Verordnung des UVEK vom 5. Februar 1988 über die Luftfahrzeug-Herstellerbetriebe (VLHb)
(VHLb) 1 vom 5. Februar 1988 (Stand am 1. August 2008) Das Eidgenössische Departement für Umwelt,Verkehr, Energie und Kommunikation
2 (UVEK)
3 gestützt auf Artikel 77 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 (LFV), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeines
4 Art. 1 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Herstellungsunterlagen: Werkstattzeichnungen, Stücklisten, Beschreibungen der Verfahren zur baumusterkonformen Herstellung von Produkten, Prüfprotokolle sowie technische Mitteilungen und Verfügungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL);
- b. Produkte: Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen;
- c. Werkattest: Bescheinigung der Übereinstimmung der Produkte mit den Herstellungsunterlagen.
5 Art. 2 Gegenstand, Geltungsbereich und anwendbares Recht
1 Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Luftfahrzeug- Herstellerbetrieb einen Herstellerbetriebsausweis erhält, sowie die Rechte und Pflichten des Ausweisträgers.
2 Sie gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom
6 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der folgenden EG-Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung anwendbar ist:
- a. Verordnung (EG) Nr. 1592/2002;
- b. Verordnung (EG) Nr. 1702/2003.
3 Sie gilt für Betriebe in der Schweiz und für schweizerische Betriebe auf dem Flughafen Basel-Mülhausen.
4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Herstellung von Luftfahrzeugen und anderen Produkten bleiben vorbehalten.
7 Art. 3 Ausnahmen Das BAZL kann in besonderen Fällen, namentlich bei technischen Neuerungen oder wenn keine Beeinträchtigung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges oder der Verwendbarkeit eines Triebwerkes, Propellers, Luftfahrzeugteiles oder einer Ausrüstung zu erwarten ist, Abweichungen von dieser Verordnung bewilligen.
2. Kapitel: Luftfahrzeug-Herstellerbetriebe
1. Abschnitt: Ausweispflicht
Art. 4 Grundsatz
1 Unternehmen, die Luftfahrzeuge oder andere Produkte serienmässig herstellen, für
8 über die Lufttüchtigdie nach der Verordnung des UVEK vom 18. September 1995 keit von Luftfahrzeugen (VLL) ein Baumusterzeugnis ausgestellt worden ist, bedür-
9 fen eines Herstellerbetriebsausweises.
2 10 ...
3 Keinen Herstellerbetriebsausweis benötigen Unternehmen, die im Unterauftrag eines Herstellerbetriebes mit Herstellerbetriebsausweis Spezialarbeiten durchführen.
4 11 In Zweifelsfällen entscheidet das BAZL über die Ausweispflicht.
Art. 5 Betriebe des Bundes
1 Bundeseigene Betriebe, die zivile Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile herstellen, für welche ein Baumusterzeugnis ausgestellt worden ist, müssen für diese Tätigkeit die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
2 Soweit erforderlich werden die Einzelheiten durch Vereinbarung zwischen dem BAZL und den betreffenden Bundesbetrieben geregelt.
Art. 6 Unternehmen im Ausland
Für die Übertragung von Herstellungsarbeiten an Filialbetriebe im Ausland oder an ausländische Unternehmen werden die Anforderungen im Einzelfall vom BAZL festgelegt. 2. Abschnitt: Voraussetzung für die Erteilung eines Herstellerbetriebsausweises
Art. 7 Gesuch
1 Wer sich um einen Herstellerbetriebsausweis bewirbt, muss im Gesuch angeben,
12 für welche Produkte er den Ausweis wünscht.
2 Das Gesuch mit den vollständigen Unterlagen nach den Artikeln 8–12 ist dem BAZL spätestens zwei Monate vor der Betriebsprüfung einzureichen.
3 Betriebe, die bereits im Besitz einer Genehmigung als Herstellerbetrieb nach
13 Hauptabschnitt A Abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 sind, müssen
14 keine zusätzlichen Nachweise und Unterlagen nach den Artikeln 8–12 erbringen.
