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Abkommen vom 24. Februar 1987 über die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kapverden

Geltender Text a fecha 1987-02-24

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kapverden,

im folgenden Vertragsparteien genannt,

vom Wunsch geleitet, die zwischen der Schweiz und der Republik Kapverden bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen und im beidseitigen Interesse für die Entwicklung ihrer beiden Länder zusammenzuarbeiten,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich als völlig gleichgestellte Partner, in der Republik Kapverden die Durchführung von Entwicklungsprojekten im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung zu fördern.

Art. 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Projekte der Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien.

Artikel 6 dieses Vertrages ist analog anwendbar auf Projekte von schweizerischen Institutionen und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die das beidseitige Einverständnis der Vertragsparteien erhalten haben.

Art. 3

Die angestrebte Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:

Art. 4

Für jedes Projekt wird im Hinblick auf seine Durchführung ein besonderes Abkommen geschlossen, das die Pflichten jeder Partei genau umschreibt und das, falls notwendig, die Pflichten des vorgesehenen Personals festlegt.

Die Projekte werden von den Vertragsparteien gemeinsam durchgeführt.

Im gemeinsamen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien werden die Empfänger der Stipendien ausgewählt und wird die Planung ihrer Studien oder ihrer Ausbildung festgelegt.

Art. 5

Die Beiträge der Vertragsparteien an die Durchführung bestimmter Projekte zeigen sich grundsätzlich in den folgenden Leistungen:

Auf schweizerischer Seite:

Auf kapverdischer Seite:

Art. 6

Im übrigen, um die Durchführung der Projekte, die sich in den Rahmen des vorliegenden Abkommens einfügen, zu erleichtern, wird die Regierung der Republik Kapverden:

Art. 7

Die Regierung der Republik Kapverden befreit das von der Schweiz gestellte ausländische Personal von allen Schadenersatzforderungen für jede Handlung, die es in Ausübung seiner ihm übertragenen Aufgaben begeht, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig bewirkt worden ist.

Art. 8

Die Schweiz ist berechtigt, in den Kapverden ein Büro zu eröffnen und einen Vertreter zu ernennen. Auf schweizerischer Seite ist diese Person für alle Fragen der Entwicklungszusammenarbeit verantwortlich, die Gegenstand dieses Abkommens sind.

Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Institutionen und Organisationen behalten jedoch die Verantwortung für die Durchführung ihrer Projekte.

Der schweizerische Vertreter geniesst, sofern er nicht dem diplomatischen Dienst der Schweiz angehört, die gleichen Vorrechte wie das ausländische Personal der Projekte.

Die vorgehende Bestimmung findet auch auf ausländisches Personal Anwendung, das dem Büro zugeteilt ist.

Art. 9

Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird für eine Dauer von vier Jahren geschlossen und stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien mittels einer schriftlichen Notifikation, die spätestens sechs Monate vor Ablauf des laufenden Jahres zu erfolgen hat, gekündigt wird.

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits in Ausführung begriffenen Projekte. Falls sich Widersprüche zwischen den Bestimmungen dieses Abkommens und den in Artikel 4 genannten Projektabkommen zeigen sollten, sind die Bestimmungen der letzteren anwendbar.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, allfällige Differenzen, die bei der Anwendung dieses Abkommens auftreten könnten, auf diplomatischem Wege gütlich zu regeln.

Im Falle des Ablaufens dieses Abkommens anerkennen die Vertragsparteien, dass die in diesem Zeitpunkt in Ausführung begriffenen Projekte zu Ende geführt werden und dass die kapverdischen Studenten oder Praktikanten, die sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland befinden, ihre Studien oder Ausbildungsprogramme beenden können.

Geschehen in Praia, in zwei französischen Originalausfertigungen, am 24. Februar 1987.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Maurice Jeanrenaud | Für die Regierung der Republik Kapverden: / José Brito | | --- | --- |