Übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation (mit Anhang und Betriebsvereinbarung samt Anhang)
1 Übersetzung Übereinkommen über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation (Stand am 4. Dezember 2014) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, in Anbetracht des in der Entschliessung 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsatzes, dass Nachrichtenverbindungen durch Satelliten so bald wie möglich allen Völkern auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung weltweit zur Verfügung stehen sollen,
4 in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen des am 27. Januar 1967 geschlossenen Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper, insbesondere des Artikels I, der besagt, dass der Weltraum zum Vorteil und im Interesse aller Länder genutzt werden soll, entschlossen, zu diesem Zweck auf Grund des neuesten Standes der Weltraumtechnik den Telekommunikationsnutzern aller Staaten weiterhin die leistungsfähigsten und wirtschaftlichsten Einrichtungen zugute kommen zu lassen, die mit einer rationellen und gerechten Ausnutzung des Funkfrequenzspektrums und der Satellitenumlaufbahnen vereinbar sind, in der Erkenntnis, dass die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation gemäss ihrem ursprünglichen Zweck ein weltweites mobiles Satellitenkommunikationsnetz für Kommunikationsverbindungen in der Seeschifffahrt errichtet hat, einschliesslich der Möglichkeiten des Seenotund Sicherheitsfunkverkehrs, die gemäss der jeweils geänderten Fassung des Internationalen Übereinkommens
5 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1974, und gemäss der jeweils geän-
6 7 derten Fassung der Vollzugsordnung für den Funkdienst , welche die Konstitution
8 und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion ergänzt, bestimmte Funkverkehrsanforderungen des Weltweiten Seenotund Sicherheitsfunksystems (GMDSS) erfüllen; eingedenk der Tatsache, dass die Organisation ihren ursprünglichen Zweck erweitert hat, indem sie Funkverbindungen des mobilen Flugund Landfunkdienstes über Satelliten einschliesslich Flugfunksatellitenverbindungen für die Verwaltung des Luftverkehrs und die Betriebskontrolle von Luftfahrzeugen (Flugsicherungsfunkdienste) bereitstellt, und dass sie ebenfalls Ortungsfunkdienste bereitstellt; in Anerkennung der Tatsache, dass der stärkere Wettbewerb im Bereich der mobilen Satellitenfunkdienste es erforderlich macht, dass das Inmarsat-System gemäss Definition in Artikel 1 durch das Unternehmen betrieben wird, so dass Inmarsat kommerziell rentabel bleibt und dadurch als grundlegendes Prinzip die Fortführung der Seenotund Sicherheitsfunkdienste über Satelliten für das Weltweite Seenotund Sicherheitsfunksystem (GMDSS) sichergestellt wird; in der Absicht, dass das Unternehmen bestimmte andere grundlegende Prinzipien einhält, nämlich Nichtdiskriminierung auf der Grundlage der Staatszugehörigkeit, Erfüllen ausschliesslich friedlicher Zwecke, Bemühen, alle geographischen Gebiete zu versorgen, in denen ein Bedarf an mobiler Satellitenkommunikation besteht, sowie fairer Wettbewerb; in Anbetracht der Tatsache, dass das Unternehmen auf einer stabilen wirtschaftlichen und finanziellen Grundlage unter Berücksichtigung allgemein anerkannter kaufmännischer Grundsätze arbeiten wird; in Bekräftigung der Tatsache, dass ein Bedarf an zwischenstaatlicher Aufsicht besteht um sicherzustellen, dass das Unternehmen die Verpflichtungen hinsichtlich der Bereitstellung von Diensten für das Weltweite Seenotund Sicherheitsfunksystem GMDSS erfüllt und die anderen grundlegenden Prinzipien einhält, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
In diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: a) «Die Organisation» bezeichnet die zwischenstaatliche Organisation, die gemäss Artikel 2 gegründet wurde. b) «Das Unternehmen» bezeichnet den oder die Unternehmensrechtsträger, der bzw. die auf der Grundlage von einzelstaatlichem Recht gegründet wurde(n) und durch den bzw. die das Inmarsat-System betrieben wird. c) «Vertragspartei» bezeichnet einen Staat, für den dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist. d) «Vereinbarung über öffentliche Dienstleistungen» bezeichnet die von der Organisation und dem Unternehmen ausgefertigte Vereinbarung gemäss Artikel 4 Absatz 1. e) «GMDSS» bezeichnet das von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation errichtete weltweite Seenotund Sicherheitsfunksystem.
