Abkommen vom 10. Februar 1988 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zur Festlegung der rechtlichen Stellung dieser Organisation in der Schweiz

Typ Andere
Veröffentlichung 1988-02-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat einerseits und

die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) anderseits

haben ausgehend davon, dass das Übereinkommen vom 9. Mai 1980[^1] über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) geschaffen hat, die die internationale Rechtspersönlichkeit besitzt, und

ausgehend davon, dass gemäss Artikel 1 § 2 Absatz 2 dieses Übereinkommens die Organisation, die Mitglieder ihres Personals, die von ihr berufenen Sachverständigen und die Vertreter der Mitgliedstaaten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten geniessen, und zwar zu den Bedingungen, wie sie im Protokoll, das dem Übereinkommen beigefügt ist und einen Bestandteil des Übereinkommens bildet, festgelegt sind,

in Anbetracht dessen, dass Artikel 1 § 2 Absatz 3 dieses Übereinkommens vorsieht, dass die Beziehungen zwischen der Organisation und dem Sitzstaat in einem Sitzabkommen geregelt werden,

folgende Bestimmungen vereinbart:

I. Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte der Organisation
Art. 1 Persönlichkeit

Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (nachstehend Organisation genannt) in der Schweiz.

Art. 2 Handlungsfreiheit der Organisation

1. Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet der Organisation die ihr als internationaler zwischenstaatlicher Organisation zustehende Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.

2. Insbesondere erkennt er der Organisation sowie deren Mitgliedern in ihren Beziehungen zu ihr die Versammlungsfreiheit, die Rede- und die Beschlussfreiheit zu.

Art. 3 Unverletzbarkeit

1. Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die, wer immer ihr Eigentümer sei, von der Organisation für ihre eigenen Zwecke benützt werden, sind unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung der Organisation betreten. Nur der Generaldirektor oder sein ordnungsgemäss ermächtigter Stellvertreter sind befugt, auf diese Unverletzbarkeit zu verzichten.

2. Die Archive der Organisation und im allgemeinen alle zu ihrem amtlichen Gebrauch bestimmten, ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Dokumente sind jederzeit und wo immer sie sich befinden unverletzbar.

3. Die Organisation übt die Aufsicht und die polizeiliche Kontrolle in ihren Räumlichkeiten aus.

Art. 4 Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung

1. Die Organisation geniesst im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung ausser in folgenden Fällen:

2. Die Gebäude oder Gebäudeteile, das anliegende Gelände sowie die Guthaben und die sonstigen Vermögenswerte, die Eigentum der Organisation sind oder von der Organisation für ihre Zwecke verwendet werden, dürfen – unabhängig davon, wo sie sich befinden und wer sie innehat – nicht Gegenstand irgendeiner Zwangsvollstreckungsmassnahme oder Requisition sein, sofern diese nicht zur Verhinderung oder Untersuchung von Unfällen, an denen der Organisation gehörende oder für sie betriebene Kraftfahrzeuge beteiligt sind, vorübergehend notwendig sind.

3. Ist eine Enteignung aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich, so müssen alle geeigneten Massnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass sie die Ausübung der Tätigkeiten der Organisation beeinträchtigt, und es ist im voraus und unverzüglich eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Art. 5 Mitteilungen

1. Die Organisation geniesst für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie den anderen internationalen Organisationen in der Schweiz zugesichert ist, soweit es mit dem internationalen Fernmeldeübereinkommen vom 6. November 1982[^2] vereinbar ist.

2. Die Organisation hat das Recht, für ihre amtlichen Mitteilungen Code zu benützen. Sie hat auch das Recht, ihre Korrespondenz durch Kuriere oder mit ordnungsgemässen Ausweisen versehenem Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, denen die gleichen Vorrechte eingeräumt werden wie den diplomatischen Kurieren und dem diplomatischen Kuriergepäck.

3. Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen der Organisation, die ordnungsgemäss als solche gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden.

4. Der Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen muss, was den technischen Bereich anbetrifft, mit den schweizerischen PTT-Betrieben koordiniert werden.

Art. 6 Veröffentlichungen und Mitteilungen

Die Veröffentlichungen und Mitteilungen der Organisation werden keiner Einschränkung unterworfen.

Art. 7 Steuerliche Behandlung

1. Die Organisation, ihre Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinde befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung jedoch nur, soweit sie Eigentum der Organisation sind und von deren Dienststellen benützt werden. Der Organisation darf keine Steuer auf dem Mietzins auferlegt werden, den sie für Räumlichkeiten zahlt, die von ihr gemietet und von ihren Dienststellen benützt werden.

2. Die Organisation ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Bei der eidgenössischen Warenumsatzsteuer, ob im Preis eingerechnet oder offen überwälzt, gilt die Befreiung jedoch nur für Bezüge, die für den amtlichen Gebrauch der Organisation erfolgen, sofern es sich um ansehnliche Beträge handelt.

