Notenaustausch vom 11./28. September 1989 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen bei Basel/Saint-Louis-Autobahn

Typ Andere
Veröffentlichung 1989-09-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Übersetzung[^1]

Schweizerische Botschaft in Frankreich

Paris, den 28. September 1989

An das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Paris

Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, den Empfang seiner Note vom 11. September 1989 betreffend die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf französischem Hoheitsgebiet in Saint‑Louis und auf schweizerischem Hoheitsgebiet in Basel zwischen den Grenzsteinen Nrn. 8 und 10, die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:

«Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen Frankreich und der Schweiz vom 28. September 1960[^2] über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und der Grenzabfertigung während der Fahrt, ihr folgendes mitzuteilen: / SR 0.631.252.934.95 «Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen Frankreich und der Schweiz vom 28. September 1960[^2] über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und der Grenzabfertigung während der Fahrt, ihr folgendes mitzuteilen: / SR 0.631.252.934.95 «Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen Frankreich und der Schweiz vom 28. September 1960[^2] über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und der Grenzabfertigung während der Fahrt, ihr folgendes mitzuteilen: / SR 0.631.252.934.95
Die französische Regierung hat von der Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf französischem Hoheitsgebiet in Saint‑Louis und auf schweizerischem Hoheitsgebiet in Basel, die vom Generaldirektor der französischen Zollverwaltung am 5. April 1989 und vom Generaldirektor der schweizerischen Zollverwaltung am 6. Juni 1989 unterzeichnet wurde, Kenntnis genommen. Die französische Regierung hat von der Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf französischem Hoheitsgebiet in Saint‑Louis und auf schweizerischem Hoheitsgebiet in Basel, die vom Generaldirektor der französischen Zollverwaltung am 5. April 1989 und vom Generaldirektor der schweizerischen Zollverwaltung am 6. Juni 1989 unterzeichnet wurde, Kenntnis genommen. Die französische Regierung hat von der Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf französischem Hoheitsgebiet in Saint‑Louis und auf schweizerischem Hoheitsgebiet in Basel, die vom Generaldirektor der französischen Zollverwaltung am 5. April 1989 und vom Generaldirektor der schweizerischen Zollverwaltung am 6. Juni 1989 unterzeichnet wurde, Kenntnis genommen.
Diese Vereinbarung hat folgenden Wortlaut: Diese Vereinbarung hat folgenden Wortlaut: Diese Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
Art. 1 Art. 1 Art. 1
1. In Saint‑Louis werden auf französischem Hoheitsgebiet und in Basel auf schweizerischem Hoheitsgebiet zwischen den Grenzsteinen Nrn. 8 und 10 nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. 1. In Saint‑Louis werden auf französischem Hoheitsgebiet und in Basel auf schweizerischem Hoheitsgebiet zwischen den Grenzsteinen Nrn. 8 und 10 nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. 1. In Saint‑Louis werden auf französischem Hoheitsgebiet und in Basel auf schweizerischem Hoheitsgebiet zwischen den Grenzsteinen Nrn. 8 und 10 nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
2. Die Grenzabfertigungsstellen werden bezeichnet: 2. Die Grenzabfertigungsstellen werden bezeichnet: 2. Die Grenzabfertigungsstellen werden bezeichnet:
von der französischen Zollverwaltung: Zollamt Saint‑Louis Bâle Autoroute; von der französischen Zollverwaltung: Zollamt Saint‑Louis Bâle Autoroute; von der französischen Zollverwaltung: Zollamt Saint‑Louis Bâle Autoroute;
von der schweizerischen Zollverwaltung: GZA Basel/Saint-LouisAutobahn. von der schweizerischen Zollverwaltung: GZA Basel/Saint-LouisAutobahn. von der schweizerischen Zollverwaltung: GZA Basel/Saint-LouisAutobahn.
3. Die französische und die schweizerische Eingangs‑ und Ausgangsabfertigung von Personen und Waren finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt. 3. Die französische und die schweizerische Eingangs‑ und Ausgangsabfertigung von Personen und Waren finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt. 3. Die französische und die schweizerische Eingangs‑ und Ausgangsabfertigung von Personen und Waren finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
Art. 2 Art. 2 Art. 2
1. Die auf französischem Hoheitsgebiet gelegene Zone umfasst: 1. Die auf französischem Hoheitsgebiet gelegene Zone umfasst: 1. Die auf französischem Hoheitsgebiet gelegene Zone umfasst:
einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, der wie folgt begrenzt ist: einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, der wie folgt begrenzt ist: einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, der wie folgt begrenzt ist:
durch die Landesgrenze von Grenzstein 8 zu Grenzstein 10;
durch den Zaun, der an die Nordseite der Zollstrasse grenzt, vom Grenzstein Nr. 10 bis zum Schnittpunkt mit der Ostseite der Brücke der Dr. Hurst‑Strasse;
durch eine Gerade vertikal zur Ostseite der Brücke der Dr. HurstStrasse, vom Zaun im Norden der Zollstrasse, verlängert durch die Ostseite der Dr. Hurst‑Strasse bis zum Schnittpunkt mit der Nordseite der Verbindungsstrasse des städtischen Netzes zur Handelsplattform;
durch den nördlichen Teil der Verbindungsstrasse des städtischen Netzes zur Handelsplattform vom Schnittpunkt mit der Dr. Hurst-Strasse, verlängert durch die Begrenzung des Grundstückes (gekennzeichnet durch eine Lärmschutzmauer und einen Zaun) bis zum Grenzstein Nr. 8;
unter Ausschluss unter Ausschluss unter Ausschluss
der Lokale, die ausschliesslich den französischen Verwaltungen zur Benützung vorbehalten sind;
der technischen Lokale;
des Gebäudes der Speditionsgesellschaften sowie deren Parkplätze;
einen den schweizerischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor bestehend aus: einen den schweizerischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor bestehend aus: einen den schweizerischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor bestehend aus:
den im Handelsgebäude befindlichen Lokalen, den Abfertigungskabinen für Handelswaren, den Magazinen, den Gebäuden Nord und Süd für den Reisendenverkehr, den Abfertigungskabinen Nord und Süd für den Reisendenverkehr.
2. Die auf schweizerischem Hoheitsgebiet liegende Zone, die von den Bediensteten der beiden Staaten gemeinsam benützt wird, umfasst den Teil der Schlachthofstrasse vom Eingang zum Parkplatz, der ‹am Bachgraben› genannt wird, bis zum Schnittpunkt mit der Neudorfstrasse. 2. Die auf schweizerischem Hoheitsgebiet liegende Zone, die von den Bediensteten der beiden Staaten gemeinsam benützt wird, umfasst den Teil der Schlachthofstrasse vom Eingang zum Parkplatz, der ‹am Bachgraben› genannt wird, bis zum Schnittpunkt mit der Neudorfstrasse. 2. Die auf schweizerischem Hoheitsgebiet liegende Zone, die von den Bediensteten der beiden Staaten gemeinsam benützt wird, umfasst den Teil der Schlachthofstrasse vom Eingang zum Parkplatz, der ‹am Bachgraben› genannt wird, bis zum Schnittpunkt mit der Neudorfstrasse.
Art. 3 Art. 3 Art. 3
Ein Zonenplan mit zwölf Anhängen, auf dem: Ein Zonenplan mit zwölf Anhängen, auf dem: Ein Zonenplan mit zwölf Anhängen, auf dem:
der gemeinsam benützte Sektor grün gefärbt ist; der gemeinsam benützte Sektor grün gefärbt ist; der gemeinsam benützte Sektor grün gefärbt ist;
derjenige Teil, der vom gemeinsam benützten Sektor ausgenommen ist, schwarz gefärbt ist; derjenige Teil, der vom gemeinsam benützten Sektor ausgenommen ist, schwarz gefärbt ist; derjenige Teil, der vom gemeinsam benützten Sektor ausgenommen ist, schwarz gefärbt ist;
die den französischen Bediensteten vorbehaltenen Lokale blau gefärbt sind; die den französischen Bediensteten vorbehaltenen Lokale blau gefärbt sind; die den französischen Bediensteten vorbehaltenen Lokale blau gefärbt sind;
die den schweizerischen Bediensteten vorbehaltenen Lokale rot gefärbt sind; die den schweizerischen Bediensteten vorbehaltenen Lokale rot gefärbt sind; die den schweizerischen Bediensteten vorbehaltenen Lokale rot gefärbt sind;
bildet integrierender Bestandteil der Vereinbarung[^3]. / Dieser Plan ist in der AS nicht veröffentlicht und findet sich daher auch nicht in der vorliegenden Sammlung. bildet integrierender Bestandteil der Vereinbarung[^3]. / Dieser Plan ist in der AS nicht veröffentlicht und findet sich daher auch nicht in der vorliegenden Sammlung. bildet integrierender Bestandteil der Vereinbarung[^3]. / Dieser Plan ist in der AS nicht veröffentlicht und findet sich daher auch nicht in der vorliegenden Sammlung.
Art. 4 Art. 4 Art. 4
