Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988
1 vom 1. Mai 1988 (Stand am 11. März 2013)
Das Volk des Landes Glarus, eingedenk seiner Verantwortung vor Gott, den Menschen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gibt sich folgende Verfassung: Erstes Kapitel: Allgemeine Grundsätze Erster Abschnitt: Grundlage der Verfassung
Art. 1
1 Der Kanton Glarus ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Die Staatsgewalt beruht im Volk. Es übt diese unmittelbar an der Landsgemeinde, an der Gemeindeversammlung und an der Urne, mittelbar durch die von ihm ge-
2 wählten Behörden und Angestellten aus.
3 Die Verfassung und die gesamte übrige Rechtsordnung des Kantons unterstehen dem Bundesrecht. Zweiter Abschnitt: Grundrechte und Staatsgrundsätze
Art. 2 Geltung der Grundrechte
1 Alle Staatsgewalt ist durch die Grundrechte beschränkt.
2 Jedermann soll bei der Ausübung seiner Grundrechte die Rechte anderer achten.
3 Die Grundrechte können nur im Rahmen der Verfassung und aufgrund des Gesetzes eingeschränkt werden. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.
4 Kein Eingriff in die Freiheit darf weiter gehen, als es ein zulässiger Zweck und ein überwiegendes öffentliches Interesse erfordern.
5 In der Ausübung privatrechtlicher Befugnisse haben Kanton und Gemeinden Sinn und Geist der Grundrechte zu wahren.
Art. 3 Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen
Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen sind unantastbar.
Art. 4 Rechtsgleichheit
1 Die Rechtsgleichheit ist für jedermann gewährleistet.
2 Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Sprache, seiner Rasse, seiner Heimat oder Herkunft, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Ansichten benachteiligt oder bevorzugt werden.
Art. 5 Persönliche Freiheit
1 Jedermann hat das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit, Bewegungsfreiheit, persönliche Sicherheit, Schutz der Gesundheit sowie Schutz vor Missbrauch der ihn betreffenden Daten.
2 Das Privatleben und das Hausrecht sind unverletzlich.
Art. 6 Glaubensund Gewissensfreiheit
Die Glaubensund Gewissensfreiheit ist unverletzlich.
Art. 7 Kirchenund Kultusfreiheit
Die freie Bildung religiöser Gemeinschaften und die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen sind gewährleistet, soweit sie nicht die öffentliche Ordnung oder den konfessionellen Frieden ernsthaft beeinträchtigen.
Art. 8 Meinungsfreiheit
Die freie Meinungsbildung, Meinungsäusserung und Meinungsverbreitung in Wort, Schrift und Bild oder auf andere Weise ist gewährleistet, soweit die öffentliche Ordnung, der Jugendschutz und der Schutz der persönlichen Verhältnisse Dritter gewahrt bleiben.
Art. 9 Medienfreiheit
1 Die Freiheit der Medien ist gewährleistet.
2 Es besteht keine Zensur von Presse, Film oder andern Medien.
Art. 10 Kulturund Kunstfreiheit
Die Freiheit der Kultur und der Kunst ist gewährleistet.
Art. 11 Unterrichtsund Lehrfreiheit
Die Unterrichtsund Lehrfreiheit ist in den Schranken des Gesetzes sowie der Ziele der öffentlichen Schulund Bildungsförderung gewährleistet.
Art. 12 Vereinsund Versammlungsfreiheit
1 Die Vereinsund Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
2 Versammlungen und Kundgebungen auf öffentlichem Grund können von einer Bewilligung abhängig gemacht werden. Sie dürfen nur verboten oder eingeschränkt werden, wenn eine ernste und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht.
Art. 13 Niederlassungsfreiheit
Die freie Niederlassung ist gewährleistet.
Art. 14 Eigentumsgarantie
1 Das Eigentum ist gewährleistet.
2 Das Gesetz kann im öffentlichen Interesse Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen vorsehen.
3 für Enteignungen sowie für Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.
Art. 15 Wirtschaftsfreiheit
Die freie wirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere die freie Wahl und Ausübung eines Berufes und die freie Erwerbstätigkeit, ist gewährleistet.
Art. 16 Rechtsschutz
1 Niemand darf dem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.
2 Jede Behörde und Amtsstelle hat den Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Jedermann hat Anspruch auf Einsicht in ihn betreffende Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern.
