Verordnung vom 23. August 1989 über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 8 Absatz 1 Buchstabe a und 130 des Zollgesetzes vom 18. März 2005[^1],[^2]
verordnet:
1. Kapitel: Diplomatische Missionen in Bern
1. Abschnitt: Vorrechte der Missionen
Art. 1 Umfang der Abgabenfreiheit
1 Alle für den amtlichen Gebrauch der diplomatischen Missionen in Bern bestimmten Gegenstände sind von den Einfuhrabgaben befreit.
2 Die abgabenfrei zugelassenen Gegenstände dürfen nach der Zollveranlagung während dreier Jahre nicht ohne vorherige Entrichtung der Einfuhrabgaben veräussert werden. Die Oberzolldirektion kann in einzelnen Fällen, die eine vorzeitige Veräusserung rechtfertigen, Erleichterungen gewähren.[^3]
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Motorräder, Kleinmotorräder und Motorfahrräder.
4 Für die Einfuhr der übrigen Motorfahrzeuge und den Bezug von abgabenfreiem Treibstoff gelten die Artikel 23, 26, 30 und 31.
Art. 2 Allgemeines Verfahren
Die Sendungen müssen an eine diplomatische Mission oder an einen ihrer Spezialdienste (Kanzlei, Konsularabteilung, Handelsabteilung, Dienst für kulturelle Angelegenheiten usw.) adressiert und für den Adressaten bestimmt sein.
Art. 3[^4] Sendungen, die im Bahn-, Strassen-, Flug-, Post- und Kurierverkehr eingehen oder aus einem schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter oder Zollfreilager kommen
1 Vorbehältlich von Absatz 4 sind Sendungen, die im Bahn-, Strassen-, Flug-, Post- und Kurierverkehr eingehen oder aus einem schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter oder Zollfreilager kommen, der Zollstelle Bern zuzuleiten. Der Antrag auf eine abgabenfreie Veranlagung ist mit einem besonderen Anmeldeformular bei dieser Zollstelle einzureichen.
2 Auf dem Anmeldeformular hat die Mission den Inhalt der Sendung anzugeben und den amtlichen Zweck durch die Unterschrift des Missionschefs oder seines bevollmächtigten Vertreters und durch den Stempel der Mission zu bescheinigen.
3 Als Belege sind dem besonderen Anmeldeformular die Transport- und Zolldokumente, welche die Sendung begleiten, sowie die vom Absender ausgestellten Rechnungen oder der Lieferschein beizugeben.
4 Für Sendungen mit einer anderen Bestimmung als Bern kann das besondere Anmeldeformular der Zollstelle unter Angabe der Einfuhrzollstelle im Voraus zur Genehmigung zugestellt werden; diese überweist es der betreffenden Zollstelle für die abgabenfreie Zulassung.
5 Verträgt die Veranlagung einer Sendung, für die das besondere Anmeldeformular fehlt, keinen Aufschub, so kann die Sendung provisorisch veranlagt werden. Es obliegt der Mission, innerhalb von 60 Tagen die nachträgliche abgabenfreie Zulassung entsprechend den Absätzen 1–4 zu beantragen.
Art. 4[^5]
Art. 5[^6] Vereinfachtes Verfahren für Drucksachensendungen
Im Post- und Kurierverkehr oder als Luftfracht beförderte Sendungen mit Drucksachen, Büchern und Veröffentlichungen, die an diplomatische Missionen adressiert und für deren ausschliesslichen Gebrauch bestimmt sind, werden den Empfängern ohne das in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte besondere Anmeldeformular zugestellt.
2. Abschnitt: Vorrechte der diplomatischen Vertreter
Art. 6 Umfang der Abgabenfreiheit
1 Die Missionschefs und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder sind berechtigt, alle Gegenstände, die zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, abgabenfrei einzuführen. Davon ausgeschlossen sind Baustoffe.
