Übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation (mit Anhang und Betriebsvereinbarung samt Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 1976-09-03
Letzte Aktualisierung 2014-12-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 31
Änderungshistorie JSON API

1 Übersetzung Übereinkommen über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation (Stand am 4. Dezember 2014) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, in Anbetracht des in der Entschliessung 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsatzes, dass Nachrichtenverbindungen durch Satelliten so bald wie möglich allen Völkern auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung weltweit zur Verfügung stehen sollen,

4 in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen des am 27. Januar 1967 geschlossenen Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper, insbesondere des Artikels I, der besagt, dass der Weltraum zum Vorteil und im Interesse aller Länder genutzt werden soll, entschlossen, zu diesem Zweck auf Grund des neuesten Standes der Weltraumtechnik den Telekommunikationsnutzern aller Staaten weiterhin die leistungsfähigsten und wirtschaftlichsten Einrichtungen zugute kommen zu lassen, die mit einer rationellen und gerechten Ausnutzung des Funkfrequenzspektrums und der Satellitenumlaufbahnen vereinbar sind, in der Erkenntnis, dass die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation gemäss ihrem ursprünglichen Zweck ein weltweites mobiles Satellitenkommunikationsnetz für Kommunikationsverbindungen in der Seeschifffahrt errichtet hat, einschliesslich der Möglichkeiten des Seenotund Sicherheitsfunkverkehrs, die gemäss der jeweils geänderten Fassung des Internationalen Übereinkommens

5 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1974, und gemäss der jeweils geän-

6 7 derten Fassung der Vollzugsordnung für den Funkdienst , welche die Konstitution

8 und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion ergänzt, bestimmte Funkverkehrsanforderungen des Weltweiten Seenotund Sicherheitsfunksystems (GMDSS) erfüllen; eingedenk der Tatsache, dass die Organisation ihren ursprünglichen Zweck erweitert hat, indem sie Funkverbindungen des mobilen Flugund Landfunkdienstes über Satelliten einschliesslich Flugfunksatellitenverbindungen für die Verwaltung des Luftverkehrs und die Betriebskontrolle von Luftfahrzeugen (Flugsicherungsfunkdienste) bereitstellt, und dass sie ebenfalls Ortungsfunkdienste bereitstellt; in Anerkennung der Tatsache, dass der stärkere Wettbewerb im Bereich der mobilen Satellitenfunkdienste es erforderlich macht, dass das Inmarsat-System gemäss Definition in Artikel 1 durch das Unternehmen betrieben wird, so dass Inmarsat kommerziell rentabel bleibt und dadurch als grundlegendes Prinzip die Fortführung der Seenotund Sicherheitsfunkdienste über Satelliten für das Weltweite Seenotund Sicherheitsfunksystem (GMDSS) sichergestellt wird; in der Absicht, dass das Unternehmen bestimmte andere grundlegende Prinzipien einhält, nämlich Nichtdiskriminierung auf der Grundlage der Staatszugehörigkeit, Erfüllen ausschliesslich friedlicher Zwecke, Bemühen, alle geographischen Gebiete zu versorgen, in denen ein Bedarf an mobiler Satellitenkommunikation besteht, sowie fairer Wettbewerb; in Anbetracht der Tatsache, dass das Unternehmen auf einer stabilen wirtschaftlichen und finanziellen Grundlage unter Berücksichtigung allgemein anerkannter kaufmännischer Grundsätze arbeiten wird; in Bekräftigung der Tatsache, dass ein Bedarf an zwischenstaatlicher Aufsicht besteht um sicherzustellen, dass das Unternehmen die Verpflichtungen hinsichtlich der Bereitstellung von Diensten für das Weltweite Seenotund Sicherheitsfunksystem GMDSS erfüllt und die anderen grundlegenden Prinzipien einhält, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

In diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: a) «Die Organisation» bezeichnet die zwischenstaatliche Organisation, die gemäss Artikel 2 gegründet wurde. b) «Das Unternehmen» bezeichnet den oder die Unternehmensrechtsträger, der bzw. die auf der Grundlage von einzelstaatlichem Recht gegründet wurde(n) und durch den bzw. die das Inmarsat-System betrieben wird. c) «Vertragspartei» bezeichnet einen Staat, für den dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist. d) «Vereinbarung über öffentliche Dienstleistungen» bezeichnet die von der Organisation und dem Unternehmen ausgefertigte Vereinbarung gemäss Artikel 4 Absatz 1. e) «GMDSS» bezeichnet das von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation errichtete weltweite Seenotund Sicherheitsfunksystem.

Art. 2 Gründung der Organisation

Die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation, im Folgenden als «Organisation» bezeichnet, wird hiermit gegründet.

Art. 3 Zweck

Zweck der Organisation ist es, die Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten grundlegenden Prinzipien durch das Unternehmen sicherzustellen, nämlich: a) die weitere Bereitstellung weltweiter Seenotund Sicherheitsfunkdienste über Satelliten, insbesondere solcher Dienste, die in der jeweils geänderten Fassung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1974, und in der jeweils geänderten Fassung der Vollzugsordnung für den Funkdienst, welche die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion ergänzt, in Bezug auf das GMDSS aufgeführt sind; b) die Bereitstellung von Diensten ohne Benachteiligung aufgrund der Staatszugehörigkeit; c) die Ausführung der Tätigkeiten ausschliesslich zu friedlichen Zwecken; d) die Bestrebungen zur Versorgung aller Gebiete, in denen ein Bedarf an mobiler Satellitenkommunikation besteht, unter gebührender Berücksichtigung der ländlichen und entlegenen Gebiete in den Entwicklungsländern; e) Beachtung der Regeln des fairen Wettbewerbs bei der Betriebsführung unter Berücksichtigung geltender Gesetze und Bestimmungen.

Art. 4 Umsetzung der grundlegenden Prinzipien

1) Die Organisation fertigtmit Genehmigung der Versammlung – eine Vereinbarung über öffentliche Dienstleistungen mit dem Unternehmen aus und trifft sonstige Vereinbarungen, die erforderlich sind, um es der Organisation zu ermöglichen, die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten grundlegenden Prinzipien durch das Unternehmen zu überwachen und zu gewährleisten sowie jede andere Bestimmung dieses Übereinkommens umzusetzen. 2) Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, ergreift geeignete, ihren nationalen Gesetzen entsprechende Massnahmen, die erforderlich sind, um es dem Unternehmen zu ermöglichen, weiterhin GMDSS- Dienste bereitzustellen und die anderen, in Artikel 3 aufgeführten grundlegenden Prinzipien zu beachten.

Art. 5 Struktur

Die Organe der Organisation sind: a) die Versammlung; b) ein Sekretariat unter Leitung eines Direktors.

Art. 6 Versammlung – Zusammensetzung und Sitzungen

1) Die Versammlung besteht aus allen Vertragsparteien. 2) Ordentliche Tagungen der Versammlung finden alle zwei Jahre statt. Ausserordentliche Tagungen werden anberaumt, wenn ein Drittel der Vertragsparteien oder der Direktor dies beantragt oder gemäss den Verfahrensregeln für die Versammlung. 3) Alle Vertragsparteien sind berechtigt, ungeachtet des Tagungsortes an Sitzungen der Versammlung teilzunehmen. Die mit jedem Gastland getroffenen Vereinbarungen haben diese Verpflichtungen zu erfüllen.

Art. 7 Versammlung – Verfahren

1) Jede Vertragspartei hat in der Versammlung eine Stimme. 2) Beschlüsse über Sachfragen bedürfen der Zweidrittelmehrheit, Beschlüsse über Verfahrensfragen der einfachen Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend. 3) Die Entscheidung darüber, ob es sich um eine Verfahrensfrage oder eine Sachfrage handelt, wird vom Vorsitzenden getroffen. Diese Entscheidung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien aufgehoben werden. 4) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien auf einer Sitzung anwesend ist.

