Abkommen vom 7. September 1987 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot. und Briefwechsel)
(Stand am 6. Dezember 2016) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Norwegen vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften erhoben werden. 2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. 3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere a) in Norwegen: (i) die vom Staat erhobene Einkommenssteuer (inntektsskatt til staten); (ii) die von den Gemeindeverbänden erhobene Einkommenssteuer (inntektsskatt til fylkeskommunen); (iii) die von den Gemeinden erhobene Einkommenssteuer (inntektsskatt til kommunen);
2 …
3 (iv) die vom Staat erhobene Vermögenssteuer (formuesskatt til staten);
4 (v) die von den Gemeinden erhobene Vermögenssteuer (formuesskatt til kommunen);
5 (vi) die vom Staat erhobene Steuer auf Einkünfte nichtansässiger Künstler usw. (skatt til staten på honorar til utenlandske artister m.v.);
6 … b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern (i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte) und (ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile) (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet). 4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die in einem der Vertragsstaaten nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 5. Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobene schweizerische Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: a) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; b) bedeutet der Ausdruck «Norwegen» das Königreich Norwegen, umfasst jedoch nicht Svalbard, Jan Mayen und die norwegischen Besitzungen («biland»); c) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»: (i) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen; (ii) juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind; d) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; e) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; f) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Norwegen oder die Schweiz; g) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nach dem Zusammenhang, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
7 h) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaates betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
8 i) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Norwegen: der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter, (ii) in der Schweiz: der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter. 2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Art. 4 Ansässige Personen
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes: a) die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. 3. Gilt eine natürliche Person nur für einen Teil des Jahres als im Sinne dieses Artikels in einem Vertragsstaat ansässig, für den restlichen Teil des Jahres aber als in dem anderen Vertragsstaat ansässig (Wohnsitzwechsel), so können in jedem Staat die Steuern nach Massgabe der unbeschränkten Steuerpflicht nur für den Zeitraum erhoben werden, in dem diese Person als in diesem Staat ansässig gilt. 4. Eine natürliche Person, die in dem Vertragsstaat, in dem sie nach den Absätzen 1 und 2 ansässig wäre, nicht mit allen nach dem Steuerrecht dieses Staates allgemein steuerpflichtigen Einkünften aus dem anderen Vertragsstaat den allgemein erhobenen Steuern unterliegt, gilt nicht als im Sinne dieses Abkommens im erstgenannten Staat ansässig. 5. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5 Betriebsstätte
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung; b) eine Zweigniederlassung; c) eine Geschäftsstelle; d) eine Fabrikationsstätte; e) eine Werkstätte und f) ein Bergwerk, ein Öloder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
Fussnoten
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. September 1988 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 2. Mai 1989 In Kraft getreten am 2. Mai 1989 AS 1989 1356; BBl 1988 II 345
[^1]: AS 1989 1355
[^2]: Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 1 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und mit Wirkung seit 20. Dez. 2005 (AS 2006 237 235; BBl 2005 4017).
[^3]: Ursprünglich Ziff. v.
[^4]: Ursprünglich Ziff. vi.
[^5]: Ursprünglich Ziff. vii. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und in Kraft seit 20. Dez. 2005 (AS 2006 237 235; BBl 2005 4017).
[^6]: Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 4 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und mit Wirkung seit 20. Dez. 2005 (AS 2006 237 235; BBl 2005 4017). Einkommen und vom Vermögen. Abk. mit Norwegen
[^7]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und in Kraft seit 20. Dez. 2005 (AS 2006 237 235; BBl 2005 4017).
[^8]: Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 4. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 6. Dez. 2016 (AS 2016 5295 5293; BBl 2015 7765).
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