Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 15. April 1988 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Internationalen Währungsfonds über eine Beteiligung der Schweiz an der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität

Typ Andere
Veröffentlichung 1988-04-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Präsident der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Bern, den 15. April 1988

Herrn Michel Camdessus

Geschäftsführender Direktor

Internationaler Währungsfonds

Washington D. C./USA

Sehr geehrter Herr Direktor,

Der Treuhänder kann im Rahmen dieses Vertrags an Terminen, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Treuhänder vereinbart werden, Ziehungen vornehmen, wobei die letzte Ziehung bis zum 30. Juni 1992 zu erfolgen hat.

2.

a.

Die Summe jeder Ziehung wird in SZR ausgedrückt. Wird zwischen dem Treuhänder und der Schweizerischen Eidgenossenschaft nichts anderes vereinbart, so wird der Betrag von der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den vom Treuhänder festgelegten Valutierungstagen in US‑Dollars auf das ‹Trust›-Konto bei der Federal Reserve Bank of New York, New York, einbezahlt.

Auf Verlangen stellt der Treuhänder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein nicht handelbares Zertifikat aus, worin deren Forderung gegenüber dem ‹Trust› bestätigt wird, die sich aus einer unter diesem Vertrag ausstehenden Ziehung ergibt.

3.

a.

Die Mittel aus den Ziehungen werden für die Auszahlung von Trust‑Krediten verwendet. Die entsprechenden Beträge werden der Schweizerischen Eidgenossenschaft in zehn gleichen halbjährlichen Raten zurückbezahlt, beginnend 5½ und endend zehn Jahre nach dem Auszahlungsdatum; für den Fall, in dem der Betrag einer Ziehung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ziehungsdatum vollumfänglich ausbezahlt wurde, wird im Sinne dieser Bestimmung angenommen, dass dieser innerhalb von 6 Monaten ab Ziehungsdatum ausbezahlt worden sei. Rückzahlungen durch den ‹Trust› erfolgen am oder unmittelbar nach dem Fälligkeitsdatum.

Nach Absprache zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Treuhänder kann jede Ziehung durch den Treuhänder zu einem beliebigen Zeitpunkt ganz oder teilweise zurückbezahlt werden.

Wird eine Ziehung an einem Datum fällig, das kein Arbeitstag des IMF ist, gilt der nächstfolgende IMF‑Arbeitstag als Fälligkeitstermin.

Die ausstehenden Beträge jeder Ziehung tragen keine Zinsen.

Tilgungszahlungen erfolgen in US‑Dollars auf eine von der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezeichnete Bank.

6.

a.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist berechtigt, jederzeit alle Forderungen ganz oder teilweise an ein beliebiges IMF‑Mitglied, an die Zentralbank oder eine andere durch ein Mitglied bezeichnete Finanz‑ oder Währungsbehörde im Sinne von Artikel V, Abschnitt 1 oder an eine sonstige amtliche Stelle zu übertragen, welche gemäss Artikel XVII, Abschnitt 3 der IMF‑Statuten als Inhaber von SZR zugelassen ist.

Der Zessionar erwirbt alle unter diesem Vertrag festgelegten Rechte der Schweizerischen Eidgenossenschaft in bezug auf die Rückzahlung der übertragenen Forderung.

Wenn zwischen dem Treuhänder und der Schweizerischen Eidgenossenschaft keine anderen Abmachungen bestehen, werden allen Übertragungen, Transaktionen und Tilgungen jene Wechselkurse zugrunde gelegt, die für die betreffenden Währungen vom IMF am dritten, dem Valutierungsdatum vorangegangenen Tag gegenüber dem SZR ermittelt wurden.

Ändert der IMF die Bewertungsmethode für das SZR, werden alle Übertragungen, Transaktionen und Tilgungszahlungen, die mehr als drei IMF‑Arbeitstage nach dem Zeitpunkt der Änderung erfolgen, aufgrund der neuen Bewertungsmethode berechnet.

Alle sich aus diesem Abkommen ergebenden Fragen werden in gegenseitiger Absprache zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Treuhänder geregelt.

Nimmt die Schweizerische Eidgenossenschaft diesen Vorschlag an, so bildet dieser Brief und Ihre gebührlich bescheinigte Bestätigung dieses Vorschlags ein Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Treuhänder, das in Kraft treten wird, sobald der Treuhänder den Empfang der Mitteilung bestätigt hat, mit der die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Treuhänder bekannt gibt, dass das durch ihre Verfassung geforderte Verfahren abgeschlossen ist.»

Da die Schweizerische Eidgenossenschaft diesen Vorschlag annimmt, bilden Ihr Brief und meine positive Antwort darauf ein Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Treuhänder. Dieses Abkommen tritt auf den Zeitpunkt in Kraft, in welchem der Treuhänder den Erhalt der Note bestätigt, in der die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Treuhänder die Beendigung des verfassungsmässigen Verfahrens mitteilt.

Mit vorzüglicher Hochachtung:

Otto Stich

Der Präsident der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Bern, den 15. April 1988

Herrn Michel Camdessus

Geschäftsführender Direktor

Internationaler Währungsfonds

Washington D. C./USA

Sehr geehrter Herr Direktor,

Im Zeitpunkt der unter Ratifikationsvorbehalt stehenden Unterzeichnung des Vertrags, in welchem die Schweizerische Eidgenossenschaft die Verpflichtung übernimmt, sich an der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität des Internationalen Währungsfonds zu beteiligen, erachte ich es als angebracht, zu verdeutlichen, in welchem Geist und in welchem Rahmen die Schweiz als Nichtmitglied ihren Beitrag zu leisten beabsichtigt.