Art. 8 Versammlung – Aufgaben

Die Versammlung hat die Aufgabe: a) die Zwecke, die allgemeine Zielsetzung und die langfristigen Ziele der Organisation sowie die Tätigkeiten des Unternehmens, die sich auf die in Artikel 3 festgelegten grundlegenden Prinzipien beziehen, zu erörtern und zu überprüfen und dabei sämtliche vom Unternehmen diesbezüglich gemachten Empfehlungen zu berücksichtigen; b) sämtliche Massnahmen oder Verfahren einzuleiten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der in Artikel 4 vorgesehenen grundlegenden Prinzipien durch das Unternehmen sicherzustellen, einschliesslich Abschluss, Änderung und Beendigung der Vereinbarung über öffentliche Dienstleistungen gemäss Artikel 4 Absatz 1; c) über Fragen im Zusammenhang mit den förmlichen Beziehungen zwischen der Organisation und Staaten, gleichgültig, ob diese Vertragsparteien sind oder nicht, sowie internationalen Organisationen zu beschliessen; d) über Änderungen dieses Übereinkommens nach Artikel 18 zu beschliessen; e) nach Artikel 9 einen Direktor zu ernennen und diesen abzuberufen; und f) alle sonstigen Aufgaben wahrzunehmen, die ihr in einem anderen Artikel dieses Übereinkommens übertragen worden sind.

Art. 9 Sekretariat

1) Die Amtszeit des Direktors beträgt vier Jahre oder einen Zeitraum, den die Versammlung festlegt. 2) Der Direktor vertritt die Organisation nach aussen, ist Leiter des Sekretariats sowie der Versammlung verantwortlich und untersteht ihrer Weisung. 3) Mit Hilfe und nach Anweisung der Versammlung legt der Direktor den Aufbau, den Personalbestand und die Muster-Anstellungsbedingungen für leitende und andere Bedienstete sowie für Gutachter und andere Berater des Sekretariats fest und ernennt das Personal des Sekretariats. 4) Bei der Ernennung des Direktors und des sonstigen Personals des Sekretariats ist vor allem darauf zu achten, dass die höchsten Anforderungen im Hinblick auf Integrität, Eignung und Tüchtigkeit erfüllt sind. 5) Die Organisation schliesst mit jeder Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Organisation das Sekretariat errichtet, ein von der Versammlung zu genehmigendes Abkommen über alle Einrichtungen, Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Direktors, anderer Führungskräfte und Vertreter von Vertragsparteien, solange sie sich zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet der Gastregierung befinden. Das Protokoll ist von diesem Übereinkommen unabhängig und enthält die Bestimmung für sein Ausserkrafttreten. 6) Alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die ein Abkommen nach Absatz

5 geschlossen haben, schliessen ein Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Direktors, ihres Personals, der im Auftrag der Organisation tätigen Sachverständigen und der Vertreter der Vertragsparteien, solange sie sich zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien befinden. Das Protokoll ist von diesem Übereinkommen unabhängig und enthält Bestimmungen für sein Ausserkrafttreten.

Art. 10 Kosten

1) Die Organisation legt in der Vereinbarung über öffentliche Dienstleistungen fest, dass folgende Kosten von dem Unternehmen getragen werden: a) Aufbau und Betreiben des Sekretariats; b) Durchführung der Tagungen der Versammlung; und c) Umsetzung aller Massnahmen, welche die Organisation gemäss Artikel 4 ergreift um sicherzustellen, dass das Unternehmen die grundlegenden Prinzipien einhält. 2) Jede Vertragspartei trägt die Kosten der eigenen Vertretung auf Sitzungen der Versammlung.

