Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (mit Anlage)

Typ Andere
Veröffentlichung 1987-09-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen 1 (Stand am 21. Juni 2019) Die Vertragsparteien dieses Protokolls,

3 , als Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht eingedenk ihrer Verpflichtung aufgrund des Übereinkommens, geeignete Massnahmen zu treffen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen zu schützen, die durch menschliche Tätigkeiten, welche die Ozonschicht verändern oder wahrscheinlich verändern, verursacht werden oder wahrscheinlich verursacht werden, in der Erkenntnis, dass weltweite Emissionen bestimmter Stoffe zu einem erheblichen Abbau der Ozonschicht führen und sie auf andere Weise verändern können, was wahrscheinlich schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zur Folge hat, im Bewusstsein der möglichen klimatischen Auswirkungen von Emissionen dieser Stoffe, im Bewusstsein, dass Massnahmen, die zum Schutz der Ozonschicht vor einem Abbau getroffen werden, auf einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen beruhen sollten, wobei technische und wirtschaftliche Erwägungen zu berücksichtigen sind, entschlossen, die Ozonschicht durch Vorsorgemassnahmen zur ausgewogenen Regelung der gesamten weltweiten Emissionen von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, zu schützen, mit dem Endziel, diese Stoffe auf der Grundlage der Entwicklung wissenschaftlicher Kenntnisse zu beseitigen, wobei technische und wirtschaftliche Erwägungen sowie die Entwicklungsbedürfnisse der Entwicklungs-

4 länder zu berücksichtigen sind, in der Erkenntnis, dass besondere Vorkehrungen zur Deckung des Bedarfs der Entwicklungsländer notwendig sind, einschliesslich der Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel und des Zugangs zu einschlägigen Technologien, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich der Umfang der erforderlichen Mittel vorhersehen lässt und dass die Mittel die internationalen Möglichkeiten zur Behandlung des wissenschaftlich belegten Problems des Ozonabbaus und seiner schädlichen Auswirkungen

5 erheblich verändern können, im Hinblick auf die Vorsorgemassnahmen zur Regelung der Emissionen bestimmter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die bereits auf nationaler und regionaler Ebene getroffen worden sind, angesichts der Bedeutung der Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Erforschung, Entwicklung und Weitergabe alternativer Technologien im Zusammenhang mit der Regelung und Verminderung der Emissionen von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, wobei die Bedürfnisse der Entwicklungslän-

6 der besonders zu berücksichtigen sind; sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

7 1. bedeutet «Übereinkommen» das am 22. März 1985 angenommene Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht; 2. bedeutet «Vertragsparteien» die Vertragsparteien des Protokolls, sofern sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt; 3. bedeutet «Sekretariat» das Sekretariat des Übereinkommens;

8 4. bedeutet «geregelter Stoff» einen in Anlage A, Anlage B, Anlage C, Anlage E oder Anlage F zu dem Protokoll aufgeführten Stoff, gleichviel ob er allein oder in einem Gemisch vorkommt. Der Ausdruck umfasst die Isomere eines solchen Stoffes, sofern in der betreffenden Anlage nichts anderes bestimmt ist, nicht jedoch einen geregelten Stoff oder ein Gemisch, soweit sie in einem hergestellten Erzeugnis mit Ausnahme von Behältern für den Transport oder die Lagerung dieser Stoffe enthalten sind;

9 5. bedeutet «Produktion» die Menge der erzeugten geregelten Stoffe abzüglich der Menge, die durch von den Vertragsparteien zu genehmigende Verfahren vernichtet worden ist, und abzüglich der Menge, die zur Gänze als Ausgangsmaterial zur Herstellung anderer Chemikalien verwendet worden ist. Die wiederverwertete und wiederverwendete Menge ist nicht als «Produktion» anzusehen; 6. bedeutet «Verbrauch» die Produktion geregelter Stoffe zuzüglich der Einfuhren und abzüglich der Ausfuhren; 7. bedeutet «berechneter Umfang» der Produktion, der Einfuhren, der Ausfuhren und des Verbrauchs den in Übereinstimmung mit Artikel 3 bestimmten Umfang; 8. bedeutet «industrielle Rationalisierung» die Übertragung des gesamten oder eines Teiles des berechneten Umfangs der Produktion von einer Vertragspartei auf eine andere, um Wirtschaftlichkeit zu erreichen oder auf erwartete Versorgungsmängel aufgrund von Betriebsschliessungen zu reagieren;

10 9. …

Art. 2 Regelungsmassnahmen

11 1.–4. … 5. Jede Vertragspartei kann für einen oder mehrere Regelungszeiträume einen beliebigen Teil des in den Artikeln 2A bis 2F und in den Artikeln 2H und 2J festgelegten berechneten Umfangs ihrer Produktion auf eine andere Vertragspartei übertragen, sofern der gesamte berechnete Umfang der zusammengefassten Produktion der betreffenden Vertragsparteien für jede Gruppe geregelter Stoffe die in den genannten Artikeln für diese Gruppe festgelegten Produktionsgrenzen nicht übersteigt. Eine solche Übertragung der Produktion wird dem Sekretariat von jeder der

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Dezember 1988 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Dezember 1988 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1989 AS 1989 477; BBl 1988 II 941

[^1]: Die Änd. vom 29. Juni 1990 (SR 0.814.021.1 ; AS 1993 1078), 25. Nov. 1992 (SR 0.814.021.2 ; AS 2002 2793), 17. Sept. 1997 (SR 0.814.021.3 ; AS 2003 3288) 3. Dez. 1999 (SR 0.814.021.4 ; AS 2003 3294) und 15. Okt. 2016 (SR 0.814.021.5 ; AS 2018 5421), sind im vorliegenden Text eingebaut, gelten aber nur im Verhältnis zu je- nen Staaten, die ihnen beigetreten sind. Siehe deshalb ihre eigenen Geltungsbereiche.

[^2]: AS 1989 476

[^3]: SR 0.814.02

[^4]: Fassung gemäss Art. 1 Bst. A der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229).

[^5]: Fassung gemäss Art. 1 Bst. A der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229).

[^6]: Fassung gemäss Art. 1 Bst. A der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229).

[^7]: SR 0.814.02

[^8]: Fassung gemäss Art. 1 Bst. B der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229). Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. A der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 (AS 2018 5421). 0.814.021 Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen. Montrealer Prot.

[^9]: Fassung gemäss Art. 1 Bst. B der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229).

[^10]: Eingefügt durch Art. 1 Bst. B der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229). Aufgehoben durch Art. 1 Bst. B der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541).

[^11]: Aufgehoben durch die Anpassungen vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und mit Wirkung für die Schweiz seit 7. März 1991 (AS 1992 2228 2227; BBl 1991 IV 229).

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.