Übereinkommen vom 11. Oktober 1985 zur Schaffung der Multilateralen Investitionsgarantieagentur (mit Beilagen und Anhängen)
(Stand am 11. Juni 2014)
Die Vertragsstaaten sind, in der Erwägung, dass für die wirtschaftliche Entwicklung eine engere internationale Zusammenarbeit notwendig ist und dass die Rolle, welche die ausländische Investitionstätigkeit allgemein und insbesondere die privaten Auslandinvestitionen bei dieser Entwicklung spielen, gestärkt werden muss, in der Erkenntnis, dass der ausländische Investitionsfluss in die Entwicklungsländer durch den Abbau von Befürchtungen im Zusammenhang mit nichtkommerziellen Risiken begünstigt und angeregt würde, in dem Wunsch, wirtschaftlich produktive Investitionen von Kapital und Technologie in den Entwicklungsländern zu fördern, zu Bedingungen, die den Entwicklungsbedürfnissen, der Entwicklungspolitik und den Entwicklungszielen dieser Länder entsprechen, und nach gerechten und zuverlässigen Grundsätzen für die Behandlung ausländischer Investitionen, in der Überzeugung, dass die Multilaterale Investitionsgarantieagentur als Ergänzung von staatlichen und regionalen Investitionsgarantieorganisationen und von privaten Versicherern nichtkommerzieller Risiken für die Förderung ausländischer Investitionen eine wichtige Rolle spielen kann, und im Bewusstsein, dass diese Agentur ihren Verpflichtungen möglichst ohne Rückgriff auf ihr abrufbares Kapital nachkommen sollte und dass eine Verbesserung der Investitionsbedingungen dazu beitragen würde, wie folgt übereingekommen: Kapitel I Gründung, Rechtsstellung, Aufgaben und Definitionen
Art. 1 Gründung und Rechtsstellung
Mit diesem Übereinkommen wird die Multilaterale Investitionsgarantieagentur (im folgenden Agentur) gegründet. b) Die Agentur besitzt volle Rechtspersönlichkeit und kann insbesondere i) Verträge schliessen, ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen und iii) Prozesse führen.
Art. 2 Zweck und Aufgaben
Zweck der Agentur ist es, den Zufluss von wirtschaftlich produktiven Investitionen in die Mitgliedstaaten und insbesondere in die Entwicklungsländer unter ihnen zu fördern und so die Tätigkeit der Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden Weltbank), der Internationalen Finanzkorporation und anderer internationaler Institutionen zur Entwicklungsfinanzierung zu ergänzen. Zur Erfüllung ihres Zwecks a) gewährt die Agentur für Investitionen, die ein Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat vornimmt, zum Schutz vor nichtkommerziellen Risiken Garantien, einschliesslich Mitversicherungen und Rückversicherungen; b) wirkt die Agentur darüberhinaus in geeigneter Weise auf eine Zunahme des Investitionsflusses in die Entwicklungsländer und zwischen den Entwicklungsländern hin und c) übt alle für ihren Auftrag notwendigen oder zweckmässigen Befugnisse aus. Die Agentur stützt sich in allen ihren Entscheidungen auf die Bestimmungen dieses Artikels.
Art. 3 Definitionen
Im Rahmen dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffe: a) Ein «Mitglied» ist ein Staat, für den dieses Übereinkommen gemäss Artikel
61 in Kraft getreten ist. b) Ein «Empfängerland» oder eine «Regierung des Empfängerlandes» ist ein Mitglied, die Regierung oder eine andere Behörde eines Mitgliedstaates, auf dessen Hoheitsgebiet gemäss Artikel 66 eine Investition getätigt werden soll, die von der Agentur garantiert oder rückversichert worden oder deren Garantie oder Rückversicherung von der Agentur vorgesehen ist. c) Ein «Entwicklungsland» ist ein im Anhang A unter der Kategorie der Entwicklungsländer aufgeführtes Mitglied. Dieser Anhang kann von dem in Artikel 30 erwähnten Gouverneursrat in gewissen Abständen angepasst werden. d) Eine «qualifizierte Mehrheit» ist eine Zweidrittelsmehrheit, die mindestens 55% der gezeichneten Kapitalanteile vertritt. e) «Frei konvertible Währungen» sind i) die jeweils vom Internationalen Währungsfonds als frei konvertibel bezeichneten Währungen und ii) alle anderen frei erhältlichen und tatsächlich verwendbaren Währungen, die der in Artikel 30 erwähnte Exekutivrat nach Rücksprache mit dem Internationalen Währungsfonds und mit der Genehmigung des betreffenden Staates für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnen kann. Kapitel II Mitgliedschaft und Kapital
Art. 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht allen Mitgliedern der Weltbank und der Schweiz offen. b) Gründungsmitglieder sind die im Anhang A aufgeführten Staaten, die dem Übereinkommen bis spätestens am 30. Oktober 1987 beitreten.
