Vereinbarung vom 26. Mai 1988 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Rafz-Solgen/Lottstetten

Typ Andere
Veröffentlichung 1988-05-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 1961[^1] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung von Verkehrsmitteln während der Fahrt wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:

Art. 1

(1) Am Grenzübergang Rafz‑Solgen/Lottstetten werden auf schweizerischem Gebiet und deutschem Gebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

(2) Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

Art. 2

Die Zonen umfassen:

auf deutschem Gebiet:

Art. 3

(1) Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest, nötigenfalls unter Mitwirkung der zuständigen schweizerischen Polizeibehörde und des zuständigen deutschen Grenzschutzamtes.

(2) Die Leiter der beiden Grenzabfertigungsstellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.

Art. 4

Die Vereinbarung vom 25. April 1968[^2] über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Rafz‑Solgen/Lottstetten‑Bundesstrasse wird aufgehoben.

Art. 5

(1) Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961[^3] durch den Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.

(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.

Geschehen zu Bonn am 26. Mai 1988 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

| Für die zuständigen obersten schweizerischen Behörden: / H. Lauri | Für die Bundesminister der Finanzen und des Innern der Bundesrepublik Deutschland: / W. Schmutzer | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.631.252.913.690

[^2]: [AS 1968 1273]

[^3]: SR 0.631.252.913.690

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