2 Die Mitglieder des diplomatischen Personals der Missionen und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder sind berechtigt, folgende für ihren persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände abgabenfrei einzuführen:
- a. Hausrat, neu oder gebraucht, der im Zusammenhang mit ihrer Ersteinrichtung eingeführt wird; diese Erleichterung kann nur einmal und nur innert Jahresfrist nach dem Postenantritt beansprucht werden;
- b. alle anderen Gegenstände, unter Ausschluss der Baustoffe. Hierunter fallen auch Hausratgegenstände, die einzeln und unabhängig von der Ersteinrichtung gemäss Buchstabe a angeschafft werden.
3 Anspruch auf abgabenfreie Einfuhr von Hausrat besteht nur, wenn der Berechtigte seine dienstliche Tätigkeit in der Schweiz hat.
4 Die abgabenfrei zugelassenen Gegenstände dürfen nach der Veranlagung während eines Jahres weder entgeltlich noch unentgeltlich ohne vorherige Entrichtung der Einfuhrabgaben veräussert werden. Die Zollstelle Bern kann in einzelnen Fällen, die eine vorzeitige Veräusserung rechtfertigen, Erleichterungen gewähren. Alkoholische Getränke und Tabakwaren dürfen nicht veräussert werden.[^7]
5 Die vorstehenden Absätze gelten auch für die Motorräder, Kleinmotorräder und Motorfahrräder.
6 Für die Einfuhr der übrigen Motorfahrzeuge und den Bezug von abgabenfreiem Treibstoff gelten die Artikel 24, 26, 30 und 31.
Art. 7[^8] Verfahren bei Sendungen
1 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen ist Artikel 3 auf Sendungen anwendbar, die an die in Artikel 6 genannten Personen adressiert sind.
2 Die Sendungen müssen an die Berechtigten adressiert sein, unter Angabe ihrer dienstlichen Stellung. Diese unterschreiben das besondere Anmeldeformular für die Zollveranlagung persönlich.
3 Für Sendungen, die an Mitglieder des diplomatischen Personals und an die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder adressiert sind, muss das besondere Anmeldeformular vom Missionschef oder von seinem bevollmächtigten Vertreter beglaubigt und mit dem Stempel der Mission versehen sein.
4 Mitglieder des diplomatischen Personals, die die abgabenfreie Einfuhr von Gegenständen für ihre Ersteinrichtung beanspruchen wollen, haben der Zollstelle Bern vorzulegen:
- a. ein genaues Verzeichnis der einzuführenden Gegenstände in Französisch, Deutsch oder Italienisch;
- b. einen Antrag auf einem besonderen Anmeldeformular, das vom Berechtigten unterschrieben, vom Missionschef oder von seinem bevollmächtigten Vertreter beglaubigt und mit dem Stempel der Mission versehen ist.
5 Nachsendungen von Hausrat für Mitglieder des diplomatischen Personals, ausgenommen für Missionschefs, sind bei der Einfuhr der ersten Sendung mit einem besonderen und detaillierten Verzeichnis (Reserveliste) anzumelden. Sie sind innert Jahresfrist nach dem Postenantritt des Berechtigten einzuführen.