3 Die staatlichen Organe müssen ihre Entscheide begründen und die dagegen bestehenden Rechtsmittel angeben; vorbehalten bleiben gesetzliche Ausnahmen.
4 für Bedürftige ist die Rechtspflege im Rahmen des Gesetzes unentgeltlich.
5 Die Gesetzgebung bestimmt die für die Betroffenen notwendigen Garantien bei Hausdurchsuchung, Verhaftung oder Beschlagnahmung sowie während der Strafuntersuchung, des Strafvollzugs oder der Versorgung.
Art. 17 Grundsätze des staatlichen Handelns
Jedes staatliche Handeln muss rechtmässig und verhältnismässig sein sowie Treu und Glauben achten.
Art. 18 Staatshaftung
1 Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften haften für den Schaden, den ihre Behördenmitglieder, Angestellten und Lehrpersonen oder andere im öffentlichen Auftrag tätige Personen durch eine Amtshandlung rechtswidrig
3 verursacht haben.
2 Sie können auf die Verantwortlichen nach Gesetz Rückgriff nehmen.
3 Die Gesetzgebung kann die Haftung des Staates auf weitere Fälle ausdehnen. Sie kann für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Auftrag die persönliche Haftung
4 nach Bundeszivilrecht vorsehen.
Art. 19 Rückwirkungsverbot
Rückwirkende Erlasse dürfen dem einzelnen keine neuen Belastungen auferlegen. Dritter Abschnitt: Bürgerrecht
Art. 20
1 Das Kantonsbürgerrecht begründet alle Rechte und Pflichten eines Bürgers des Bundes, des Kantons und der Gemeinde.
2 5 Das Kantonsbürgerrecht ist mit dem Gemeindebürgerrecht untrennbar verbunden.
3 6 …
4 Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantonsund des Gemeindebürger-
7 rechts. Vierter Abschnitt: Bürgerpflichten
Art. 21
1 Jedermann hat die Pflichten zu erfüllen, die ihm die Rechtsordnung des Kantons und der Gemeinden auferlegt.
2 Die Teilnahme an der Landsgemeinde, an den Gemeindeversammlungen und an den geheimen Wahlen und Abstimmungen ist Bürgerpflicht. Zweites Kapitel: Öffentliche Aufgaben und Finanzordnung Erster Abschnitt: Umweltschutz und Raumordnung
Art. 22 Schutz der Umwelt
1 Jedermann ist verpflichtet, die Umwelt zu schonen.
2 Der Kanton und die Gemeinden erlassen im Rahmen des Bundesrechts Vorschriften und treffen Massnahmen zum Schutz des Menschen und seiner Umwelt.
3 Sie bewahren die Schönheit und Eigenart der Landschaft und der Ortsbilder sowie der Naturund Kulturdenkmäler.
Art. 23 Raumplanung
Der Kanton und die Gemeinden stellen im Rahmen des Bundesrechts die geordnete Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher.
Art. 24 Bauwesen, Strassen und Gewässer
1 Der Kanton und die Gemeinden regeln das Bauwesen. Den Bedürfnissen der Behinderten ist angemessen Rechnung zu tragen.
2 Der Kanton und die Gemeinden ordnen Planung, Bau und Unterhalt der Strassen und Wege.
3 Der Kanton übt nach Gesetz die Aufsicht über die Gewässer aus.
4 Er stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen sowie über deren Gebrauch und Nutzung auf. Zweiter Abschnitt: Öffentliche Ordnung
Art. 25
Der Kanton und die Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dritter Abschnitt: Sozialwesen
Art. 26 Soziale Sicherheit und allgemeine Wohlfahrt
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die soziale Sicherheit und die allgemeine Wohlfahrt.
2 Die öffentliche Sozialhilfe soll die persönliche Verantwortung und Selbsthilfe stär-
8 ken.
3 Der Kanton übt im Rahmen des Bundesrechts die Aufsicht über das Sozialwesen aus.
Art. 27 Sozialversicherung
Der Kanton und die Gemeinden können die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.
Art. 28 Arbeitslosenfürsorge und Arbeitsrecht
1 Der Kanton regelt im Rahmen des Bundesrechts die Arbeitslosenfürsorge und Arbeitsvermittlung.
2 Er kann in Ergänzung des Bundesrechts Vorschriften über das Arbeitsverhältnis und den Schutz der Arbeitnehmer erlassen.