Die Erweiterte Strukturanpassungsfazilität hat in unserem Verständnis einen vorwiegend monetären Charakter, indem sie darauf abzielt, die Solvenz jener ärmsten Länder zu erhalten, die eine gesunde Wachstumspolitik betreiben und diese Länder innerhalb des Systems der internationalen Arbeitsteilung zu behalten. Obgleich ihrem Wesen nach monetär, trägt die Erweiterte Strukturanpassungsfazilität dazu bei, Bedingungen zu schaffen, welche die Bemühungen der multilateralen und bilateralen Entwicklungshilfe für diese Länder erleichtern und fördern.

Wie bereits anlässlich des Beitritts der Schweiz zu den Allgemeinen Kreditvereinbarungen möchten wir auch diesmal festhalten, dass alle von der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegenüber den Entwicklungsländern unternommenen Massnahmen im Einklang mit den Grundsätzen der schweizerischen Gesetzgebung betreffend die internationale Entwicklungszusammenarbeit stehen müssen. Diesen Grundsätzen zufolge bestehen die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit darin, jene Anstrengungen der Entwicklungsländer zu unterstützen, welche auf eine Verbesserung der Lebensbedingungen ihrer Bevölkerungen, besonders ihrer ärmsten Bevölkerungsgruppen, abzielen: diesen Ländern bei ihren Bemühungen um eine selbständige Entwicklung behilflich zu sein und auf weite Sicht ein besseres Gleichgewicht zwischen den Ländern der Völkergemeinschaft anzustreben. Die Schweizerische Eidgenossenschaft beteiligt sich an der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität in der Erwartung, dass die von den Begünstigten dieser Fazilität verlangten Anpassungsprogramme sich günstig auf die Verwirklichung der obenerwähnten Ziele auswirken. Dies bedingt vor allem, dass diese Programme auf weite Sicht die Aufrechterhaltung und den Ausbau des Produktionsapparates fördern und dass die ärmsten Bevölkerungsschichten durch die Anpassungsprogramme nicht zu stark belastet werden.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist nicht im Exekutivrat des Internationalen Währungsfonds, dem Treuhänder der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität, vertreten und sollte daher vor jedem Beschluss betreffend eine Änderung der Urkunde oder der Kreditpolitik der Fazilität unterrichtet und konsultiert werden. Überdies sollte sie in der Lage sein, den Verlauf der ESAF-Operationen zu verfolgen und diesbezüglich ihre Ansichten zu äussern. Zu diesem Zweck schlage ich vor, hochrangige Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Internationalen Währungsfonds in seiner Eigenschaft als Treuhänder der Fazilität nach gegenseitiger Übereinkunft mindestens zweimal jährlich zusammentreten zu lassen, um während des Zeitraums, in dem die Kredite gewährt und ausbezahlt werden, Meinungen und Informationen auszutauschen. Derartige Zusammenkünfte sollen nötigenfalls auch später und bis zum Zeitpunkt der Auflösung der Fazilität abgehalten werden. Der Internationale Währungsfonds als Treuhänder der Fazilität sollte dafür besorgt sein, dass die schweizerischen Behörden die notwendigen Unterlagen erhalten, um sich über die Angelegenheiten der Fazilität auf dem laufenden zu halten.

Die schweizerische Botschaft in den Vereinigten Staaten wird als Mittlerin für alle Mitteilungen in bezug auf die Fazilität dienen.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie die in diesem Schreiben dargelegten Ansichten und Vorschläge anerkennen würden.

Mit vorzüglicher Hochachtung:

Otto Stich

Internationaler Währungsfonds,

Washington, D. C./USA

Geschäftsführender Direktor

Washington D. C., den 15. April 1988

Herrn Otto Stich

Präsident

der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3003 Bern

Sehr geehrter Herr Präsident,

Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 15. April 1988 zu bestätigen, in welchem Sie mich darüber informieren, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft unter Ratifikationsvorbehalt bereit ist, der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität ein Darlehen zu gewähren; ich beglückwünsche mich zu diesem Abkommen, und ich danke Ihnen dafür. Ich bestätige Ihnen, dass ich die in Ihrem Brief zum Ausdruck kommenden Auffassungen teile und dass ich den darin formulierten Vorschlägen zustimme. Die grosszügige Unterstützung, die die Schweizerische Eidgenossenschaft der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität zukommen lässt, zeugt klar vom langjährigen Engagement der Schweiz für die internationale Währungszusammenarbeit und für die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der ärmsten Mitglieder der Völkergemeinschaft.

Ich verstehe vollkommen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft als Darlehensgeberin des ESAF-Trust in Situationen, wie sie in Ihrem Brief beschrieben sind, vollumfänglich informiert und konsultiert werden möchte. Ich bin daher gerne bereit, mich im Namen des Fonds mit dem im erwähnten Brief dargelegten Informations‑ und Konsultationsverfahren einverstanden zu erklären.

In meinem Namen und im Namen der Fonds‑Mitglieder möchte ich Ihnen aufrichtig danken für den Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu dieser bedeutenden Initiative.

Mit vorzüglicher Hochachtung:

Michel Camdessus

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