Art. 2 Gründung der Organisation
Die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation, im Folgenden als «Organisation» bezeichnet, wird hiermit gegründet.
Art. 3 Zweck
Zweck der Organisation ist es, die Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten grundlegenden Prinzipien durch das Unternehmen sicherzustellen, nämlich: a) die weitere Bereitstellung weltweiter Seenotund Sicherheitsfunkdienste über Satelliten, insbesondere solcher Dienste, die in der jeweils geänderten Fassung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1974, und in der jeweils geänderten Fassung der Vollzugsordnung für den Funkdienst, welche die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion ergänzt, in Bezug auf das GMDSS aufgeführt sind; b) die Bereitstellung von Diensten ohne Benachteiligung aufgrund der Staatszugehörigkeit; c) die Ausführung der Tätigkeiten ausschliesslich zu friedlichen Zwecken; d) die Bestrebungen zur Versorgung aller Gebiete, in denen ein Bedarf an mobiler Satellitenkommunikation besteht, unter gebührender Berücksichtigung der ländlichen und entlegenen Gebiete in den Entwicklungsländern; e) Beachtung der Regeln des fairen Wettbewerbs bei der Betriebsführung unter Berücksichtigung geltender Gesetze und Bestimmungen.
Art. 4 Umsetzung der grundlegenden Prinzipien
1) Die Organisation fertigtmit Genehmigung der Versammlung – eine Vereinbarung über öffentliche Dienstleistungen mit dem Unternehmen aus und trifft sonstige Vereinbarungen, die erforderlich sind, um es der Organisation zu ermöglichen, die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten grundlegenden Prinzipien durch das Unternehmen zu überwachen und zu gewährleisten sowie jede andere Bestimmung dieses Übereinkommens umzusetzen. 2) Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, ergreift geeignete, ihren nationalen Gesetzen entsprechende Massnahmen, die erforderlich sind, um es dem Unternehmen zu ermöglichen, weiterhin GMDSS- Dienste bereitzustellen und die anderen, in Artikel 3 aufgeführten grundlegenden Prinzipien zu beachten.
Art. 5 Struktur
Die Organe der Organisation sind: a) die Versammlung; b) ein Sekretariat unter Leitung eines Direktors.
Art. 6 Versammlung – Zusammensetzung und Sitzungen
1) Die Versammlung besteht aus allen Vertragsparteien. 2) Ordentliche Tagungen der Versammlung finden alle zwei Jahre statt. Ausserordentliche Tagungen werden anberaumt, wenn ein Drittel der Vertragsparteien oder der Direktor dies beantragt oder gemäss den Verfahrensregeln für die Versammlung. 3) Alle Vertragsparteien sind berechtigt, ungeachtet des Tagungsortes an Sitzungen der Versammlung teilzunehmen. Die mit jedem Gastland getroffenen Vereinbarungen haben diese Verpflichtungen zu erfüllen.
Art. 7 Versammlung – Verfahren
1) Jede Vertragspartei hat in der Versammlung eine Stimme. 2) Beschlüsse über Sachfragen bedürfen der Zweidrittelmehrheit, Beschlüsse über Verfahrensfragen der einfachen Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend. 3) Die Entscheidung darüber, ob es sich um eine Verfahrensfrage oder eine Sachfrage handelt, wird vom Vorsitzenden getroffen. Diese Entscheidung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien aufgehoben werden. 4) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien auf einer Sitzung anwesend ist.
Art. 8 Versammlung – Aufgaben
Die Versammlung hat die Aufgabe: a) die Zwecke, die allgemeine Zielsetzung und die langfristigen Ziele der Organisation sowie die Tätigkeiten des Unternehmens, die sich auf die in Artikel 3 festgelegten grundlegenden Prinzipien beziehen, zu erörtern und zu überprüfen und dabei sämtliche vom Unternehmen diesbezüglich gemachten Empfehlungen zu berücksichtigen; b) sämtliche Massnahmen oder Verfahren einzuleiten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der in Artikel 4 vorgesehenen grundlegenden Prinzipien durch das Unternehmen sicherzustellen, einschliesslich Abschluss, Änderung und Beendigung der Vereinbarung über öffentliche Dienstleistungen gemäss Artikel 4 Absatz 1; c) über Fragen im Zusammenhang mit den förmlichen Beziehungen zwischen der Organisation und Staaten, gleichgültig, ob diese Vertragsparteien sind oder nicht, sowie internationalen Organisationen zu beschliessen; d) über Änderungen dieses Übereinkommens nach Artikel 18 zu beschliessen; e) nach Artikel 9 einen Direktor zu ernennen und diesen abzuberufen; und f) alle sonstigen Aufgaben wahrzunehmen, die ihr in einem anderen Artikel dieses Übereinkommens übertragen worden sind.
