Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV)
1 (Jagdgesetz), gestützt auf das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 auf Artikel 29 f Absatz 2 Buchstaben a, c und d des Umweltschutzgesetzes
2 vom 7. Oktober 1983 und
3 4 auf Artikel 32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 , verordnet:
1. Abschnitt: Jagd
5 Art. 1
Art. 2 Für die Jagd verbotene Hilfsmittel
1 Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Ausübung der Jagd nicht verwendet werden:
- a. Fallen, ausser Kastenfallen zum Lebendfang, sofern diese täglich kontrolliert werden;
- b. Schlingen, Drahtschnüre, Netze, Leimruten und Haken;
- c. für die Baujagd: das Begasen und Ausräuchern von Tierbauten, das Ausgraben von Dachsen, die Verwendung von Zangen und Bohrern, die Abgabe von Treibschüssen und das gleichzeitige Verwenden von mehr als einem Hund pro Bau;
- d. als Lockmittel verwendete lebende Tiere;
- e. elektronische Tonwiedergabegeräte für das Anlocken von Tieren, Elektroschockgeräte, künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere blendende Vorrichtungen sowie Laserzielgeräte, Nachtsichtzielgeräte und Gerätekombinationen mit vergleichbarer Funktion;
Fussnoten
[^1]: SR 922.0
[^2]: SR 814.01
[^3]: SR 455
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
[^5]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
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