6 Das Recht auf Beschau nach Artikel 36 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 bleibt vorbehalten.
Art. 8 Verfahren im Reiseverkehr[^9]
1 Bei der Einfuhr von Gegenständen im Reiseverkehr gilt folgendes Verfahren:
- a. für die Missionschefs und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder: Die Abgabenfreiheit wird für alle Gegenstände auf blosse mündliche Anmeldung hin zugestanden;
- b. für die Mitglieder des diplomatischen Personals und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder: Gegenstände, die gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung nicht abgabenfrei zugelassen werden können, sind provisorisch zu veranlagen oder im Transitverfahren nach der Zollstelle Bern zu veranlagen. Die Einfuhrabgaben sind zu hinterlegen. Die Abgabenbefreiung wird gewährt, sofern der Berechtigte das besondere Anmeldeformular unterschrieben und mit dem Sichtvermerk des Missionschefs oder seines bevollmächtigten Vertreters sowie mit dem Stempel der Mission versehen der Zollstelle Bern vorgelegt hat.[^10]
2 In Fällen in denen Berechtigte nach Absatz 1 Buchstabe b im Voraus wissen, dass sie von ihrer Reise bestimmte Gegenstände mitbringen werden, kann das ausgefüllte, unterschriebene und beglaubigte besondere Anmeldeformular der Zollstelle Bern vor Antritt der Reise zur Genehmigung vorgelegt werden. Dieses besondere Anmeldeformular hat der Berechtigte bei der Einfuhr der Gegenstände der Zollstelle abzugeben.[^11]
3 Führt ein Beauftragter der in Absatz 1 genannten Personen (Chauffeur usw.) Gegenstände ein, so werden diese nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 veranlagt.[^12]
4 Die Missionschefs, die Mitglieder des diplomatischen Personals und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder sind von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks befreit, sofern nicht triftige Gründe vermuten lassen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- und Ausfuhr nach der Bundesgesetzgebung verboten ist. Die Kontrolle darf nur in Anwesenheit des diplomatischen Vertreters, der zu seinem Haushalt gehörenden Familienmitglieder oder eines ermächtigten Vertreters stattfinden.
5 Die in den Absätzen 1–4 erwähnten Erleichterungen werden nur gewährt, wenn die einreisende Person den vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis vorweist, es sei denn, es handle sich um die erste Einreise zum Postenantritt.
3. Abschnitt: Vorrechte der Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Missionen
Art. 9 Umfang der Abgabenfreiheit
1 Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals ausländischer Nationalität, die zur Aufnahme ihrer dienstlichen Tätigkeit in die Schweiz versetzt werden, sind berechtigt, bei ihrer Ersteinrichtung neues oder gebrauchtes Übersiedlungsgut sowie Lebensmittel, alkoholische Getränke und Tabakwaren für ihren persönlichen Gebrauch abgabenfrei einzuführen. Diese Erleichterung kann nur einmal und nur innert Jahresfrist nach dem Postenantritt beansprucht werden.
2 Die Abgabenbefreiung ist auf die Menge beschränkt, die den üblichen Bedarf des Beamten und der zu seinem Haushalt gehörenden Familienmitglieder nicht übersteigen.
3 Die abgabenfrei zugelassenen Gegenstände dürfen nach der Veranlagung während eines Jahres weder entgeltlich noch unentgeltlich ohne vorherige Entrichtung der Einfuhrabgaben veräussert werden. Die Zollstelle Bern kann in einzelnen Fällen, die eine vorzeitige Veräusserung rechtfertigen, Erleichterungen gewähren. Alkoholische Getränke und Tabakwaren dürfen nicht veräussert werden.[^13]
4 Die vorstehenden Absätze gelten auch für die Motorräder, Kleinmotorräder und Motorfahrräder.
5 Für die Einfuhr der übrigen Motorfahrzeuge gelten die Artikel 25 und 26.
Art. 10 Verfahren bei Sendungen
1 Die Abgabenfreiheit ist bei der Zollstelle Bern zu beantragen. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 7 Absatz 4.[^14]
2 Nachsendungen sind bei der Einfuhr der ersten Sendung mit einem besonderen und detaillierten Verzeichnis (Reserveliste) anzumelden. Sie sind innert Jahresfrist nach dem Postenantritt des Berechtigten einzuführen. Lebensmittel, alkoholische Getränke und Tabakwaren sind von der Reserveliste ausgeschlossen.
3 Das Recht auf Beschau nach Artikel 36 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 bleibt vorbehalten. Will die Zollstelle die Sendung beschauen und wünscht der Empfänger, dass dies an seinem Domizil geschieht, so hat er die hiefür vorgesehene Gebühr zu entrichten.[^15]
4. Abschnitt: Vorrechte der Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals
der Missionen und der privaten Hausangestellten von Missionschefs
Art. 11
1 Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals und private Hausangestellte von Missionschefs, die zur Aufnahme ihrer dienstlichen Tätigkeit in die Schweiz versetzt werden, können das Übersiedlungsgut und die Motorfahrzeuge, die sie mindestens sechs Monate im Ausland benutzt haben und die sie persönlich weiterbenutzen werden, abgabenfrei einführen.
