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Protokoll vom 19. November 1976 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See

Geltender Text a fecha 1976-11-19

Die Vertragsparteien dieses Protokolls,

als Vertragsparteien des am 13. Dezember 1974[^1] in Athen beschlossenen Übereinkommens über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

Im Sinn dieses Protokolls haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

Art. II

1. Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

2. Artikel 8 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

3. Artikel 9 des Übereinkommens und seine Überschrift werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

2.

Dessen ungeachtet kann ein Staat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung des Absatzes 1 nicht zulässt, bei der Ratifikation oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, dass die in seinem Hoheitsgebiet geltenden Haftungshöchstbeträge dieses Übereinkommens wie folgt festgesetzt werden:

Art. III Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt

1. Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, sowie für jeden Staat, der zur Teilnahme an der vom 17. bis 19. November 1976 in London abgehaltenen Konferenz zur Revision der Bestimmungen über die Rechnungseinheit in dem Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See eingeladen wurde, zur Unterzeichnung auf. Das Protokoll liegt vom 1. Februar 1977 bis zum 31. Dezember 1977 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf.

2. Vorbehaltlich des Absatzes 4 bedarf dieses Protokoll der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten, die es unterzeichnet haben.

3. Vorbehaltlich des Absatzes 4 liegt dieses Protokoll für Staaten, die es nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt auf.

4. Die Vertragsparteien des Übereinkommens können dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten.

5. Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär.

6. Jede Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieses Protokolls für alle Vertragsparteien in Kraft getreten ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der Änderung für diese Vertragsparteien notwendigen Massnahmen getroffen worden sind, gilt für das Protokoll in der geänderten Fassung.

Art. IV Inkrafttreten

1. Dieses Protokoll tritt für die Staaten, die es ratifiziert, angenommen, oder genehmigt haben oder die ihm beigetreten sind, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zehn Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder eine Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben .

2. Dieses Protokoll tritt jedoch nicht vor Inkrafttreten des Übereinkommens in Kraft.

3. Für jeden Staat, der dieses Protokoll später ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder seine Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung in Kraft.

Art. V Kündigung

1. Dieses Protokoll kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden, nachdem es für die betreffende Vertragspartei in Kraft getreten ist.

2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär; dieser unterrichtet alle anderen Vertragsparteien vom Eingang der Kündigungsurkunde und vom Zeitpunkt ihrer Hinterlegung.

3. Die Kündigung wird ein Jahr nach Hinterlegung der Kündigungsurkunde oder nach Ablauf eines darin angegebenen längeren Zeitraums wirksam.

Art. VI Revision und Änderung

1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen.

2. Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsparteien zur Revision oder Änderung des Protokolls einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dies verlangt.

Art. VII Depositar

1. Dieses Protokoll wird beim Generalsekretär hinterlegt:

2. Der Generalsekretär

3. Nach Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Protokolls zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen[^2].

Art. VIII Sprachen

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in die russische und spanische Sprache werden vom Generalsekretär angefertigt und mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokolls unterschrieben.

Geschehen zu London am 19. November 1976.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: SR 0.747.356.1

[^2]: SR 0.120