Art. 5 Kapital
Das genehmigte Stammkapital der Agentur beträgt 1 Milliarde Sonderziehungsrechte (SZR 1000000000). Das Stammkapital zerfällt in 100000 Anteile zum Nennwert von je SZR 10000, die von den Mitgliedstaaten gezeichnet werden können. Für alle Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder im Zusammenhang mit dem Stammkapital gilt der Durchschnittswert des SZR gegenüber dem US-Dollar in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum 30. Juni 1985, d.h. 1,082 US-Dollar pro SZR. b) Bei der Aufnahme eines neuen Mitglieds wird das Stammkapital wenn nötig um den Betrag der Anteile erhöht, die es zusätzlich zum bisher genehmigten Kapital braucht, um dem neuen Mitglied die Zeichnung der in Artikel 6 vorgeschriebenen Anzahl Anteile zu ermöglichen. c) Der Gouverneursrat kann das Stammkapital der Agentur jederzeit mit qualifizierter Mehrheit erhöhen.
Art. 6 Zeichnung von Anteilen
Jedes Gründungsmitglied der Agentur zeichnet die in Anhang A zu diesem Übereinkommen neben seinem Namen aufgeführte Anzahl Kapitalanteile zum Nennwert. Für jedes andere Mitglied legt der Gouverneursrat die Zahl der zu zeichnenden Anteile und die Bedingungen fest, doch darf der Ausgabepreis auf keinen Fall unter dem Nennwert liegen. Jedes Mitglied muss mindestens 50 Anteile zeichnen. Der Gouverneursrat kann Vorschriften erlassen, die eine Zeichnung zusätzlicher Anteile des genehmigten Stammkapitals durch die Mitglieder ermöglichen.
Art. 7 Aufteilung und Abruf des gezeichneten Kapitals
Die ursprünglich gezeichneten Anteile werden von den Mitgliedern folgendermassen einbezahlt: i) Innert 90 Tagen nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Mitgliedstaat werden 10% jedes Anteils gemäss Artikel 8 Absatz a) in bar einbezahlt. Weitere 10% werden in Form von nicht übertragbaren und zinslosen unwiderruflichen Wechseln oder ähnlichen Wertpapieren hinterlegt und auf Beschluss des Exekutivrats eingelöst, damit die Agentur ihre Verbindlichkeiten erfüllen kann. ii) Der restliche Betrag kann von der Agentur abgerufen werden, wenn sie ihn zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt.
Art. 8 Einzahlung der gezeichneten Anteile
Die gezeichneten Anteile werden in frei konvertibler Währung einbezahlt. Entwicklungsländer dürfen jedoch bis zu 25% der nach Artikel 7 Ziffer i) in bar einbezahlten Anteile in ihrer Landeswährung entrichten. b) Abrufe auf nicht einbezahlte Zeichnungen erfolgen zu einem einheitlichen Prozentsatz von allen abrufbaren Anteilen. c) Kann die Agentur die Verbindlichkeiten, für die der Abruf ergangen war, mit dem eingegangenen Betrag nicht erfüllen, so kann sie weitere Beträge auf den nicht einbezahlten Zeichnungen abrufen, bis sie über die zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten notwendige Summe verfügt. d) Die Haftung aufgrund der Anteile ist auf den nicht einbezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt.
Art. 9 Bewertung von Währungen
Wenn für die Zwecke dieses Übereinkommens das Austauschverhältnis zwischen zwei Währungen zu bestimmen ist, so legt die Agentur nach Rücksprache mit dem Internationalen Währungsfonds einen angemessenen Wechselkurs fest.
Art. 10 Rückzahlungen
Sobald sie dazu in der Lage ist, erstattet die Agentur den Mitgliedern die auf den nicht einbezahlten Anteilen abgerufenen Beträge zurück, wenn und soweit i) der Abruf zur Erfüllung von Forderungen aus einem Garantieoder Rückversicherungsvertrag erfolgte und der Agentur die geleistete Zahlung nachträglich ganz oder teilweise in einer frei konvertiblen Währung zurückerstattet wird, ii) der Abruf wegen Zahlungsverzugs eines Mitglieds erfolgte, dieses den geschuldeten Betrag aber nachträglich ganz oder teilweise bezahlt, oder iii) der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit feststellt, dass die finanzielle Lage der Agentur eine ganze oder teilweise Rückzahlung solcher Beträge aus den Einnahmen der Agentur zulässt. b) Rückerstattungen im Sinne dieses Artikels erfolgen in frei konvertibler Währung und proportional zu den Beiträgen, die das betreffende Mitglied von der gesamten bisher abgerufenen Summe einbezahlt hat. c) Die aufgrund dieses Artikels einem Mitglied zurückerstatteten Beträge werden Bestandteil seiner abrufbaren Zeichnungen gemäss Artikel 7 Ziffer ii). Kapitel III Geschäftstätigkeit