2 Die Einfuhr und das Vorgehen richten sich nach Artikel 14 der Zollverordnung vom 1. November 2006[^16].[^17]
2. Kapitel: Konsularische Posten in der Schweiz
1. Abschnitt: Vorrechte der konsularischen Posten
Art. 12 Umfang der Abgabenfreiheit
1 Die von einem Berufskonsularbeamten geleiteten konsularischen Posten in der Schweiz haben die gleichen Vorrechte und Pflichten wie die diplomatischen Missionen in Bern. Es gilt Artikel 1.
2 Die von einem Honorar-Konsularbeamten geleiteten konsularischen Posten können die Abgabenfreiheit für amtliches Material, Büromöbel und Büroausstattungen beanspruchen, sofern diese Gegenstände vom Entsendestaat oder auf dessen Veranlassung geliefert werden.
3 Die nach Absatz 2 abgabenfrei zugelassenen Gegenstände dürfen nicht veräussert werden, ohne dass vorher die Einfuhrabgaben entrichtet werden.
Art. 13 Allgemeines Verfahren
Die Sendungen müssen an einen konsularischen Posten adressiert und für den Adressaten bestimmt sein.
Art. 14[^18] Sendungen, die im Bahn-, Strassen-, Flug-, Post- oder Kurierverkehr eingehen oder aus einem schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter oder Zollfreilager kommen
1 Vorbehältlich von Absatz 6 sind Sendungen, die im Bahn-, Strassen-, Flug-, Post-oder Kurierverkehr eingehen oder aus einem schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter oder Zollfreilager kommen,an diejenige Zollstelle zu leiten, die dem Sitz des konsularischen Postens am nächsten liegt. Der Antrag auf abgabenfreie Veranlagung ist mit einem besonderen Anmeldeformular bei dieser Zollstelle einzureichen.
2 Auf dem besonderen Anmeldeformular hat der konsularische Posten den Inhalt der Sendung anzugeben und den amtlichen Zweck durch die Unterschrift des Postenchefs oder seines bevollmächtigten Vertreters und durch den Stempel des Postens zu bescheinigen. Im Weiteren muss das Anmeldeformular vom Missionschef in Bern oder von seinem bevollmächtigten Vertreter beglaubigt und mit dem Stempel der diplomatischen Mission versehen sein.
3 Besondere Anmeldeformulare für Sendungen an konsularische Posten, die sich nicht in Bern befinden, müssen, bevor sie der Zollstelle vorgelegt werden, über die diplomatische Mission in Bern der Zollstelle Bern zur Genehmigung zugestellt werden.
4 Konsularische Posten, deren Staat keine diplomatische Mission in Bern hat, stellen das besondere Anmeldeformular direkt der Zollstelle Bern zu.
5 Als Belege sind dem besonderen Anmeldeformular die Transport- und Zolldokumente, welche die Sendung begleiten, sowie die vom Absender ausgestellten Rechnungen oder der Lieferschein beizugeben.
6 Für Sendungen mit einer anderen Bestimmung als dem Sitz des konsularischen Postens kann das besondere Anmeldeformular über die diplomatische Mission in Bern der Zollstelle Bern unter Angabe der Einfuhrzollstelle im voraus zur Genehmigung zugestellt werden; diese überweist es der betreffenden Zollstelle für die abgabenfreie Zulassung.
7 Verträgt die Veranlagung einer Sendung, für die das besondere Anmeldeformular fehlt, keinen Aufschub, so kann die Sendung provisorisch veranlagt werden. Es obliegt dem konsularischen Posten, innert 60 Tagen die nachträgliche abgabenfreie Zulassung entsprechend den Absätzen 1–5 zu beantragen.
Art. 15[^19]
Art. 16 Vereinfachtes Verfahren für Drucksachensendungen
Es gilt Artikel 5 sinngemäss.
