Verordnung des UVEK vom 5. Februar 1988 über die Luftfahrzeug-Herstellerbetriebe (VLHb)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-02-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(VHLb) 1 vom 5. Februar 1988 (Stand am 1. August 2008) Das Eidgenössische Departement für Umwelt,Verkehr, Energie und Kommunikation

2 (UVEK)

3 gestützt auf Artikel 77 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 (LFV), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeines

4 Art. 1 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten:

5 Art. 2 Gegenstand, Geltungsbereich und anwendbares Recht

1 Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Luftfahrzeug- Herstellerbetrieb einen Herstellerbetriebsausweis erhält, sowie die Rechte und Pflichten des Ausweisträgers.

2 Sie gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom

6 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der folgenden EG-Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung anwendbar ist:

3 Sie gilt für Betriebe in der Schweiz und für schweizerische Betriebe auf dem Flughafen Basel-Mülhausen.

4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Herstellung von Luftfahrzeugen und anderen Produkten bleiben vorbehalten.

7 Art. 3 Ausnahmen Das BAZL kann in besonderen Fällen, namentlich bei technischen Neuerungen oder wenn keine Beeinträchtigung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges oder der Verwendbarkeit eines Triebwerkes, Propellers, Luftfahrzeugteiles oder einer Ausrüstung zu erwarten ist, Abweichungen von dieser Verordnung bewilligen.

2. Kapitel: Luftfahrzeug-Herstellerbetriebe

1. Abschnitt: Ausweispflicht

Art. 4 Grundsatz

1 Unternehmen, die Luftfahrzeuge oder andere Produkte serienmässig herstellen, für

8 über die Lufttüchtigdie nach der Verordnung des UVEK vom 18. September 1995 keit von Luftfahrzeugen (VLL) ein Baumusterzeugnis ausgestellt worden ist, bedür-

9 fen eines Herstellerbetriebsausweises.

2 10 ...

3 Keinen Herstellerbetriebsausweis benötigen Unternehmen, die im Unterauftrag eines Herstellerbetriebes mit Herstellerbetriebsausweis Spezialarbeiten durchführen.

4 11 In Zweifelsfällen entscheidet das BAZL über die Ausweispflicht.

Art. 5 Betriebe des Bundes

1 Bundeseigene Betriebe, die zivile Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile herstellen, für welche ein Baumusterzeugnis ausgestellt worden ist, müssen für diese Tätigkeit die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

2 Soweit erforderlich werden die Einzelheiten durch Vereinbarung zwischen dem BAZL und den betreffenden Bundesbetrieben geregelt.

Art. 6 Unternehmen im Ausland

Für die Übertragung von Herstellungsarbeiten an Filialbetriebe im Ausland oder an ausländische Unternehmen werden die Anforderungen im Einzelfall vom BAZL festgelegt. 2. Abschnitt: Voraussetzung für die Erteilung eines Herstellerbetriebsausweises

Art. 7 Gesuch

1 Wer sich um einen Herstellerbetriebsausweis bewirbt, muss im Gesuch angeben,

12 für welche Produkte er den Ausweis wünscht.

2 Das Gesuch mit den vollständigen Unterlagen nach den Artikeln 8–12 ist dem BAZL spätestens zwei Monate vor der Betriebsprüfung einzureichen.

3 Betriebe, die bereits im Besitz einer Genehmigung als Herstellerbetrieb nach

13 Hauptabschnitt A Abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 sind, müssen

14 keine zusätzlichen Nachweise und Unterlagen nach den Artikeln 8–12 erbringen.

Art. 8 Voraussetzungen

Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass:

15 c. ein Betriebshandbuch (Art. 9 und 10) vorliegt;

16 Betriebshandbuch Art. 9

1 Der Gesuchsteller muss ein Betriebshandbuch ausarbeiten, in dem geregelt sind:

2 Das Betriebshandbuch ist in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abzufassen.

3 Das BAZL genehmigt das Betriebshandbuch zusammen mit der Erteilung des Herstellerbetriebsausweises.

4 Änderungen des Betriebshandbuches, welche die Produkte oder die Organisation des Betriebes (Art. 10 Bst. a–c) betreffen, müssen zuerst vom BAZL genehmigt werden. Die übrigen Änderungen des Betriebshandbuches sind dem BAZL mitzuteilen.

5 Das BAZL kann jederzeit Änderungen des Betriebshandbuches oder der Betriebsorganisation verlangen, wenn es solche zur Sicherstellung einer baumusterkonformen Herstellung als notwendig erachtet.

6 Das Betriebshandbuch oder die massgeblichen Teile davon sind allen Dienststellen und Personen, die nach Artikel 10 Buchstaben b–d im Betriebshandbuch aufgeführt sind, abzugeben. Der Herstellerbetrieb hat dafür zu sorgen, dass alle Unterlagen nachgeführt werden.

7 Betriebe, die gleichzeitig Träger eines Herstellerund eines Instandhaltungsbetriebsausweises sind, können die entsprechenden Betriebsreglemente in einem Dokument vereinigen.

