Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen

Typ Andere
Veröffentlichung 1983-03-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (Stand am 21. Juli 2016) Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; in dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten weiterzuentwickeln; in der Erwägung, dass diese Zusammenarbeit den Interessen der Rechtspflege dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen fördern sollte; in der Erwägung, dass es diese Ziele erfordern, Ausländern, denen wegen der Begehung einer Straftat ihre Freiheit entzogen ist, Gelegenheit zu geben, die gegen sie verhängte Sanktion in ihrer Heimat zu verbüssen; in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten dadurch erreicht werden kann, dass sie in ihr eigenes Land überstellt werden, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck

Art. 2 Allgemeine Grundsätze
1.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach diesem Übereinkommen im Hinblick auf die Überstellung verurteilter Personen weitestgehend zusammenzuarbeiten. 2. Eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verurteilte Person kann nach diesem Übereinkommen zum Vollzug der gegen sie verhängten Sanktion in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei überstellt werden. Zu diesem Zweck kann sie dem Urteilsoder dem Vollstreckungsstaat gegenüber den Wunsch äussern, nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden. 3. Das Ersuchen um Überstellung kann entweder vom Urteilsoder vom Vollstreckungsstaat gestellt werden.

Art. 3 Voraussetzungen für die Überstellung
1.

Eine verurteilte Person kann nach diesem Übereinkommen nur unter den folgenden Voraussetzungen überstellt werden:

Art. 4 Informationspflicht
1.

Jede verurteilte Person, auf die dieses Übereinkommen Anwendung finden kann, wird durch den Urteilsstaat vom wesentlichen Inhalt dieses Übereinkommens unterrichtet. 2. Hat die verurteilte Person dem Urteilsstaat gegenüber den Wunsch geäussert, nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden, so teilt der Urteilsstaat dies dem Vollstreckungsstaat so bald wie möglich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils mit. 3. Die Mitteilung enthält

Art. 5 Ersuchen und Antworten
1.

Die Ersuchen um Überstellung und die Antworten bedürfen der Schriftform. 2. Die Ersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates an das Justizministerium des ersuchten Staates gerichtet. Die Antworten werden auf dem selben Weg übermittelt. 3. Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung bekanntgeben, dass sie für die Übermittlung einen anderen Weg benutzen wird. 4. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat umgehend von seiner Entscheidung, ob er dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder es ablehnt.

Art. 6 Unterlagen
1.

Auf Ersuchen des Urteilsstaats stellt ihm der Vollstreckungsstaat folgende Unterlagen zur Verfügung:

Art. 7 Zustimmung und Nachprüfung
1.

Der Urteilsstaat gewährleistet, dass diejenige Person, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Überstellung zuzustimmen hat, ihre Zustimmung freiwillig und im vollen Bewusstsein der rechtlichen Folgen gibt. Das Verfahren für diese Zustimmung richtet sich nach dem Recht des Urteilsstaats. 2. Der Urteilsstaat gibt dem Vollstreckungsstaat Gelegenheit, sich durch einen Konsul oder einen anderen im Einvernehmen mit dem Vollstreckungsstaat bezeichneten Beamten zu vergewissern, dass die Zustimmung entsprechend den in Absatz 1 dargelegten Bedingungen gegeben worden ist.

Art. 8 Wirkungen der Überstellung für den Urteilsstaat
1.

Durch die Übernahme der verurteilten Person durch die Behörden des Vollstreckungsstaats wird der Vollzug der Sanktion im Urteilsstaat ausgesetzt. 2. Der Urteilsstaat darf die Sanktion nicht weiter vollziehen, wenn der Vollstreckungsstaat den Vollzug der Sanktion für abgeschlossen erachtet.

Art. 9 Wirkungen der Überstellung für den Vollstreckungsstaat
1.

Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats

1 bezeichneten Verfahren bedienen kann, um Massnahmen zu vollziehen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei gegen Personen verhängt worden sind, die aufgrund ihres geistigen Zustands hinsichtlich der Begehung der Tat für strafrechtlich nicht zurechnungsfähig erkannt worden sind, und der bereit ist, solche Personen zur weiteren Behandlung zu übernehmen, kann in einer an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Erklärung die Verfahren bezeichnen, die er in solchen Fällen anwenden wird.

Art. 10 Fortsetzung des Vollzugs
1.

Im Falle einer Fortsetzung des Vollzugs ist der Vollstreckungsstaat an die rechtliche Art und die Dauer der Sanktion, wie sie vom Urteilsstaat festgelegt worden sind, gebunden. 2. Ist diese Sanktion jedoch nach Art oder Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar oder schreibt dessen Recht dies vor, so kann dieser Staat die Sanktion durch eine Gerichtsoder Verwaltungsentscheidung an die nach seinem eigenen Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Massnahme anpassen. Diese Strafe oder Massnahme muss ihrer Art nach soweit wie möglich der Sanktion entsprechen, die durch die zu vollstreckende Entscheidung verhängt worden ist. Sie darf nach Art oder Dauer die im Urteilsstaat verhängte Sanktion nicht verschärfen und das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene Höchstmass nicht überschreiten.

Art. 11 Umwandlung der Sanktion
1.

Im Fall einer Umwandlung der Sanktion ist das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene Verfahren anzuwenden. Bei der Umwandlung

Art. 12 Begnadigung, Amnestie, Abänderung der Sanktion

Jede Vertragspartei kann im Einklang mit ihrer Verfassung oder anderen Gesetzen eine Begnadigung, eine Amnestie oder eine gnadenweise Abänderung der Sanktion gewähren.

Art. 13 Wiederaufnahme

Der Urteilsstaat allein hat das Recht, über einen gegen das Urteil gerichteten Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden.

Art. 14 Beendigung des Vollzugs

Der Vollstreckungsstaat beendet den Vollzug der Sanktion, sobald ihn der Urteilsstaat von einer Entscheidung oder Massnahme in Kenntnis gesetzt hat, aufgrund deren ihre Vollstreckbarkeit erlischt.

Art. 15 Unterrichtung über den Vollzug

Der Vollstreckungsstaat unterrichtet den Urteilsstaat über den Vollzug der Sanktion,

Art. 16 Durchlieferung
1.

Eine Vertragspartei gibt einem Ersuchen um Durchlieferung einer verurteilten Person durch ihr Hoheitsgebiet entsprechend ihrem Recht statt, wenn ein solches Ersuchen von einer anderen Vertragspartei ausgeht, die selbst mit einer anderen Vertragspartei oder mit einem dritten Staat die Überstellung dieser Person nach oder aus ihrem Hoheitsgebiet vereinbart hat. 2. Eine Vertragspartei kann die Durchlieferung verweigern,

Art. 17 Sprache und Kosten
1.

Mitteilungen nach Artikel 4 Absätze 2-4 erfolgen in der Sprache der Vertragspartei, an die sie gerichtet sind, oder in einer der Amtssprachen des Europarats. 2. Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird eine Übersetzung der Ersuchen um Überstellung und der Unterlagen nicht verlangt. 3. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung verlangen, dass ihm die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen mit einer Übersetzung in seine eigene Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarats oder in die von ihm bezeichnete Amtssprache übermittelt werden. Er kann dabei seine Bereitschaft erklären, Übersetzungen in jede weitere Sprache neben der Amtssprache oder den Amtssprachen des Europarats anzunehmen. 4. Vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a bedürfen Schriftstücke, die aufgrund dieses Übereinkommens übermittelt werden, keiner Beglaubigung. 5. Kosten, die bei der Anwendung dieses Übereinkommens entstehen, werden vom Vollstreckungsstaat getragen, ausgenommen die Kosten, die ausschliesslich im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats entstehen.

Art. 18 Unterzeichnung und Inkrafttreten
1.

Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 2. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. 3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde folgt.

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