Abkommen vom 13. November 1987 über die terminologische Zusammenarbeit, in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft (mit Anhängen)
Der Chef des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes
Brüssel, den 13. November 1987
Herrn W. de Clercq Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Brüssel
Herr Minister,
«Die Beziehungen zwischen Ihrem Land und den Europäischen Gemeinschaften sind mit den Fortschritten des europäischen Aufbauwerks immer enger geworden. Anlässlich des Treffens in Luxemburg vom 9. April 1984 haben die Minister der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften, die Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA) und die Kommission ihre Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass die wachsende wirtschaftliche Interdependenz zwischen der Gemeinschaft und den EFTA‑ Staaten insbesondere eine Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung rechtfertigt.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat im Jahre 1973 mit der Entwicklung einer terminologischen Datenbank unter der Bezeichnung Eurodicautom begonnen, die den Zugriff auf terminotogische Entsprechungen in den Amts‑ und Arbeitssprachen der Europäischen Gemeinschaften ermöglicht.
Die Schweiz hat mit der Gemeinschaft drei dieser Amts‑ und Arbeitssprachen gemeinsam und hat grosse Anstrengungen unternommen, um ihre eigene terminologische Forschung sowie die Ausbildung und europäische Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu systematisieren.
Die Schweiz und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft haben am 28. September 1979[^1] einen Briefwechsel geführt, in dem sie den allgemeinen Rahmen für eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informationsdienste und insbesondere die Ausdehnung des Datenübertragungsnetzes der Gemeinschaft (Euronet) auf die Schweiz festlegen.
Da die technische und wirtschaftliche Entwicklung Europas durch eine entsprechende Entwicklung der Aktivitäten auf dem Gebiet der mehrsprachigen Terminologie erleichtert wird, liegt es im Interesse des Schweizerischen Bundesrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, auf terminologischem und linguistischem Gebiet in ausgewogener Weise zusammenzuarbeiten und den Zugriff auf Eurodicautom und seine Originalsoftware zu fördern, um insbesondere Doppelarbeit zu vermeiden, den in Eurodicautom verfügbaren mehrsprachigen Terminologiebestand auszubauen und eine grösstmögliche Harmonisierung der Daten zu gewährleisten.
Damit diese Zusammenarbeit Wirklichkeit wird, habe ich die Ehre, Ihnen mit diesem Schreiben folgenden Vorschlag zu machen:
Abkommen
über die Zusammenarbeit im Bereich der Terminologie zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM), vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
A. Definitionen
Art. 1
Im Sinne des vorliegenden Abkommens ist Eurodicautom die Bezeichnung der terminologischen Datenbank der Kommission. Das Softwarepaket besteht aus einem Komplex von Originalprogrammen, die von den Dienststellen der Kommission, deren alleiniges Eigentum sie sind, konzipiert und entwickelt worden sind. In der Datenbank sind alle Daten enthalten, die unter der Verantwortung des Sonderdienstes Terminologie und DV‑Anwendungen eingespeichert worden sind.
Die der Einspeisung zugrundeliegenden Dokumente sind nicht Teil der Datenbank.
B. Gegenstand des Abkommens
Art. 2
Dieses Abkommen bezweckt, die beiden Parteien in die Lage zu versetzen, durch gemeinsame Entwicklungsbemühungen auf dem Gebiet der Terminologie und besonders der rechnergestützten Terminographie – namentlich durch die verstärkte Benutzung der Datenbank Eurodieautom im Sinn eines Versuchs – die für ihre jeweiligen Arbeiten bewilligten Mittel bestmöglich zu nutzen, Doppelarbeit zu vermeiden und mithin eine optimale Speisung und Nutzung der terminologischen Datenbank Eurodicautom zu erreichen.
Art. 3
Um das Ziel dieses Abkommens zu erreichen, verbinden die Vertragsparteien ihre terminologischen Forschungsprogramme gemäss Verfahren, die im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen sind.
Art. 4
Die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 2 wird insbesondere erreicht durch:
- – die Nutzung des Eurodicautom‑Softwarepakets für die Verarbeitung terminologischer Daten,
- – das gegenseitige Recht auf Zugang zu den vorhandenen oder zu entwickelnden terminologischen Daten, mit Ausnahme der als geheim eingestuften Daten.
C. Organe zur Durchführung des Abkommens
Art. 5
5.1. Es wird ein gemischter Ausschuss, genannt « Ausschuss Eurodicautom Schweiz/Kommission» eingesetzt, der aus Vertretern der Kommission einerseits und Vertretern der Schweiz anderseits besteht.
5.2. Der Ausschuss Eurodicautom Schweiz/Kommission sorgt für die ordnungsgemässe Durchführung des Abkommens. Er prüft insbesondere alle Massnahmen, die geeignet sind, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Terminologie zu verbessern und zu erweitern. Ihm obliegt zu Ende eines jeden Jahres die Kontrolle der korrekten Durchführung der Programme gemäss 5.3.