Art. 8 Voraussetzungen
Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass:
- a. das Unternehmen in der Schweiz im Handelsregister eingetragen ist oder nicht unter die Handelsregisterpflicht fällt;
- b. in der Schweiz eine geeignete Betriebsorganisation und betriebseigenes Personal zur Verfügung stehen;
15 c. ein Betriebshandbuch (Art. 9 und 10) vorliegt;
- d. eine unabhängige Qualitätssicherungsstelle (Art. 12) vorhanden ist;
- e. die notwendigen Arbeitsräume und Anlagen vorhanden sind, die dem Personal ein fachgerechtes Arbeiten ermöglichen;
- f. geeignete Lagerräume vorhanden sind;
- g. die Werkzeuge, Spezialwerkzeuge und Einrichtungen vorhanden sind, die für die vorgesehenen Arbeiten erforderlich sind;
- h. er über die Prüfund Messgeräte verfügt, die es ihm erlauben, die in den Herstellungsunterlagen enthaltenen Prüfund Messwerte einzuhalten;
- i. die für die vorgesehenen Herstellungsarbeiten erforderlichen Unterlagen vorhanden und nachgeführt sind.
16 Betriebshandbuch Art. 9
1 Der Gesuchsteller muss ein Betriebshandbuch ausarbeiten, in dem geregelt sind:
- a. die Organisation des Herstellerbetriebs;
- b. die Durchführung, Überwachung und Bescheinigung der Herstellungsarbeiten.
2 Das Betriebshandbuch ist in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abzufassen.
3 Das BAZL genehmigt das Betriebshandbuch zusammen mit der Erteilung des Herstellerbetriebsausweises.
4 Änderungen des Betriebshandbuches, welche die Produkte oder die Organisation des Betriebes (Art. 10 Bst. a–c) betreffen, müssen zuerst vom BAZL genehmigt werden. Die übrigen Änderungen des Betriebshandbuches sind dem BAZL mitzuteilen.
5 Das BAZL kann jederzeit Änderungen des Betriebshandbuches oder der Betriebsorganisation verlangen, wenn es solche zur Sicherstellung einer baumusterkonformen Herstellung als notwendig erachtet.
6 Das Betriebshandbuch oder die massgeblichen Teile davon sind allen Dienststellen und Personen, die nach Artikel 10 Buchstaben b–d im Betriebshandbuch aufgeführt sind, abzugeben. Der Herstellerbetrieb hat dafür zu sorgen, dass alle Unterlagen nachgeführt werden.
7 Betriebe, die gleichzeitig Träger eines Herstellerund eines Instandhaltungsbetriebsausweises sind, können die entsprechenden Betriebsreglemente in einem Dokument vereinigen.
Art. 10 Inhalt des Betriebshandbuch
Das Betriebshandbuch muss mindestens enthalten:
- a. die Liste der serienmässig hergestellten Produkte;
- b. die Betriebsorganisation und die Namen der leitenden Personen im technischen Bereich;
- c. die Pflichtenhefte der leitenden Personen oder der wichtigsten Dienststellen im technischen Bereich;
- d. ein Namensverzeichnis der Personen, die innerhalb des Betriebes berechtigt sind, Werkatteste und Verwendbarkeitsbescheinigungen auszustellen;
- e. die Zahl aller im Herstellerbetrieb beschäftigten Personen;
- f. die Planung und Steuerung der Herstellungsarbeiten;
- g. das Verfahren der Qualitätsüberwachung und gegebenenfalls Bestimmungen über die unabhängige Qualitätssicherungsstelle (Art. 12);
- h. die Verfahren der Qualitätsüberwachung der Spezialarbeiten, die als Unterauftrag an andere Betriebe vergeben werden;
- i. die erforderlichen Bescheinigungen und das Verfahren für deren Ausstellung, einschliesslich der Regelung für diejenigen Fälle, in denen Arbeiten auf Aussenstellen ausgeführt werden oder in denen Luftfahrzeugteile verwendet werden, die von Dritten hergestellt worden sind;
- k. das Verfahren für die Materialbeschaffung, die Eingangskontrolle und die Lagerhaltung;
- l. Vorschriften über das Nachführen der Herstellungsunterlagen;
- m. Vorschriften über das Meldewesen an das BAZL;
- n. Situationspläne der zur Verfügung stehenden Arbeitsräume, Anlagen und Lagerräume;
17 o. die Planung und Steuerung der Inspektionen und Prüfungen und den Umgang mit nicht zeichnungskonformen Teilen;
- p. die Regelung der periodischen Kontrolle der Prüfund Messgeräte;
- q. soweit erforderlich die Regelung des Einfliegens und des übrigen Flugbetriebes des Herstellers;
- r. allfällige im Betriebsreglement des Flugplatzes enthaltene Benutzungsbeschränkungen oder andere Auflagen.