3 Der Kanton und die Gemeinden können Massnahmen zur Arbeitsbeschaffung treffen.
9 Art. 29 Sozialhilfe und Vormundschaftswesen
1 Die öffentliche Sozialhilfe und das Vormundschaftswesen sind Sache des Kantons. Die Gemeinden unterstützen den Kanton in der Wahrnehmung dieser Aufgaben, soweit dies für eine wirksame und kostengünstige Erfüllung dieser Aufgaben erfor-
10 derlich ist.
2 Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über Sozialhilfeeinrichtungen, im Besonderen über stationäre Einrichtungen.
Art. 30 Betreuung von Ausländern
Der Kanton und die Gemeinden sind bei der Eingliederung der Ausländer behilflich.
Art. 31 Wohnbauförderung
Der Kanton kann den Wohnungsbau fördern oder Mietzinserleichterungen gewähren, sei es selbständig, in Ergänzung des Bundesrechts oder zusammen mit den Gemeinden oder Dritten. Vierter Abschnitt: Gesundheitswesen
Art. 32 Allgemeines
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesundheitsvorsorge und die Krankenpflege.
2 Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über das Gesundheitswesen.
3 Der Kanton ordnet das Medizinalwesen und die Gesundheitspolizei.
4 Er gewährt den im Kanton tätigen, vom Bund anerkannten Krankenversicherungen Beiträge.
Art. 33 Spitäler und Heime
1 Der Kanton gewährleistet den Betrieb eines Spitals mit Standort im Kanton Glarus (Kantonsspital). Das Gesetz regelt die vom Kantonsspital zu erbringenden Leistun-
11 gen und die Rechtsform.
2 12 Die Gemeinden sorgen für die stationäre Altersbetreuung.
3 Sie können Altersund Pflegeheime führen oder deren Führung an Dritte übertra-
13 gen.
4 14 Das Gesetz regelt die Aufsicht. Fünfter Abschnitt: Schutz der Familie
Art. 34
Der Kanton und die Gemeinden sind bestrebt, die Familie als Grundlage des Gemeinwesens zu schützen und zu festigen. Sechster Abschnitt: Schulund Bildungswesen
Art. 35 Schulpflicht
1 Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen obligatorisch.
2 Jedermann soll die öffentlichen Schulen ohne Beeinträchtigung seiner Glaubensund Gewissensfreiheit besuchen können.
3 Beiden Geschlechtern sind die gleichen Ausbildungsmöglichkeiten zu gewährleisten.
4 Während der obligatorischen Schulzeit ist der Unterricht an allen öffentlichen Schulen für Kantonseinwohner unentgeltlich. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Lehrund Unterrichtsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Art. 36 Privatschulen
1 Das Recht, Privatschulen zu errichten und zu führen, ist in den Schranken des Gesetzes gewährleistet.
2 Die Privatschulen können aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden.
Art. 37 Öffentliche Aufgaben im Schulwesen
1 Das gesamte Schulund Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Kantons.
2 Die Gemeinden führen die Volksschule.
3 Der Kanton nimmt im Schulwesen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- a. er führt eine Kantonsschule;
- b. er führt und fördert Berufsschulen und Fortbildungskurse;
15 er fördert den ausserschulischen Musikunterricht. c.
4 Der Kanton kann Aufgaben der Berufsbildung privaten Unternehmen, Wirtschaftsund Berufsverbänden oder andern Organisationen übertragen.
5 Er erleichtert die Ausbildung durch Stipendien und soziale Massnahmen.
16 Art. 38 Kinderhorte Der Kanton regelt die Führung der Kinderhorte.
Art. 39 Sonderschulen und Erziehungsheime
1 Geistig und körperlich behinderte Kinder erhalten unentgeltlich eine angemessene Erziehung und Ausbildung.
2 17 Der Kanton unterstützt oder führt Sonderschulen und Erziehungsheime.
3 Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über die Sonderschulen und Erziehungsheime.
Art. 40 Kulturförderung; Erwachsenenbildung; Jugendarbeit
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern das kulturelle, künstlerische und wissenschaftliche Schaffen.
2 Sie unterstützen die Erwachsenenbildung.
3 Sie fördern die Jugendarbeit.
Art. 41 Sport
Der Kanton und die Gemeinden unterstützen den gesundheitsfördernden Sport. Siebenter Abschnitt: Wirtschaft
Art. 42 Wirtschaftsförderung
1 Der Kanton und die Gemeinden sind bestrebt, alle Bereiche der Wirtschaft zu fördern, indem sie insbesondere günstige Rahmenbedingungen schaffen.
