Abkommen vom 2. Juni 1987 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Stempel auf Edelmetallwaren
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik,
vom Wunsch geleitet, den Austausch von Edelmetallwaren unter Zusicherung des Konsumentenschutzes zu fördern und zu erleichtern, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen
und haben hiefür folgendes vereinbart:
Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:
- a) die Ausdrücke «eine Partei» und «die andere Partei»; je nach Zusammenhang, Frankreich oder die Schweiz;
- b) das Wort «Frankreich» die europäischen und überseeischen Departemente der Französischen Republik. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind jedoch nicht anwendbar im Departement Guyana vor der Veröffentlichung des in Artikel 553bis des «Code général des Impôts» vorgesehenen Dekretes und in den Departementen Ober- und Südkorsika, solange die in Artikel 27 des Gesetzes 6610 vom 6. Januar 1966 vorgesehenen Bestimmungen anwendbar sind;
- c) das Wort «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
- d) der Ausdruck «zuständige Behörde»
- 1) im Falle von Frankreich die Generaldirektion der Steuerverwaltung (Direction Générale des Impôts),
- 2) im Falle der Schweiz das Zentralamt für Edelmetallkontrolle;
- e) der Ausdruck «Schweizerisches Gesetz» das Bundesgesetz vom 20. Juni 1933[^1] über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren und seine Vollziehungsverordnung vom 8. Mai 1934[^2];
- f) der Ausdruck «Französisches Gesetz» die Gesetze vom 9. November 1797 («loi du Brumaire An VI – 9 novembre 1797»), 25. Januar 1884, 8. April 1910, 23. Januar 1972 und 1. Juli 1983, sowie die kodifizierten Texte im «Code général des Impôts» (Art. 521–553bis, mit Ausnahme der Vorschriften betreffend die zusammengesetzten Waren aus Edelmetallen und anderen Metallen und derjenigen über Gold‑, Silber- und Platinplaqué oder ‑doublé);
- g) der Ausdruck «Edelmetallwaren» Waren aus Gold‑, Silber- und Platinlegierungen, wie sie im französischen und schweizerischen Gesetz vorgesehen sind, eingeschlossen die Uhren, ihre Zubehörteile sowie die Uhrgehäuse;
- h) der Ausdruck «amtlicher Stempel»
- 1) für die Schweiz: die in Artikel 15 des schweizerischen Gesetzes vorgesehenen amtlichen Stempel (Punzen) und Kontermarken,
- 2) für Frankreich: die in den Artikeln 523 und 524 des «Code général des Impôts» vorgesehenen Punzen;
- i) der Ausdruck «Stempel des Fabrikanten» («Fabrikantenstempel»)
- 1) für die Schweiz: die in Artikel 9 des schweizerischen Gesetzes vorgesehene Verantwortlichkeitsmarke,
- 2) für Frankreich: den in Artikel 524, Absatz 2 und Artikel 548, Absatz 1 des «Code général des Impôts» vorgesehenen Stempel;
- j) der Ausdruck «Feingehaltsangabe» die in Artikel 7 des schweizerischen Gesetzes vorgesehene Bezeichnung.
Art. 2
(1) Edelmetallwaren, die im Zeitpunkt ihrer Einfuhr in die Schweiz den amtlichen französischen Stempel, den Stempel des Fabrikanten und die Feingehaltsangabe tragen, werden nicht einer neuerlichen Prüfung, einer neuen Kontrolle oder Stempelung in der Schweiz unterworfen, vorausgesetzt, diese Waren entsprechen den Bestimmungen des schweizerischen Gesetzes.
Vorbehalten bleiben die in Artikel 4 dieses Abkommens vorgesehenen Stichproben.
Anlässlich der Zollabfertigung werden die Waren einem Kontrollamt vorgelegt, welches das Vorhandensein der amtlichen französischen Stempel überprüft und, soweit dies vorgesehen ist, die Gebühren der Edelmetallkontrolle erhebt.
(2) Edelmetallwaren, die im Zeitpunkt ihrer Einfuhr in Frankreich die amtlichen schweizerischen Stempel, den Stempel des Fabrikanten und die Feingehaltsangabe tragen, werden nicht einer neuerlichen Prüfung, einer neuen Kontrolle oder Stempelung – weder der amtlichen Stempelung noch der Stempelung mit dem Fabrikantenstempel – unterworfen, vorausgesetzt, diese Waren entsprechen den Bestimmungen des französischen Gesetzes.
Vorbehalten bleiben die in Artikel 4 dieses Abkommens vorgesehenen Stichproben.
Nach der Zollabfertigung werden die Waren einem Garantieamt («Bureau de Garantie») vorgelegt, welches das Vorhandensein der amtlichen schweizerischen Stempel überprüft und dem ein Warenverzeichnis abzugeben ist, in welchem die Art der Edelmetalle, die Bezeichnung der Waren und ihr Gewicht aufgeführt sein muss. Dieses Warenverzeichnis ermöglicht die Berechnung der Abgaben an die Garantie.
(3) Edelmetallwaren, die keine amtlichen schweizerischen oder französischen Stempel tragen, kommen nicht in den Genuss der Bestimmungen dieses Abkommens. Solche Waren sind dem normalen Kontroll- und Stempelungsverfahren unterworfen, das im Einfuhrland in Kraft ist.