Art. 11 Besondere Herstellungsverfahren
Herstellerbetriebe, die besondere Arbeitsoder Prüfverfahren anwenden, müssen sich über Personal mit den erforderlichen Fachkenntnissen ausweisen. Als besondere Verfahren gelten insbesondere:
- a. Schweissarbeiten;
- b. Metallkleben;
- c. Oberflächenbehandlung (Galvanotechnik);
- d. Metallund Kunststoffbeschichtung;
- e. Kunststoffverarbeitung:
- f. Holzverarbeitung;
- g. zerstörungsfreie Werkstoffprüfung (wie Röntgenund Ultraschallprüfungen);
- h. Prüfung elektrischer und elektronischer Systeme und Geräte.
Art. 12 Unabhängige Qualitätssicherungsstelle
Die Überwachung der Qualität der Produkte und deren Übereinstimmung mit den Herstellungsunterlagen ist durch eine vom Ausführenden unabhängige betriebsinterne oder -externe Qualitätssicherungsstelle zu gewährleisten.
3. Abschnitt: Betriebsprüfung und Herstellerbetriebsausweis
Art. 13 Betriebsprüfung
1 Das BAZL stellt durch eine Betriebsprüfung fest, ob ein Herstellerbetriebsausweis erteilt werden kann. Es führt die Prüfung nach Eingang der vollständigen Unterlagen des Gesuchstellers in Anwesenheit eines Vertreters des Herstellerbetriebes durch.
2 Es bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung.
3 Es kann für die Prüfung aussenstehende Sachverständige beiziehen.
4 Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Prüfbericht festgehalten und dem
18 Gesuchsteller innert zwei Wochen mitgeteilt.
5 Ergibt die Prüfung, dass nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind, so teilt das BAZL dem Gesuchsteller mit, welche ergänzenden Massnahmen er noch zu treffen hat, und setzt ihm dafür eine angemessene Frist.
6 Nimmt der Gesuchsteller die erforderlichen Massnahmen nicht fristgerecht vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
7 Für Betriebe, die bereits im Besitz einer Genehmigung als Herstellerbetrieb nach
19 Hauptabschnitt A Abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 sind, erfolgt keine zusätzliche Prüfung zur Erteilung eines Herstellerbetriebsausweises nach
20 dieser Verordnung.
Art. 14 Herstellerbetriebsausweis
1 Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das BAZL dem Gesuchsteller den Herstellerbetriebsausweis.
2 Im Anhang zum Ausweis wird umschrieben, für welche Produkte der Ausweis gilt.
Art. 15 Erweiterung des Herstellerbetriebsausweises
1 Bewirbt sich der Träger eines Herstellerbetriebsausweises um den Eintrag weiterer
21 Produkte in seinen Ausweis, so hat er eine entsprechende Teilprüfung zu bestehen.
2 Für Teilprüfungen gelten die Artikel 7–14 sinngemäss.
22 Art. 16 Sonderfälle In besonderen Fällen kann das BAZL vorübergehend die serienmässige Herstellung von Produkten bewilligen, für die ein Baumusterzeugnis erteilt worden ist und die nicht im Herstellerbetriebsausweis eingetragen sind. Es kann diese Bewilligung mit Auflagen verbinden.