Art. 9 Sekretariat
1) Die Amtszeit des Direktors beträgt vier Jahre oder einen Zeitraum, den die Versammlung festlegt. 2) Der Direktor vertritt die Organisation nach aussen, ist Leiter des Sekretariats sowie der Versammlung verantwortlich und untersteht ihrer Weisung. 3) Mit Hilfe und nach Anweisung der Versammlung legt der Direktor den Aufbau, den Personalbestand und die Muster-Anstellungsbedingungen für leitende und andere Bedienstete sowie für Gutachter und andere Berater des Sekretariats fest und ernennt das Personal des Sekretariats. 4) Bei der Ernennung des Direktors und des sonstigen Personals des Sekretariats ist vor allem darauf zu achten, dass die höchsten Anforderungen im Hinblick auf Integrität, Eignung und Tüchtigkeit erfüllt sind. 5) Die Organisation schliesst mit jeder Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Organisation das Sekretariat errichtet, ein von der Versammlung zu genehmigendes Abkommen über alle Einrichtungen, Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Direktors, anderer Führungskräfte und Vertreter von Vertragsparteien, solange sie sich zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet der Gastregierung befinden. Das Protokoll ist von diesem Übereinkommen unabhängig und enthält die Bestimmung für sein Ausserkrafttreten. 6) Alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die ein Abkommen nach Absatz
5 geschlossen haben, schliessen ein Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Direktors, ihres Personals, der im Auftrag der Organisation tätigen Sachverständigen und der Vertreter der Vertragsparteien, solange sie sich zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien befinden. Das Protokoll ist von diesem Übereinkommen unabhängig und enthält Bestimmungen für sein Ausserkrafttreten.
Art. 10 Kosten
1) Die Organisation legt in der Vereinbarung über öffentliche Dienstleistungen fest, dass folgende Kosten von dem Unternehmen getragen werden: a) Aufbau und Betreiben des Sekretariats; b) Durchführung der Tagungen der Versammlung; und c) Umsetzung aller Massnahmen, welche die Organisation gemäss Artikel 4 ergreift um sicherzustellen, dass das Unternehmen die grundlegenden Prinzipien einhält. 2) Jede Vertragspartei trägt die Kosten der eigenen Vertretung auf Sitzungen der Versammlung.
Art. 11 Haftung
Die Vertragsparteien sind in ihrer Eigenschaft als solche nicht haftbar für die Handlungen und Verpflichtungen der Organisation oder des Unternehmens, ausgenommen im Verhältnis zu Nichtvertragsparteien oder von ihnen möglicherweise vertretenen natürlichen oder juristischen Personen, soweit sich diese Haftung aus geltenden Verträgen zwischen der betreffenden Vertragspartei und der betreffenden Nichtvertragspartei ergibt. Jedoch hindert dies eine Vertragspartei, die nach einem solchen Vertrag Entschädigung an eine Nichtvertragspartei oder eine von ihr vertretene natürliche oder juristische Person zahlen müsste, nicht daran, sich auf Rechte zu berufen, die ihr nach jenem Vertrag gegen eine andere Vertragspartei zustehen.
Art. 12 Rechtspersönlichkeit
Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Um ordnungsgemäss arbeiten zu können, hat sie insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen in Auftrag zu geben, zu erwerben, zu vermieten in Besitz zu haben und darüber zu verfügen, vor Gericht zu stehen und Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen zu schliessen.
Art. 13 Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
Die Organisation arbeitet mit den Vereinten Nationen und ihren mit der friedlichen Nutzung des Weltraums und des Weltmeerbereichs befassten Stellen, ihren Sonderorganisationen sowie anderen internationalen Organisationen in Fragen von gemeinsamen Interesse zusammen.
Art. 14 Austritt
Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar jederzeit freiwillig aus der Organisation austreten. Dieser Austritt wird bei Erhalt der Notifikation durch den Depositar wirksam.
Art. 15 Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien oder zwischen Vertragsparteien und der Organisation über eine Angelegenheit aufgrund dieses Übereinkommens sollen durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beigelegt werden. Ist innerhalb eines Jahres nach Beantragung der Beilegung durch eine Partei keine Beilegung erreicht worden und haben sich die Streitparteien nicht darauf geeinigt, entweder: a) bei Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien die Streitfälle dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen; oder b) bei anderen Streitigkeiten die Fälle einem anderen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zu unterwerfen, so kann die Streitigkeit, wenn die Streitparteien zustimmen, einem Schiedsverfahren gemäss Anhang zu diesem Übereinkommen unterworfen werden.