Art. 3
(1) Der Inhaber des Fabrikantenstempels, der seine Marke bei der Direktion der Garantie Frankreichs hinterlegt hat, ist von der Verpflichtung befreit, seine Marke in der Schweiz registrieren zu lassen und die dem Artikel 11 des schweizerischen Gesetzes entsprechenden Sicherheiten zu erbringen.
(2) Der Inhaber des Fabrikantenstempels, der seine Marke beim schweizerischen Zentralamt für Edelmetallkontrolle hinterlegt hat, ist von der Verpflichtung befreit, seine Marke in Frankreich registrieren zu lassen.
Art. 4
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens hindern keine der beiden Parteien daran, Stichproben auf Edelmetallwaren vorzunehmen, welche die in Artikel 2 dieses Abkommens vorgesehenen Stempel tragen. Diese Proben dürfen nicht so vorgenommen werden, dass sie die Einfuhr oder den Verkauf von Edelmetallwaren, die den Vorschriften dieses Abkommens entsprechend gestempelt sind, ungebührend behindern.
Art. 5
(1) Die Kontrolle des Feingehalts von Edelmetallwaren wird im allgemeinen durch die Stichprobe vorgenommen. Im Zweifelsfall wendet man Analysenmethoden an, die keine Zerstörung des Gegenstandes verursachen (Entnahme kleiner Mengen durch Schaben). Wenn sich die Unterfeingehaltigkeit bestätigt, wird wenigstens ein Achtelgramm des Gegenstandes der Analyse unterworfen.
(2) Die analytischen Proben sind nach folgenden Methoden durchzuführen:
- a) für Gold: durch die Kupellation und Trennung mit Salpetersäure;
für Silber:
- – durch Kupellation,
- – titrimetrisch, durch Auflösung in Salpetersäure und Titrierung mit Natriumchloridlösung (nach Gay-Lussac) oder Titrierung mit Ammonium- oder Kaliumthiocyanat-Lösung unter Verwendung von Eisen(III)ammoniumsulfat als Indikator (nach Volhard und Charpentier),
- – gravimetrisch;
- b)
- c) für Platin: gravimetrisch, durch Auflösen in Königswasser, Fällung mit Ammoniumchlorid und Hitzereduktion zu metallischem Platin. Mitgefälltes oder mitgerissenes Iridium wird als Platin gezählt.
(3) Minus-Toleranzen sind nicht zulässig. Die Kontrollorgane können jedoch Probeergebnisse mit einer geringen Unterschreitung des Feingehaltes zulassen, wenn diese innerhalb der anerkannten Fehlergrenzen der vorgesehenen Prüfmethoden liegen.
Art. 6
Edelmetallwaren aus dem einen Vertragsstaat, die nicht den anerkannten gesetzlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaats entsprechen, werden unter Angabe der genauen Gründe an den Absender zurückgewiesen. Die zuständige Behörde der anderen Partei wird darüber informiert.
Art. 7
(1) Die zuständigen Behörden stellen einander sogleich nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens zu:
- a) die gültige nationale Gesetzgebung für die Herstellung, den Handel und die Kontrolle von Edelmetallwaren;
- b) die Abbildungen der amtlichen Stempel.
(2) Jede Partei verpflichtet sich, der anderen Partei allfällige Änderungen der unter Ziffer 1a) dieses Artikels genannten Gesetze mitzuteilen.
Art. 8
(1) Jede Partei muss gesetzliche Bestimmungen haben und beibehalten, die jede Fälschung oder jeden Missbrauch der amtlichen Stempel der anderen Partei sowie jede unbefugte Veränderung am Gegenstand oder jede Veränderung oder Entfernung der Feingehaltsangabe oder des Fabrikantenstempels nach Anbringung des amtlichen Stempels einer der Parteien bei Strafe verbieten.
(2) Jede Partei verpflichtet sich, im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmungen ein Verfahren einzuleiten, wenn ihr ausreichende Beweise vorliegen oder von der anderen Partei zur Kenntnis gebracht werden, dass die in Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehenen amtlichen Stempel gefälscht oder missbraucht worden sind oder dass, nachdem die eine Partei den amtlichen Stempel angebracht hat, der Gegenstand unbefugt verändert oder die Feingehaltsangabe oder der Fabrikantenstempel verändert oder entfernt worden ist.
Art. 9
Die zuständigen Behörden bemühen sich, allfällige Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben können, auf freundschaftlichem Weg zu lösen.
Auf Antrag einer der zuständigen Behörden verabreden sie sich auch, um
- a) Vorschläge zur Abänderung des vorliegenden Abkommens oder zur Einführung neuer Analyseverfahren auszuarbeiten.
- b) die technische und administrative Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien in bezug auf das vorliegende Abkommen zu fördern.
Art. 10
(1) Die Parteien orientieren einander auf diplomatischem Weg, sobald die erforderlichen Formalitäten für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens durch ihre Gesetzgebung erfüllt sind.
(2) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten in Ziffer 1 dieses Artikels vorgesehenen Notifikation in Kraft.
Art. 11
Das vorliegende Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer der Parteien gekündigt wird.
Jede Partei kann das Abkommen jederzeit auf diplomatischem Weg kündigen. Es tritt ein Jahr nach seiner Kündigung ausser Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Paris, am 2. Juni 1987, in doppelter Ausfertigung, in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Carlo Jagmetti | Für die Regierung der Französischen Republik: / Isabelle Renouard | | --- | --- |
Fussnoten
[^1]: SR 941.31
[^2]: SR 941.311
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