4. Abschnitt: Rechte des Trägers
23 Art. 17 Herstellungsund Instandstellungsarbeiten
1 Der Träger eines Herstellerbetriebsausweises ist berechtigt:
- a. die serienmässige Herstellung der im Anhang zum Ausweis umschriebenen Produkte nach dem genehmigten Betriebshandbuch durchzuführen, zu überwachen und zu bescheinigen;
- b. fabrikneue Produkte aus eigener Herstellung instand zu halten und bezüglich dieser Instandhaltung eine Freigabebescheinigung nach Artikel 37 Absatz 1
24 25 VLL auszustellen.
2 Diese Rechte können nur so lange ausgeübt werden, wie die Voraussetzungen nach den Artikeln 8–12 erfüllt sind.
Art. 18 Einfliegen von hergestellten Luftfahrzeugen
1 Der Träger eines Herstellerbetriebsausweises ist berechtigt, die von ihm hergestellten Luftfahrzeuge ohne amtliche Kennzeichen unter der jeweiligen Werknummer einzufliegen, sofern:
- a. die Qualitätssicherungsstelle die baumusterkonforme Herstellung bescheinigt hat;
- b. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherungsdeckung vorhanden ist; und
26 c. der Flugbetrieb im Betriebshandbuch geregelt ist.
2 Das BAZL kann für das Einfliegen besondere Auflagen machen.
5. Abschnitt: Gültigkeit des Herstellerbetriebsausweises
27 Art. 19 Dauer
1 Der Herstellerbetriebsausweis ist unbeschränkt gültig.
2 Das BAZL kann in besonderen Fällen die Gültigkeit befristen.
28 Art. 20 Periodische Betriebsprüfung Das BAZL führt mindestens alle zwölf Monate eine Betriebsprüfung im Sinne von Artikel 13 durch, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen.
Art. 21 Entzug des Herstellerbetriebsausweises und Einschränkung
des Geltungsbereichs Das BAZL kann die Gültigkeitsdauer des Herstellerbetriebsausweises verkürzen, für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit den Ausweis entziehen oder die Herstellung der im Anhang zum Ausweis umschriebenen Produkte einschränken:
- a. wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere Voraussetzungen, welche für die Erteilung des Ausweises massgebend waren, nicht mehr erfüllt sind;
- b. wenn festgestellt wird, dass Herstellungsarbeiten wiederholt oder in schwerwiegender Art mangelhaft ausgeführt worden sind;
29 c. in Anwendung von Artikel 92 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt.
3. Kapitel: Weitere Vorschriften; Richtlinien und Mitteilungen
30 Art. 22
1 Das BAZL kann Richtlinien und Mitteilungen in Form von Technischen Mitteilungen, namentlich über die Qualitätssicherungsstelle, herausgeben.
2 31 Es veröffentlicht die Technischen Mitteilungen.
3 Eine Kopie der Technischen Mitteilungen kann beim BAZL gegen Entgelt bezogen werden.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
32 Art. 23
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).
[^2]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^3]: SR 748.01
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).
[^6]: SR 0.748.127.192.68 . Die für die Schweiz jeweils verbindliche Fassung ist im Anhang zu diesem Abkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden. Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).
[^8]: SR 748.215.1
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).
[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).
[^11]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).
[^13]: Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68 ).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).
[^15]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14.Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).
[^19]: Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68 ).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).
[^24]: SR 748.215.1
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).
[^29]: SR 748.0
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).
[^31]: Bezugsadresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).
[^32]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. August 2008 (AS 2008 3623).
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.