artenvielfalt zu erhalten.
6 Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone die Liste der jagdbaren Arten gesamtschweizerisch beschränken, wenn es zur Erhaltung bedrohter Arten notwendig ist, oder unter Angabe der entsprechenden Schonzeiten erweitern, sofern die Bestände geschützter Arten die Jagd wieder zulassen.
Art. 6 Aussetzen von Tieren der jagdbaren Arten
1 Die Kantone können jagdbare Tiere aussetzen, sofern geeigneter Lebensraum vorhanden und genügende Schonung gewährleistet ist.
2 Tiere, die grossen Schaden anrichten oder die einheimische Artenvielfalt bedrohen, dürfen nicht ausgesetzt werden. Der Bundesrat bezeichnet die entsprechenden Tierarten.
3. Abschnitt: Schutz
Art. 7 Artenschutz
1 Alle Tiere nach Artikel 2, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören, sind geschützt (geschützte Arten).
2 5 Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung des Bundesamts für Umwelt (Bundesamt) den Abschuss von geschützten Tieren vorsehen, soweit der Schutz der Lebensräume oder die Erhaltung der Artenvielfalt es verlangt. Der Bundesrat bezeichnet die unter diese Bestimmung fallenden Arten.
3 Steinböcke können zur Regulierung der Bestände zwischen dem 1. September und dem 30. November gejagt werden. Die Kantone unterbreiten jährlich dem Departement eine Abschussplanung zur Genehmigung. Der Bundesrat erlässt die entsprechenden Vorschriften.
4 Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung.
5 Sie regeln insbesondere den Schutz der Muttertiere und der Jungtiere während der Jagd sowie der Altvögel während der Brutzeit.
6 Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen, die den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel beeinträchtigen können, hört der Bund die Kantone an. Für Vorhaben, die Schutzgebiete von internationaler und nationaler Bedeutung beeinträchtigen, ist die Stellungnahme des Bundesamtes einzuholen.
Art. 8 Abschuss kranker und verletzter Tiere
Wildhüter, Jagdaufseher und Revierpächter sind berechtigt, verletzte und kranke Tiere auch ausserhalb der Jagdzeit zu erlegen. Solche Abschüsse sind der kantonalen Jagdbehörde unverzüglich zu melden.
Art. 9 Bewilligungen des Bundes
1 Eine Bewilligung des Bundes braucht, wer:
- a. Tiere geschützter Arten sowie Teile davon oder daraus hergestellte Erzeugnisse ein-, durchoder ausführen will;
- b. Tiere geschützter Arten aussetzen will;
- c. jagdbare Tiere einführen will, um sie auszusetzen;
- d. ausnahmsweise Hilfsmittel, die für die Jagd verboten sind, verwenden will.
2 Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit und das Verfahren.
Art. 10 Haltung geschützter Tiere
1 Wer geschützte Tiere halten will, braucht eine kantonale Bewilligung.
2 Der Bundesrat legt die Bedingungen fest, unter denen geschützte Tiere gehalten werden dürfen.
Art. 11 Schutzgebiete
1 Der Bundesrat scheidet nach Anhören der Kantone Wasserund Zugvogelreservate von internationaler Bedeutung aus.
2 Er scheidet im Einvernehmen mit den Kantonen eidgenössische Jagdbanngebiete sowie Wasserund Zugvogelreservate von nationaler Bedeutung aus.
3 Die eidgenössischen Jagdbanngebiete dürfen nur im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufgehoben oder durch gleichwertige ersetzt werden.
4 Die Kantone können weitere Jagdbanngebiete und Vogelreservate ausscheiden.
5 In den Jagdbanngebieten und Vogelreservaten ist die Jagd verboten. Die kantonalen Vollzugsorgane können jedoch den Abschuss von jagdbaren Tieren zulassen, wenn es für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist.