Art. 10 Inhalt des Betriebshandbuch

Das Betriebshandbuch muss mindestens enthalten:

17 o. die Planung und Steuerung der Inspektionen und Prüfungen und den Umgang mit nicht zeichnungskonformen Teilen;

Art. 11 Besondere Herstellungsverfahren

Herstellerbetriebe, die besondere Arbeitsoder Prüfverfahren anwenden, müssen sich über Personal mit den erforderlichen Fachkenntnissen ausweisen. Als besondere Verfahren gelten insbesondere:

Art. 12 Unabhängige Qualitätssicherungsstelle

Die Überwachung der Qualität der Produkte und deren Übereinstimmung mit den Herstellungsunterlagen ist durch eine vom Ausführenden unabhängige betriebsinterne oder -externe Qualitätssicherungsstelle zu gewährleisten.

3. Abschnitt: Betriebsprüfung und Herstellerbetriebsausweis

Art. 13 Betriebsprüfung

1 Das BAZL stellt durch eine Betriebsprüfung fest, ob ein Herstellerbetriebsausweis erteilt werden kann. Es führt die Prüfung nach Eingang der vollständigen Unterlagen des Gesuchstellers in Anwesenheit eines Vertreters des Herstellerbetriebes durch.

2 Es bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung.

3 Es kann für die Prüfung aussenstehende Sachverständige beiziehen.

4 Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Prüfbericht festgehalten und dem

18 Gesuchsteller innert zwei Wochen mitgeteilt.

5 Ergibt die Prüfung, dass nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind, so teilt das BAZL dem Gesuchsteller mit, welche ergänzenden Massnahmen er noch zu treffen hat, und setzt ihm dafür eine angemessene Frist.

6 Nimmt der Gesuchsteller die erforderlichen Massnahmen nicht fristgerecht vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

7 Für Betriebe, die bereits im Besitz einer Genehmigung als Herstellerbetrieb nach

19 Hauptabschnitt A Abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 sind, erfolgt keine zusätzliche Prüfung zur Erteilung eines Herstellerbetriebsausweises nach

20 dieser Verordnung.

Art. 14 Herstellerbetriebsausweis

1 Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das BAZL dem Gesuchsteller den Herstellerbetriebsausweis.

2 Im Anhang zum Ausweis wird umschrieben, für welche Produkte der Ausweis gilt.

Art. 15 Erweiterung des Herstellerbetriebsausweises

1 Bewirbt sich der Träger eines Herstellerbetriebsausweises um den Eintrag weiterer

21 Produkte in seinen Ausweis, so hat er eine entsprechende Teilprüfung zu bestehen.

2 Für Teilprüfungen gelten die Artikel 7–14 sinngemäss.

22 Art. 16 Sonderfälle In besonderen Fällen kann das BAZL vorübergehend die serienmässige Herstellung von Produkten bewilligen, für die ein Baumusterzeugnis erteilt worden ist und die nicht im Herstellerbetriebsausweis eingetragen sind. Es kann diese Bewilligung mit Auflagen verbinden.

4. Abschnitt: Rechte des Trägers

23 Art. 17 Herstellungsund Instandstellungsarbeiten

1 Der Träger eines Herstellerbetriebsausweises ist berechtigt:

24 25 VLL auszustellen.

2 Diese Rechte können nur so lange ausgeübt werden, wie die Voraussetzungen nach den Artikeln 8–12 erfüllt sind.

Art. 18 Einfliegen von hergestellten Luftfahrzeugen

1 Der Träger eines Herstellerbetriebsausweises ist berechtigt, die von ihm hergestellten Luftfahrzeuge ohne amtliche Kennzeichen unter der jeweiligen Werknummer einzufliegen, sofern:

26 c. der Flugbetrieb im Betriebshandbuch geregelt ist.

2 Das BAZL kann für das Einfliegen besondere Auflagen machen.

5. Abschnitt: Gültigkeit des Herstellerbetriebsausweises

27 Art. 19 Dauer

1 Der Herstellerbetriebsausweis ist unbeschränkt gültig.

2 Das BAZL kann in besonderen Fällen die Gültigkeit befristen.

28 Art. 20 Periodische Betriebsprüfung Das BAZL führt mindestens alle zwölf Monate eine Betriebsprüfung im Sinne von Artikel 13 durch, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen.

Art. 21 Entzug des Herstellerbetriebsausweises und Einschränkung

des Geltungsbereichs Das BAZL kann die Gültigkeitsdauer des Herstellerbetriebsausweises verkürzen, für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit den Ausweis entziehen oder die Herstellung der im Anhang zum Ausweis umschriebenen Produkte einschränken:

29 c. in Anwendung von Artikel 92 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt.

3. Kapitel: Weitere Vorschriften; Richtlinien und Mitteilungen

30 Art. 22

1 Das BAZL kann Richtlinien und Mitteilungen in Form von Technischen Mitteilungen, namentlich über die Qualitätssicherungsstelle, herausgeben.

2 31 Es veröffentlicht die Technischen Mitteilungen.

3 Eine Kopie der Technischen Mitteilungen kann beim BAZL gegen Entgelt bezogen werden.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

32 Art. 23

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).

[^2]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^3]: SR 748.01

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).

[^6]: SR 0.748.127.192.68 . Die für die Schweiz jeweils verbindliche Fassung ist im Anhang zu diesem Abkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden. Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).

[^8]: SR 748.215.1

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).

[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).

[^11]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).

[^13]: Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68 ).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).

[^15]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14.Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).

[^19]: Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68 ).

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).

[^24]: SR 748.215.1

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).

[^29]: SR 748.0

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).

[^31]: Bezugsadresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).

[^32]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).

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