Es wurde vereinbart, dass beide Zollverwaltungen für die freie Benützung der Waagen, die sich im gemeinsamen Sektor befinden, die nötigen Mittel einsetzen, um den Zugang in die technischen Räume zu gewähren, die sich in den zur alleinigen Benützung gehörenden Sektoren befinden. Es wurde vereinbart, dass beide Zollverwaltungen für die freie Benützung der Waagen, die sich im gemeinsamen Sektor befinden, die nötigen Mittel einsetzen, um den Zugang in die technischen Räume zu gewähren, die sich in den zur alleinigen Benützung gehörenden Sektoren befinden. Es wurde vereinbart, dass beide Zollverwaltungen für die freie Benützung der Waagen, die sich im gemeinsamen Sektor befinden, die nötigen Mittel einsetzen, um den Zugang in die technischen Räume zu gewähren, die sich in den zur alleinigen Benützung gehörenden Sektoren befinden.
**Art. 5 ** **Art. 5 ** **Art. 5 **
Die Aufnahme von Annexbetrieben in der Zone ist nicht erlaubt. Die Aufnahme von Annexbetrieben in der Zone ist nicht erlaubt. Die Aufnahme von Annexbetrieben in der Zone ist nicht erlaubt.
Art. 6 Art. 6 Art. 6
1. Die Regionaldirektion des Zolls in Mülhausen und die Direktion des I. Zollkreises in Basel regeln gemeinsam die Einzelheiten, besonders die Abwicklung des Verkehrs, im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Verwaltungen. 1. Die Regionaldirektion des Zolls in Mülhausen und die Direktion des I. Zollkreises in Basel regeln gemeinsam die Einzelheiten, besonders die Abwicklung des Verkehrs, im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Verwaltungen. 1. Die Regionaldirektion des Zolls in Mülhausen und die Direktion des I. Zollkreises in Basel regeln gemeinsam die Einzelheiten, besonders die Abwicklung des Verkehrs, im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Verwaltungen.
2. Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten bei den nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben. 2. Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten bei den nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben. 2. Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten bei den nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben.
3. Die Bedingungen der Nutzung und des Betriebes der Gebäude und der Infrastruktur werden durch folgende Bestimmungen geregelt: 3. Die Bedingungen der Nutzung und des Betriebes der Gebäude und der Infrastruktur werden durch folgende Bestimmungen geregelt: 3. Die Bedingungen der Nutzung und des Betriebes der Gebäude und der Infrastruktur werden durch folgende Bestimmungen geregelt:
Vereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz vom 9. November 1981 über die Entschädigung für die Benützung der Büros der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen; Vereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz vom 9. November 1981 über die Entschädigung für die Benützung der Büros der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen; Vereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz vom 9. November 1981 über die Entschädigung für die Benützung der Büros der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen;
Zusatzvereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz vom / 10. November 1981 über die Entschädigungen für die Benützung der / Büros der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen / (Finanzierung der Strassenplattform). Zusatzvereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz vom / 10. November 1981 über die Entschädigungen für die Benützung der / Büros der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen / (Finanzierung der Strassenplattform). Zusatzvereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz vom / 10. November 1981 über die Entschädigungen für die Benützung der / Büros der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen / (Finanzierung der Strassenplattform).
Art. 7 Art. 7 Art. 7
Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 20. Oktober 1972, bestätigt durch den Notenaustausch vom 9. April 1973[^4] über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen beim Grenzstein Nr. 9 ‹am Bachgraben› und die Ergänzung, die durch den Notenaustausch vom
17.

Oktober 1977[^5] bestätigt wurde. / [AS 1973 1045] / [AS 1978 286] | Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 20. Oktober 1972, bestätigt durch den Notenaustausch vom 9. April 1973[^4] über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen beim Grenzstein Nr. 9 ‹am Bachgraben› und die Ergänzung, die durch den Notenaustausch vom

17.

Oktober 1977[^5] bestätigt wurde. / [AS 1973 1045] / [AS 1978 286] | Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 20. Oktober 1972, bestätigt durch den Notenaustausch vom 9. April 1973[^4] über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen beim Grenzstein Nr. 9 ‹am Bachgraben› und die Ergänzung, die durch den Notenaustausch vom

17.

Oktober 1977[^5] bestätigt wurde. / [AS 1973 1045] / [AS 1978 286] |

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