6 Zu den Wasserund Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung und den eidgenössischen Jagdbanngebieten erlässt der Bundesrat die Schutzbestimmungen. Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an die Kosten für die Aufsicht dieser Reservate
6 und Gebiete.
4. Abschnitt: Wildschaden
Art. 12 Verhütung von Wildschaden
1 Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden.
2 Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten, anordnen oder erlauben. Mit der Durchführung dieser Massnahmen dürfen sie nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane beauftra-
7 gen. 2bis Der Bundesrat kann geschützte Tierarten bezeichnen, bei denen das Bundesamt
8 die Massnahmen nach Absatz 2 anordnet.
3 Die Kantone bestimmen, welche Selbsthilfemassnahmen gegen jagdbare Tiere zum Schutze von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen zulässig
9 sind. Der Bundesrat bezeichnet die geschützten Tierarten, gegen die solche Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen.
4 Weist eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand auf und entsteht dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung, so können die Kantone mit vorheriger Zustimmung des Departements Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen.
5 Der Bund fördert und koordiniert die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von
10 Wildschaden, der durch Grossraubtiere an Nutztieren verursacht wird. Er kann gegen Entschädigung öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem
11 Vollzug dieser Aufgaben beauftragen.
Art. 13 Entschädigung von Wildschaden
1 Der Schaden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, wird angemessen entschädigt. Ausgenommen sind Schäden durch Tiere, gegen welche nach Artikel 12 Absatz 3 Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen.
2 Die Kantone regeln die Entschädigungspflicht. Entschädigungen sind nur insoweit zu leisten, als es sich nicht um Bagatellschäden handelt und die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen worden sind. Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen können bei der Entschädigung von Wildschaden berücksichtigt werden.
3 Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an die Kosten für die Entschädigung von Wildschaden, der auf
12 ein Reservat oder Gebiet nach Artikel 11 Absatz 6 zurückzuführen ist.
4 Bund und Kantone beteiligen sich an der Vergütung von Schaden, der durch Tiere bestimmter geschützter Arten verursacht wird. Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone diese geschützten Tierarten und die Voraussetzungen der Entschädigungspflicht.
5. Abschnitt: Information, Ausbildung und Forschung
Art. 14
1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz ausreichend informiert wird.
2 Sie regeln die Ausund Weiterbildung der Wildschutzorgane und der Jäger. Für die zusätzliche Weiterbildung der Wildschutzorgane der eidgenössischen Schutzgebiete
13 führt der Bund entsprechende Kurse durch.
3 Der Bund fördert die Erforschung der wildlebenden Tiere, ihrer Krankheiten und ihres Lebensraumes. Zu diesem Zweck kann das Bundesamt für geschützte Tiere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen dieses Gesetzes bewilligen. Für Ausnahmebewilligungen, die jagdbare Tiere betreffen, sind die Kantone zuständig.
4 Der Bund führt die Schweizerische Dokumentationsstelle für Wildforschung. Er fördert die Information der Öffentlichkeit und kann Forschungsstätten und anderen Einrichtungen von gesamtschweizerischer Bedeutung, welche der Bildung und Forschung dienen, Beiträge gewähren.
5 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Markieren von wildlebenden Säugetieren und Vögeln.
6. Abschnitt: Haftpflicht und Versicherung
Art. 15 Haftpflicht
1 Wer durch die Jagdausübung Schaden verursacht, haftet dafür.
2 14 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen.
Art. 16 Versicherung
1 Alle Jagdberechtigten müssen für ihre Haftpflicht eine Versicherung abschliessen. Der Bundesrat setzt die minimale Deckungssumme fest.
2 Der Geschädigte hat bis zur vertraglichen Versicherungssumme ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.
3 Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Bundesgesetz vom 2. April
15 1908 über den Versicherungsvertrag können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.
4 Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag seine Leistungen verweigern oder kürzen könnte.
7. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 17 Vergehen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich
16 und ohne Berechtigung:
- a. Tiere jagdbarer und geschützter Arten jagt oder tötet sowie Tiere geschützter Arten einfängt, gefangen hält oder sich aneignet;
- b. Eier oder Jungvögel geschützter Arten ausnimmt oder das Brutgeschäft der Vögel stört;
- c. lebende oder tote geschützte Tiere, Teile davon sowie daraus hergestellte Erzeugnisse und Eier ein-, durchoder ausführt, feilbietet oder veräussert;
- d. lebende oder tote Tiere oder daraus hergestellte Erzeugnisse, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzt oder absetzen hilft;
- e. Schutzgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt;
- f. Tiere aus Schutzgebieten hinaustreibt oder herauslockt;
- g. Tiere aussetzt;
- h. Füchse, Dachse und Murmeltiere ausräuchert, begast, ausschwemmt oder anbohrt;
17 i. für die Jagd verbotene Hilfsmittel verwendet.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Art. 18 Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechti-
18 gung:
- a. jagdbare Tiere einfängt, gefangen hält, sich aneignet oder einführt, um sie auszusetzen;
- b. Jagdgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt;
- c. ausserhalb der Jagdzeit Waffen oder Fallen auf Maiensässen und Alpen aufbewahrt;
- d. Hunde wildern lässt;
- e. Massnahmen zum Schutze der Tiere vor Störung missachtet;
- f. Eier oder Jungvögel jagdbarer Arten ausnimmt;
- g. Böschungen, Feldraine oder Weiden flächenhaft abbrennt oder Hecken beseitigt;
- h. den Jagdbetrieb behindert.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Handelt der Täter in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a–g fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
4 Wer während der Jagd die vorgeschriebenen Ausweise nicht auf sich trägt oder sich weigert, sie den zuständigen Wildschutzorganen vorzuzeigen, wird mit Busse bestraft.
5 Die Kantone können Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen ahnden.
Art. 19 Anwendung auf juristische Personen und Handelsgesellschaften
19 Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar.
Art. 20 Entzug und Verweigerung der Jagdberechtigung
1 Die Jagdberechtigung wird vom Richter für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen, wenn der Träger der Berechtigung:
- a. vorsätzlich oder fahrlässig eine Person auf der Jagd tötet oder erheblich verletzt;
- b. eine Widerhandlung nach Artikel 17 als Täter, Anstifter oder Gehilfe vorsätzlich begangen oder versucht hat.
2 Der Entzug gilt für die ganze Schweiz.
3 Die Kantone können weitere Entzugsgründe sowie Verweigerungsgründe festlegen. Die gestützt darauf erlassenen administrativen Verfügungen gelten nur für den betreffenden Kanton.
8. Abschnitt: Strafverfahren
Art. 21 Strafverfolgung
1 Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist Sache der Kantone.
2 20 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen verfolgt und beurteilt Widerhandlungen bei der Ein-, Durchund Ausfuhr. Liegt gleichzeitig eine
21 Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das Mehrwertsteu-
22 ergesetz vom 12. Juni 2009 vor, so verfolgt und beurteilt die Eidgenössische Zoll-
23 verwaltung die Widerhandlungen.
3 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom
24 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das
25 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 , das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober
26 27 1992 oder das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen
28 erhöht werden.
29 Mitteilungspflicht Art. 22
1 Jeder vom Richter verfügte Entzug der Jagdberechtigung ist dem Bundesamt mitzuteilen.
2 Das Bundesamt stellt den Kantonen eine Liste der Personen zu, denen die Jagdberechtigung entzogen wurde; diese Liste dient den Kantonen dazu, den Entzug der Jagdberechtigung auf ihrem Gebiet zu gewährleisten.
3 Das Bundesamt darf diese Daten in einer elektronischen Datensammlung aufbewahren. Nach Ablauf des Entzugs der Jagdberechtigung löscht es die elektronischen Einträge und vernichtet die entsprechenden kantonalen Verfügungen. Es darf letztere in anonymisierter Form zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken aufbewahren.
Art. 23 Schadenersatz
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.