Art. 11 Haftung

Die Vertragsparteien sind in ihrer Eigenschaft als solche nicht haftbar für die Handlungen und Verpflichtungen der Organisation oder des Unternehmens, ausgenommen im Verhältnis zu Nichtvertragsparteien oder von ihnen möglicherweise vertretenen natürlichen oder juristischen Personen, soweit sich diese Haftung aus geltenden Verträgen zwischen der betreffenden Vertragspartei und der betreffenden Nichtvertragspartei ergibt. Jedoch hindert dies eine Vertragspartei, die nach einem solchen Vertrag Entschädigung an eine Nichtvertragspartei oder eine von ihr vertretene natürliche oder juristische Person zahlen müsste, nicht daran, sich auf Rechte zu berufen, die ihr nach jenem Vertrag gegen eine andere Vertragspartei zustehen.

Art. 12 Rechtspersönlichkeit

Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Um ordnungsgemäss arbeiten zu können, hat sie insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen in Auftrag zu geben, zu erwerben, zu vermieten in Besitz zu haben und darüber zu verfügen, vor Gericht zu stehen und Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen zu schliessen.

Art. 13 Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen

Die Organisation arbeitet mit den Vereinten Nationen und ihren mit der friedlichen Nutzung des Weltraums und des Weltmeerbereichs befassten Stellen, ihren Sonderorganisationen sowie anderen internationalen Organisationen in Fragen von gemeinsamen Interesse zusammen.

Art. 14 Austritt

Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar jederzeit freiwillig aus der Organisation austreten. Dieser Austritt wird bei Erhalt der Notifikation durch den Depositar wirksam.

Art. 15 Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien oder zwischen Vertragsparteien und der Organisation über eine Angelegenheit aufgrund dieses Übereinkommens sollen durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beigelegt werden. Ist innerhalb eines Jahres nach Beantragung der Beilegung durch eine Partei keine Beilegung erreicht worden und haben sich die Streitparteien nicht darauf geeinigt, entweder: a) bei Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien die Streitfälle dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen; oder b) bei anderen Streitigkeiten die Fälle einem anderen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zu unterwerfen, so kann die Streitigkeit, wenn die Streitparteien zustimmen, einem Schiedsverfahren gemäss Anhang zu diesem Übereinkommen unterworfen werden.

Art. 16 Zustimmungsverpflichtung

1) Dieses Übereinkommen liegt bis zu seinem Inkrafttreten in London zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Alle Staaten können Vertragsparteien des Übereinkommens werden: a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen; b) indem sie es vorbehältlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen; oder c) indem sie ihm beitreten. 2) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim Depositar. 3) Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Art. 17 Inkrafttreten

1) Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem Staaten, die 95 Prozent der anfänglichen Investitionsanteile vertreten, Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind. 2) Ist das Übereinkommen jedoch innerhalb von sechsunddreissig Monaten nach dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, nicht in Kraft getreten, so tritt es ungeachtet des Absatzes 1 nicht in Kraft. 3) Für einen Staat, der nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde hinterlegt, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt mit dem Tag der Hinterlegung wirksam.

Art. 18 Änderungen

1) Änderungen dieses Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden und werden vom Direktor an alle Vertragsparteien und an das Unternehmen weitergeleitet. Die Versammlung berät den Änderungsvorschlag frühestens sechs Monate danach unter Berücksichtigung aller Empfehlungen des Unternehmens. Diese Frist kann im Einzelfall von der Versammlung durch einen Beschluss zur Sache bis zu drei Monaten gekürzt werden. 2) Wird die Änderung von der Versammlung angenommen, so tritt sie einhundertzwanzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositar die Notifikationen über ihre Annahme durch zwei Drittel derjenigen Staaten erhalten hat, die zur Zeit der Annahme durch die Versammlung Vertragsparteien waren. Mit ihrem Inkrafttreten wird die Änderung für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, verbindlich. Für alle übrigen Staaten, die zum Zeitpunkt der Annahme der Änderung durch die Versammlung Vertragsparteien waren, wird die Änderung an dem Tag verbindlich, an dem der Depositar von ihnen eine Notifikation über die Annahme erhält.