5.3. Der Ausschuss Eurodicautom Schweiz/Kommission wird in technischen Fragen von einem Verwaltungsorgan unterstützt, das aus Vertretern der von der Kommission und dem Bundesrat benannten Dienststellen gebildet wird und dessen Aufgabe insbesondere darin besteht, Arbeitsprogramme zu entwickeln, die den Interessen der Vertragsparteien auf terminologischem Gebiet gerecht werden, die zur Verbesserung und zum Ausbau der Datenbank verwendeten Methoden zu harmonisieren, und zu prüfen, ob vorgeschlagene Anpassungen des Softwarepakets berechtigt und mit diesem kompatibel sind.
5.4. Der Ausschuss Eurodicautom Schweiz/Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz des Ausschusses haben abwechselnd die Schweiz und die Kommission inne.
5.5. Der Ausschuss Eurodicautom Schweiz/Kommission tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien, mindestens jedoch einmal im Jahr, zusammen.
D. Rechte und Pflichten betreffend das geistige Eigentum und die Nutzung
Art. 6
6.1. Gemäss dem vorliegenden Abkommen bleiben die Weiterentwicklungen der Software sowie die terminologischen Beiträge Eigentum der Partei, die sie erstellt, und werden gemäss den von dem Verwaltungsorgan festzulegenden Bedingungen in Eurodicautom integriert.
6.2. Die Kommission behält das Eigentum am Eurodicautom‑Softwarepaket in seiner ursprünglichen Form sowie an den Versionen, durch die es an neue EDV‑Umgebungen angepasst wird. Sie behält ferner alle Rechte an ihren terminologischen Daten.
6.3. Um der Schweiz Zugang zu Eurodicautom auf einer oder mehreren eigenen Anlagen zu geben, erhält sie eine Kopie des EurodicautomSoftwarepakets und der Daten, die dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens erreichten Stand und der von dem Verwaltungsorgan vereinbarten Form entspricht.
6.4. Die amtlichen Instanzen der Eidgenossenschaft, der Kantone und der schweizerischen Gemeinden sowie die Institutionen und Organe der Gemeinschaft und die amtlichen Instanzen der Mitgliedstaaten können die gespeicherten Daten sowohl für den internen Gebrauch als auch für die nichtkommerzielle Abfrage uneingeschränkt verwenden. Ferner ist die Kommission befugt, Eurodicautom auch weiterhin versuchsweise und zu nichtkommerziellen Zwecken über die Telematiknetze zugänglich zu machen.
Art. 7
Jegliche Bewilligung der Nutzung und Abfrage der im Rahmen dieses Abkommens erarbeiteten EDV‑Programme oder terminologischen Daten durch Dritte bedarf der Zustimmung der Partei, die diese Programme oder Daten erstellt hat.
Art. 8
Die informatisierten terminologischen Beiträge, die die Vertragsparteien leisten, sollen in allen Punkten den von dem Verwaltungsorgan festgelegten üblichen Anforderungen entsprechen. In bezug auf die Ergebnisse der Verwendung ihrer informatischen oder terminologischen Beiträge übernehmen die Parteien weder eine Garantie noch eine Verpflichtung.
Art. 9
Bei Kündigung des Abkommens ist jede Partei gehalten, dem Vertragspartner die informatischen und terminologischen Daten zurückzugeben, die gemäss den von dem Verwaltungsorgan aufzustellenden Kriterien nicht ihr Alleineigentum sind.
E. Finanzielle und steuerliche Bestimmungen des Abkommens
Art. 10
10.1. Die Schweiz entrichtet einen einmaligen finanziellen Beitrag, der dem Ergebnis der folgenden Gleichung entspricht: BIP der Schweiz, bezogen auf die Summe der BIP der Mitgliedstaaten plus BIP der Schweiz zu Marktpreisen von 1985, berechnet unter Zugrundelegung der auf 10 500 000 ECU veranschlagten Entwicklungskosten der Kommission für Eurodicautom. Die Zahlungsmodalitäten sind im Anhang zu dem vorliegenden Abkommen festgelegt.
10.2. Jede Vertragspartei finanziert die von ihr im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens geleisteten Forschungsarbeiten selbst. Der anderen Partei entstehen daraus, wenn nichts Gegenteiliges beschlossen wird, keinerlei finanzielle Verpflichtungen.
Art. 11
11.1. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass keine der Parteien Zölle oder andere Einfuhr‑ bzw. Ausfuhrabgaben entrichten muss oder Verboten und Beschränkungen bei der Einfuhr oder Ausfuhr der Waren unterworfen wird, die im Rahmen der durch dieses Abkommen abgedeckten Tätigkeiten in der Schweiz oder in der Gemeinschaft einer Verwendung zugeführt werden sollen.
11.2. Die Waren, die ins Gebiet einer Partei eingeführt oder dort erworben werden, dürfen nur im Rahmen der dort gültigen Rechtsvorschriften verkauft oder unentgeltlich abgegeben werden.
F. Allgemeine Bestimmungen
Art. 12
Die Anhänge zu diesem Abkommen, die sich auf die gemeinsame Absichtserklärung und die Zahlungsbedingungen beziehen, sind Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 13
13.1. Das vorliegende Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihren internen Verfahren genehmigt. Es tritt in Kraft, sobald die Parteien einander den Beschluss des dafür erforderlichen Verfahrens mitgeteilt haben.
13.2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Jede Partei kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist das Abkommen jederzeit kündigen oder seine Überprüfung beantragen.
13.3. Dieses Abkommen ist in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst.
Fussnoten
[^1]: SR 0.784.18
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