3. Die Organisation ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

4. Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag der Organisation im Wege der Rückerstattung zu erwirken, nach einem Verfahren, das von der Organisation und den zuständigen schweizerischen Behörden zu vereinbaren ist.

Art. 8 Zollbehandlung

Die zollamtliche Behandlung der für die Organisation bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss der Verordnung des Bundesrates vom 13. November 1985[^3] über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.

Art. 9 Freie Verfügung über Guthaben

Die Organisation kann jede Art von Guthaben, von Gold, von Devisen, Bargeld und anderen beweglichen Werten in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren und transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in ihren Beziehungen zum Ausland frei verfügen.

Art. 10 Pensionskassen und Spezialfonds

1. Jede zugunsten der Beamten der Organisation offiziell wirkende Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung besitzt in der Schweiz die Rechtsfähigkeit, wenn sie die hiefür vom schweizerischen Recht vorgesehenen Formen erfüllt. Sie geniesst im Rahmen ihrer Tätigkeit zugunsten dieser Beamten die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Vorrechte wie die Organisation selbst.

2. Die Fonds und Stiftungen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die unter der Aufsicht der Organisation verwaltet werden und ihren offiziellen Zwecken dienen, geniessen hinsichtlich ihrer beweglichen Werte die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Vorrechte wie die Organisation selbst.

Art. 11 Sozialfürsorge

1. Die Organisation unterliegt als Arbeitgeber nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

2. Die Beamten der Organisation, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, unterliegen nicht der in § 1 angeführten Gesetzgebung.

3. Die Beamten der Organisation unterliegen nicht der obligatorischen schweizerischen Unfallversicherung, soweit die Organisation ihnen gleichwertigen Schutz gegen die Folgen von Berufsunfällen und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt.

II. Immunitäten und Erleichterungen für Personen in offizieller

Eigenschaft bei der Organisation

Art. 12 Rechtsstellung der Vertreter der Mitgliedstaaten der Organisation und der Schiedsrichter

1. Die Vertreter der Mitgliedstaaten der Organisation, die sich in offizieller Funktion bei der Organisation befinden, sowie die in Artikel 14 COTIF und in Artikel 25 dieses Abkommens erwähnten Schiedsrichter geniessen während der Ausübung ihrer Funktionen in der Schweiz und auf der Reise zum Versammlungsort und zurück folgende Vorrechte und Immunitäten:

2. Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitgliedstaaten der Organisation sowie den Schiedsrichtern nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern mit dem Ziel, die Ausübung ihrer Tätigkeiten im Verkehr mit der Organisation in völliger Unabhängigkeit zu gewährleisten. Demzufolge heben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Organisation die Immunität ihres Vertreters auf, wenn ihre Aufrechterhaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zielsetzungen, für die sie gewährt worden ist, aufgehoben werden kann.

Art. 13 Rechtsstellung des Generaldirektors und gewisser Beamter

1. Der Generaldirektor, der Vizegeneraldirektor, die Räte und die Ratsadjunkten, die gemäss Artikel 7 § 2 Buchstabe d) des Übereinkommens ernannt sind, geniessen, vorbehaltlich eines Widerspruches des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, die Vorrechte und Immunitäten, die Befreiungen und Erleichterungen, die den diplomatischen Vertretern nach Völkerrecht und internationaler Übung zuerkannt werden. Die Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung wird ihnen nicht gewährt im Fall einer gegen sie angestrengten zivilrechtlichen Haftungsklage wegen eines Schadens, der durch irgendein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall von Verstössen gegen die Bundesvorschriften über den Strassenverkehr, die mit einer Ordnungsbusse geahndet werden können.

2. Die Vorrechte und Erleichterungen auf dem Gebiete des Zollwesens werden entsprechend der Verordnung des Bundesrates vom 13. November 1985[^5] über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten gewährt.

Art. 14 Allen Beamten zustehende Immunitäten und Vorrechte

Die Beamten der Organisation geniessen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Immunitäten:

Art. 15 Immunitäten und Erleichterungen für nichtschweizerische Beamte

Die Beamten der Organisation, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen:

Art. 16 Sachverständige, die für die Organisation tätig werden

Die von der Organisation berufenen Sachverständigen geniessen während der Dauer dieser Tätigkeit, einschliesslich der Dauer von Reisen, folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind:

Art. 17 Einreise, Aufenthalt und Ausreise

Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, zu erleichtern, die in amtlicher Eigenschaft zur Organisation berufen werden, nämlich:

Art. 18 Legitimationskarten

1. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten übergibt der Organisation zuhanden jedes Beamten sowie der Familienangehörigen, die von ihm unterhalten werden, im gemeinsamen Haushalt mit ihm leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine Legitimationskarte, die mit der Fotografie des Inhabers versehen ist. Diese vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und von der Organisation beglaubigte Karte dient dem Inhaber zur Legitimation gegenüber jedwelcher Behörde des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.

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