Art. 19 Depositar

1) Der Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation ist Depositar dieses Übereinkommens. 2) Der Depositar unterrichtet alle Vertragsparteien umgehend: a) über jede Unterzeichnung des Übereinkommens; b) über jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde; c) über das Inkrafttreten des Übereinkommens; d) über jede Annahme einer Änderung des Übereinkommens und ihrem Übereinkommen; e) über jede Austrittsnotifikation; f) über sonstige Änderungen und Mitteilungen in Bezug auf das Übereinkommen. 3) Sogleich nach Inkrafttreten einer Änderung des Übereinkommens übermittelt der Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten

9 Nationen . Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu London am 3. September 1976 in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Depositar hinterlegt wird; dieser übermittelt der Regierung jedes zur Internationalen Konferenz über die Errichtung eines Internationalen Seefunksatellitensystems eingeladenen Staates und der Regierung jedes anderen Staates, der dieses Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, eine beglaubigte Abschrift. (Es folgen die Unterschriften) Anhang Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 15 des Übereinkommens

Art. 1

Streitigkeiten, die nach Artikel 15 des Übereinkommens beizulegen sind, werden einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht vorgelegt.

Art. 2

Ein Kläger oder eine Gruppe von Klägern, der bzw. die eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterwerfen will, hat jedem Beklagten und dem Sekretariat ein Schriftstück zuzustellen, das folgende Angaben enthält: a) eine ausführliche Darstellung der Streitigkeit, die Gründe, aus denen jeder Beklagte zur Teilnahme an dem Schiedsverfahren aufgefordert wird, und das Klagebegehren; b) die Gründe, aus denen der Streitgegenstand in die Zuständigkeit eines Gerichts fällt und aus denen dem Klagebegehren stattgegeben werden kann, wenn das Gericht zugunsten des Klägers erkennt; c) eine Erklärung, warum es dem Kläger unmöglich war, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch andere Mittel als ein Schiedsverfahren beizulegen; d) einen Nachweis der Zustimmung oder Einwilligung der Streitparteien, wenn dies eine Voraussetzung für ein Schiedsverfahren ist; e) den Namen der Person, die der Kläger zum Mitglied des Schiedsgerichts bestimmt hat. Das Sekretariat übermittelt jeder Vertragspartei umgehend eine Abschrift des Schriftstücks.

Art. 3

1) Innerhalb von sechzig Tagen, nachdem alle Beklagten Abschriften des in Artikel 2 beschriebenen Schriftstücks erhalten haben, bestimmen die Beklagten gemeinsam eine Person, die als Mitglied des Gerichts tätig werden soll. Innerhalb dieser Frist können die Beklagten gemeinsam oder einzeln jeder Streitpartei und dem Sekretariat ein Schriftstück übermitteln, in dem sie einzeln oder gemeinsam ihre Antworten auf das in Artikel 2 bezeichnete Schriftstück sowie etwaige Widerklagen aufführen, die sich aus dem Streitgegenstand ergeben. 2) Innerhalb von dreissig Tagen nach Benennung der beiden Mitglieder des Gerichts haben sich diese auf einen dritten Schiedsrichter zu einigen. Er darf nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen wie eine Streitpartei oder seinen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben oder in ihrem Dienst stehen. 3) Benennt eine Seite nicht innerhalb der gesetzten Frist einen Schiedsrichter oder wird der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der gesetzten Frist ernannt, so kann auf Ersuchen einer Streitpartei der Präsident des Internationalen Gerichtshofs oder, wenn er verhindert ist oder dieselbe Staatsangehörigkeit wie eine Streitpartei besitzt, der Vizepräsident oder, wenn er verhindert ist oder dieselbe Staatsangehörigkeit wie eine Streitpartei besitzt, der ranghöchste Richter, der nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzt wie eine Streitpartei, einen bzw. mehrere Schiedsrichter ernennen. 4) Der dritte Schiedsrichter wird als Präsident des Schiedsgerichts tätig. 5) Das Gericht ist gebildet, sobald der Präsident bestimmt ist.