2. Abschnitt: Vorrechte der Berufskonsularbeamten
Art. 17 Umfang der Abgabenfreiheit
1 Die Berufskonsularbeamten ausländischer Nationalität und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder sind berechtigt, folgende für ihren persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände abgabenfrei einzuführen:
- a. Hausrat, neu oder gebraucht, der im Zusammenhang mit ihrer Ersteinrichtung eingeführt wird; diese Erleichterung kann nur einmal und nur innert Jahresfrist nach dem Postenantritt beansprucht werden;
- b. alle anderen Gegenstände, unter Ausschluss der Baustoffe. Hierunter fallen auch Hausratgegenstände, die einzeln und unabhängig von der Ersteinrichtung gemäss Buchstabe a angeschafft werden.
2 Anspruch auf abgabenfreie Einfuhr von Hausrat besteht nur, wenn der Berechtigte seine dienstliche Tätigkeit in der Schweiz hat.
3 Die abgabenfrei zugelassenen Gegenstände dürfen nach der Veranlagung während eines Jahres weder entgeltlich noch unentgeltlich ohne vorherige Entrichtung der Einfuhrabgaben veräussert werden. Die Zollstelle Bern kann in einzelnen Fällen, die eine vorzeitige Veräusserung rechtfertigen, Erleichterungen gewähren. Alkoholische Getränke und Tabakwaren dürfen nicht veräussert werden.[^20]
4 Die vorstehenden Absätze gelten auch für die Motorräder, Kleinmotorräder und Motorfahrräder.
5 Für die Einfuhr der übrigen Motorfahrzeuge und den Bezug von abgabenfreiem Treibstoff gelten die Artikel 24, 26, 30 und 31.
6 Dieser Artikel ist auf Honorar-Konsularbeamte nicht anwendbar. Für solche Personen bestimmte Gegenstände unterliegen den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung.
Art. 18[^21] Verfahren bei Sendungen
1 Das Verfahren bei Sendungen richtet sich unter Vorbehalt der nachstehenden Absätze nach Artikeln 14.
2 Die Sendungen müssen an die Berechtigten adressiert sein, unter Angabe ihrer dienstlichen Stellung. Diese unterschreiben das besondere Anmeldeformular für die Zollveranlagung persönlich.
3 Berufskonsularbeamte, die die abgabenfreie Einfuhr von Gegenständen für ihre Ersteinrichtung beanspruchen wollen, haben der ihrem Wohnort am nächsten liegenden Zollstelle vorzulegen:
- a. ein genaues Verzeichnis der einzuführenden Gegenstände in Französisch, Deutsch oder Italienisch;
- b. einen Antrag auf dem besonderen Anmeldeformular, das vom Berechtigten unterschrieben, vom Chef der diplomatischen Mission in Bern oder von seinem bevollmächtigten Vertreter bzw. vom Chef des konsularischen Postens oder von seinem bevollmächtigten Vertreter, wenn der Staat keine diplomatische Mission in Bern hat, beglaubigt und mit dem amtlichen Stempel versehen ist.
4 Das Verzeichnis und das besondere Anmeldeformular für Gegenstände für Konsularbeamte, die einem anderen Posten als Bern zugeteilt sind, müssen, bevor sie der Zollstelle vorgelegt werden, über die diplomatische Mission in Bern der Zollstelle Bern zur Genehmigung zugestellt werden; konsularische Posten, deren Staat keine diplomatische Mission in Bern hat, stellen die Dokumente direkt der Zollstelle Bern zu.
5 Nachsendungen von Hausrat sind bei der Einfuhr der ersten Sendung mit einem besonderen und detaillierten Verzeichnis (Reserveliste) anzumelden. Sie sind innert Jahresfrist nach dem Postenantritt des Berechtigten einzuführen.
6 Das Recht auf Beschau nach Artikel 36 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 bleibt vorbehalten.
Art. 19 Verfahren im Reiseverkehr[^22]
1 Führen Berufskonsularbeamte und zu ihrem Haushalt gehörende Familienmitglieder im Reiseverkehr Gegenstände ein, so gelten folgende Verfahren:[^23]
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.