2 Der Kanton und die Gemeinden können im öffentlichen Interesse Organisationen, Werke oder Unternehmen, die der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons dienen, unterstützen, betreiben oder sich daran beteiligen.
3 Der Kanton achtet bei der Wirtschaftsförderung auf eine ausgeglichene Entwicklung aller Landesteile.
Art. 43 Wirtschaftspolizei
Der Kanton kann Vorschriften für die geordnete Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten erlassen.
Art. 44 Landwirtschaft
Der Kanton kann in Ergänzung des Bundesrechts Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft treffen.
Art. 45 Waldwirtschaft
1 Der Kanton ordnet durch Gesetz die Massnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Wälder.
2 Der Kanton und die Gemeinden können in Ergänzung des Bundesrechts Massnahmen zur Förderung der Forstwirtschaft treffen.
Art. 46 Öffentlicher Verkehr und Energie
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern den öffentlichen Verkehr. Sie können sich an Verkehrsunternehmen beteiligen oder solche betreiben.
2 Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausreichende und umweltgerechte Energieversorgung sowie einen sparsamen Energieverbrauch. Sie können sich an Werken für die Energieversorgung beteiligen oder solche betreiben.
Art. 47 Regalrechte
1 Dem Kanton stehen das Bergregal, das Salzregal, das Jagdund das Fischereiregal zu.
2 Er regelt durch Gesetz die Gewinnung und Nutzung der Erdwärme.
Art. 48 Gebäudeversicherung
1 Der Kanton betreibt eine Anstalt für die Gebäudeversicherung.
2 Die Anstalt kann nach Gesetz weitere Sachversicherungen führen.
Art. 49 Kantonalbank
1 Der Kanton betreibt eine Kantonalbank. Er garantiert deren Verbindlichkeiten.
2 Die Kantonalbank muss nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden. Sie hat vor allem der gesamten Volkswirtschaft zu dienen. Achter Abschnitt: Finanzordnung
Art. 50 Steuern und andere Abgaben
1 Der Kanton und die Gemeinden sind berechtigt, für die Bedürfnisse des öffentlichen Haushalts nach Gesetz Steuern zu erheben.
2 Sie besteuern das Einkommen und das Vermögen der natürlichen Personen sowie den Ertrag und das Kapital der juristischen Personen.
3 Das Gesetz bestimmt Art und Umfang der weiteren Steuern. Es regelt die übrigen Abgaben, die Kanton, Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften erheben können.
4 Der Kanton, die Gemeinden und die andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften können aufgrund von Verordnungen oder Gemeindeerlassen Gebühren verlangen.
Art. 51 Steuerpflicht
Alle Steuerpflichtigen haben nach ihren Mitteln und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Staatsund Gemeindelasten mitzutragen.
Art. 52 Finanzhaushalt
1 Der Kanton, die Gemeinden und die andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften müssen ihren Haushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, der Wirkungsorientierung, der Zielorientierung und des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern, unter Vorbehalt der
18 kantonalen Bausteuer, führen.
2 Das Gesetz bestimmt die Einzelheiten der Ausgabenbefugnisse.
3 Es regelt Umfang und Durchführung von Finanzkontrollen durch unabhängige
19 Organe.
4 20 Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen.
Art. 53 Voranschlag und Rechnung
1 Der Voranschlag enthält die voraussichtlichen Einnahmen und die bewilligten Ausgaben der Rechnungsperiode.
2 Die Rechnung enthält sämtliche Einnahmen und Ausgaben und gibt den Stand des Vermögens auf Ende der Rechnungsperiode an.
3 Im Rechnungswesen gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit.
Art. 54 Finanzierung
1 Die Behörden müssen bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen in jedem Fall die finanziellen Auswirkungen beurteilen und, wenn erforderlich, zusätzliche Deckung schaffen.
2 Sie müssen die entsprechenden Angaben und Anträge in die Vorlagen aufnehmen.
21 Kantonsund Gemeindeleistungen an die Aufgabenerfüllung Art. 55
1 Der Kanton richtet den Gemeinden zur Unterstützung ihrer Aufgaben nach Gesetz Abgeltungen und zweckgebundene Finanzhilfen aus.
2 Die Gemeinden können nach Gesetz zu geldwerten Leistungen an die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben des Kantons und der Gemeinden verpflichtet werden.
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