Art. 4

1) Wird aus einem Grund, der nach Ansicht des Präsidenten oder der verbleibenden Mitglieder des Gerichts unabhängig vom Willen der Streitparteien oder mit einer ordnungsgemässen Führung des Schiedsverfahrens vereinbar ist, ein Sitz des Gerichts frei, so wird er gemäss der folgenden Bestimmungen besetzt: a) wird der Sitz infolge des Rücktritts eines von einer Streitpartei ernannten Mitglieds frei, so bestimmt diese Partei innerhalb von zehn Tagen nach Freiwerden des Sitzes einen Ersatz, b) wird der Sitz infolge des Rücktritts des Präsidenten oder eines nach Artikel 3 Absatz 3 ernannten Mitglieds frei, so wird nach Artikel 3 Absatz 2 bzw. 3 ein Ersatz bestimmt. 2) Wird ein Sitz aus einem anderen Grund frei oder wird ein nach Absatz 1 freigewordener Sitz nicht besetzt, so sind die verbleibenden Mitglieder des Gerichts ungeachtet des Artikels 1 befugt, auf Antrag einer Partei das Verfahren fortzuführen und die endgültige Entscheidung des Gerichts zu verkünden.

Art. 5

1) Das Gericht bestimmt Tag und Ort seiner Sitzungen. 2) Das Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, und alle dem Gericht vorgelegten Unterlagen sind vertraulich. Jedoch hat die Organisation ein Recht auf Anwesenheit und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen. Ist die Organisation Partei im Verfahren, so haben alle Vertragsparteien ein Recht auf Anwesenheit und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen. 3) Eine Streitigkeit über die Zuständigkeit des Gerichts wird von diesem vorab entschieden. 4) Das Verfahren ist schriftlich; jede Partei hat das Recht, zur Stützung ihres tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens schriftliche Beweismittel vorzulegen. Jedoch können, wenn das Gericht dies für zweckmässig hält, mündliche Ausführungen und Zeugenaussagen gemacht werden. 5) Das Verfahren beginnt mit der Einreichung der Klageschrift, in der die Ausführungen des Klägers, die damit zusammenhängenden Tatsachen, gestützt durch Beweismittel, sowie die herangezogenen Rechtsgrundsätze enthalten sind. Darauf folgt die Klagebeantwortung. Der Kläger kann auf die Klagebeantwortung eine Replik einreichen, und der Beklagte kann eine Duplik einreichen. Zusätzliche Schriftsätze werden nur eingereicht, wenn das Gericht dies für erforderlich hält. 6) Das Gericht entscheidet über Widerklagen, die sich unmittelbar aus dem Streitgegenstand ergeben, wenn sie in seine in Artikel 15 des Übereinkommens festgelegte Zuständigkeit fallen. 7) Einigen sich die Streitparteien während des Verfahrens, so wird dies in Form einer mit Zustimmung der Parteien verkündeten Entscheidung des Gerichts festgehalten. 8) Das Gericht kann das Verfahren jederzeit beenden, wenn es entscheidet, dass die Streitigkeiten seine in Artikel 15 des Übereinkommens festgelegte Zuständigkeit überschreiten. 9) Die Beratungen des Gerichts sind geheim. 10) Die Entscheidungen des Gerichts ergehen schriftlich und werden schriftlich begründet. Die Beschlüsse und Entscheidungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern. Ein Mitglied, dessen Meinung von der Entscheidung abweicht, kann eine getrennte schriftliche Begründung vorlegen. 11) Das Gericht übermittelt seine Entscheidung dem Sekretariat, das sie an alle Vertragsparteien verteilt. 12) Das Gericht kann im Einklang mit den in diesem Anhang niedergelegten Verfahrensregeln zusätzliche Verfahrensregeln annehmen, die für das Verfahren zweckdienlich sind.