Art. 16 Zustimmungsverpflichtung
1) Dieses Übereinkommen liegt bis zu seinem Inkrafttreten in London zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Alle Staaten können Vertragsparteien des Übereinkommens werden: a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen; b) indem sie es vorbehältlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen; oder c) indem sie ihm beitreten. 2) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim Depositar. 3) Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Art. 17 Inkrafttreten
1) Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem Staaten, die 95 Prozent der anfänglichen Investitionsanteile vertreten, Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind. 2) Ist das Übereinkommen jedoch innerhalb von sechsunddreissig Monaten nach dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, nicht in Kraft getreten, so tritt es ungeachtet des Absatzes 1 nicht in Kraft. 3) Für einen Staat, der nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde hinterlegt, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt mit dem Tag der Hinterlegung wirksam.
Art. 18 Änderungen
1) Änderungen dieses Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden und werden vom Direktor an alle Vertragsparteien und an das Unternehmen weitergeleitet. Die Versammlung berät den Änderungsvorschlag frühestens sechs Monate danach unter Berücksichtigung aller Empfehlungen des Unternehmens. Diese Frist kann im Einzelfall von der Versammlung durch einen Beschluss zur Sache bis zu drei Monaten gekürzt werden. 2) Wird die Änderung von der Versammlung angenommen, so tritt sie einhundertzwanzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositar die Notifikationen über ihre Annahme durch zwei Drittel derjenigen Staaten erhalten hat, die zur Zeit der Annahme durch die Versammlung Vertragsparteien waren. Mit ihrem Inkrafttreten wird die Änderung für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, verbindlich. Für alle übrigen Staaten, die zum Zeitpunkt der Annahme der Änderung durch die Versammlung Vertragsparteien waren, wird die Änderung an dem Tag verbindlich, an dem der Depositar von ihnen eine Notifikation über die Annahme erhält.
Art. 19 Depositar
1) Der Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation ist Depositar dieses Übereinkommens. 2) Der Depositar unterrichtet alle Vertragsparteien umgehend: a) über jede Unterzeichnung des Übereinkommens; b) über jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde; c) über das Inkrafttreten des Übereinkommens; d) über jede Annahme einer Änderung des Übereinkommens und ihrem Übereinkommen; e) über jede Austrittsnotifikation; f) über sonstige Änderungen und Mitteilungen in Bezug auf das Übereinkommen. 3) Sogleich nach Inkrafttreten einer Änderung des Übereinkommens übermittelt der Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
9 Nationen . Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu London am 3. September 1976 in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Depositar hinterlegt wird; dieser übermittelt der Regierung jedes zur Internationalen Konferenz über die Errichtung eines Internationalen Seefunksatellitensystems eingeladenen Staates und der Regierung jedes anderen Staates, der dieses Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, eine beglaubigte Abschrift. (Es folgen die Unterschriften) Anhang Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 15 des Übereinkommens
Art. 1
Streitigkeiten, die nach Artikel 15 des Übereinkommens beizulegen sind, werden einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht vorgelegt.
Art. 2
Ein Kläger oder eine Gruppe von Klägern, der bzw. die eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterwerfen will, hat jedem Beklagten und dem Sekretariat ein Schriftstück zuzustellen, das folgende Angaben enthält: a) eine ausführliche Darstellung der Streitigkeit, die Gründe, aus denen jeder Beklagte zur Teilnahme an dem Schiedsverfahren aufgefordert wird, und das Klagebegehren; b) die Gründe, aus denen der Streitgegenstand in die Zuständigkeit eines Gerichts fällt und aus denen dem Klagebegehren stattgegeben werden kann, wenn das Gericht zugunsten des Klägers erkennt; c) eine Erklärung, warum es dem Kläger unmöglich war, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch andere Mittel als ein Schiedsverfahren beizulegen; d) einen Nachweis der Zustimmung oder Einwilligung der Streitparteien, wenn dies eine Voraussetzung für ein Schiedsverfahren ist; e) den Namen der Person, die der Kläger zum Mitglied des Schiedsgerichts bestimmt hat. Das Sekretariat übermittelt jeder Vertragspartei umgehend eine Abschrift des Schriftstücks.
Art. 3
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.