Art. 6

Wird eine Partei nicht tätig, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, eine Entscheidung auf Grund ihres Vorbringens zu fällen. Vor Abgabe seiner Entscheidung hat sich das Gericht zu vergewissern, dass es zuständig und der Fall tatsächlich und rechtlich begründet ist.

Art. 7

Jede Vertragspartei oder die Organisation kann beim Gericht beantragen, dem Verfahren beizutreten und zusätzlich Streitpartei zu werden. Das Gericht gibt dem Antrag statt, wenn es feststellt, dass der Antragsteller ein wesentliches Interesse an der Sache hat.

Art. 8

Das Gericht kann auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus Sachverständige zu seiner Unterstützung ernennen.

Art. 9

Jede Vertragspartei oder die Organisation stellen alle Unterlagen zur Verfügung, die das Gericht entweder auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus für das Verfahren und die Erledigung der Streitigkeit für erforderlich hält.

Art. 10

Vor Abgabe eines Endurteils kann das Gericht vorläufige Massnahmen aufzeigen, die es für erforderlich hält, um die jeweiligen Rechte der Streitparteien zu schützen.

Art. 11

1) Die Entscheidung des Gerichts muss im Einklang mit dem Völkerrecht stehen und gegründet sein: a) auf das Übereinkommen; b) auf allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze. 2) Die Entscheidung des Gerichts einschliesslich einer nach Artikel 5 Absatz 7 auf Grund einer Einigung zwischen den Streitparteien gefällten Entscheidung ist für alle Streitparteien verbindlich und ist von ihnen nach Treu und Glauben auszuführen. Ist die Organisation Streitpartei und entscheidet das Gericht, dass ein Beschluss eines ihrer Organe nichtig ist, weil er nicht durch das Übereinkommen gestattet ist oder nicht in Einklang damit steht, so ist die Entscheidung des Gerichts für alle Vertragsparteien verbindlich. 3) Bei Streitigkeiten über den Sinn oder die Tragweite seiner Entscheidung wird diese vom Gericht auf Ersuchen einer Streitpartei ausgelegt.

Art. 12

Sofern das Gericht wegen der besonderen Umstände des Falles nicht anders entscheidet, werden die Kosten des Gerichts einschliesslich der Bezüge seiner Mitglieder zu gleichen Teilen von den Streitparteien getragen. Besteht eine Partei aus mehreren Klägern bzw. Beklagten, so wird der Kostenanteil dieser Partei vom Gericht unter die einzelnen Kläger bzw. Beklagten dieser Partei aufgeteilt. Ist die Organisation Streitpartei, so gelten ihre mit dem Schiedsverfahren verbundenen Kosten als Verwaltungskosten der Organisation.

Fussnoten

3

Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 1988 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 17. Mai 1989 In Kraft getreten für die Schweiz am 17. Mai 1989 AS 1989 1926

1

Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2

Das Übereink., sein Anhang und die Betriebsvereinbarung wurden bereinigt gemäss Änd. der Inmarsat-Versammlung vom 16. Okt. 1985, 19. Jan. 1989 (AS 2007 3365) und 24. April 1998, für die Schweiz in Kraft seit 31. Juli 2001 (AS 2007 3937).

3

AS 1989 1925

4

SR 0.790

5

SR 0.747.363.33

6

SR 0.784.403.1

7

SR 0.784.01

8

SR 0.784.02 0.784.607 Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation. Übereink. 0.784.607 Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation. Übereink. 0.784.607 Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation. Übereink.

9

SR 0.120 0.784.607 Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation. Übereink. 0.784.607 Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation. Übereink.

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