2 Art. 11 Risikodeckung a) Unter Vorbehalt der Absätze (b) und (c) dieses Artikels kann die Agentur versicherbare Investitionen gegen eines oder mehrere der folgenden Risiken versichern: i) Transferrisiko Restriktionen der Regierung des Empfängerlandes für den Transfer der Landeswährung ausser Landes in eine frei konvertible Währung oder in eine andere vom versicherten Investor akzeptierte Währung. Als Transferrisiken gelten auch Fälle, in denen die Regierung des Empfängerlandes einem Gesuch des Investors für einen solchen Transfer nicht binnen angemessener Frist stattgibt. ii) Enteignung und ähnliche Massnahmen Gesetzgeberische oder administrative Massnahmen oder Unterlassungen der Regierung des Empfängerlandes, die dem Investor das Eigentum an seinen Investitionen oder die Kontrolle darüber entziehen oder seine Erträge wesentlich schmälern. Davon ausgenommen sind die üblichen allgemein anwendbaren und nichtdiskriminierenden Massnahmen, die eine Regierung zur gesetzlichen Regelung der Wirtschaftstätigkeit auf ihrem Hoheitsgebiet ergreift. iii) Vertragsverletzung Vertragskündigung oder -verletzung vonseiten der Regierung des Empfängerlandes, falls (a) dem betreffenden Investor zur Geltendmachung seiner Forderungen aus Vertragskündigung oder -verletzung der Zugang zu einer Gerichtsoder Schiedsgerichtsbehörde verwehrt ist, (b) ein Entscheid einer solchen Behörde nicht binnen angemessener Frist ergeht, die gemäss den Statuten der Agentur in den Garantieverträgen vorgeschrieben ist, oder (c) eine ergangene Entscheidung nicht vollstreckt werden kann. iv) Krieg und Bürgerkriegsunruhen Bewaffnete Konflikte oder Bürgerkriegsunruhen in den Gebieten des Empfängerlandes, die gemäss Artikel 66 zum Geltungsbereich des Übereinkommens gehören. b) Ausserdem kann der Exekutivrat die Garantie mit qualifizierter Mehrheit auf bestimmte andere nichtkommerzielle Risiken als die in Absatz (a) dieses Artikels aufgeführten ausdehnen. Durch Entwertung oder Abwertung einer Währung bedingte Risiken bleiben jedoch auf jeden Fall ausgeschlossen. c) Nicht gedeckt werden Verluste, die zurückzuführen sind auf: i) eine Massnahme oder Unterlassung der Regierung eines Empfängerlandes, mit welcher der Investor einverstanden oder für die er verantwortlich war; und ii) eine Massnahme oder Unterlassung der Regierung eines Empfängerlandes oder auf ein anderes Ereignis, die vor Abschluss des Garantievertrags erfolgten.
3 Art. 12 Versicherbare Investitionen a) Als versicherbare Investitionen gelten Beteiligungen, einschliesslich von den Kapitalinhabern des betreffenden Unternehmens gewährte oder garantierte mittelund langfristige Darlehen, sowie die vom Exekutivrat als versicherbar bezeichneten Formen von Direktinvestitionen. b) Andere als in Absatz (a) genannte Darlehen sind versicherbar, falls (i) sie der Finanzierung von bestimmten Investitionen oder Projekten dienen oder anderweitig mit bestimmten Investitionen oder Projekten verbunden sind, die bereits eine andere durch die Agentur versicherte oder nicht versicherte Form der Direktinvestition enthalten, unabhängig vom Zeitpunkt dieser anderen Investition; oder falls (ii) der Exekutivrat einer anderen Garantie mit qualifizierter Mehrheit zustimmt. c) Der Exekutivrat kann die Versicherbarkeit mit qualifizierter Mehrheit auf jede Form von mitteloder langfristigen Investitionen ausdehnen. d) Die Versicherung ist in der Regel auf Investitionen beschränkt, die erst nach Registrierung des Antrags auf Garantie bei der Agentur vorgenommen werden oder nachdem die Agentur einen anderen glaubwürdigen Nachweis dafür erhalten hat, dass der Investor eine Garantie der Agentur anzufordern gedenkt. Zu den versicherbaren Investitionen gehören auch: i) der Transfer von Devisen zur Modernisierung, zum Ausbau oder zur Erweiterung bestehender Investitionen, wobei sowohl die bestehende als auch die zusätzliche Investition versicherbar sind; ii) die Anlage der Erträge aus einer bestehenden Investition, die sonst ins Ausland ausgeführt werden könnten; iii) der Erwerb einer bestehenden Investition durch einen neuen versicherbaren Investor; iv) bestehende Investitionen, die Teil einer Gruppe aus bestehenden und neuen Investitionen eines versicherbaren Investors sind; v) bestehende Investitionen im Besitz eines versicherbaren Investors, bei denen das zugrundeliegende Projekt verbessert oder erweitert wird oder der Investor sein mittelund langfristiges Interesse am Projekt anderweitig unter Beweis stellt und sich die Agentur vergewissert hat, dass das Projekt weiterhin einen bedeutenden Beitrag zur Entwicklung des Empfängerlandes leistet; und vi) andere vom Exekutivrat mit qualifizierter Mehrheit angenommene Investitionen. e) Bevor die Agentur eine Investition versichert, vergewissert sie sich: i) dass diese wirtschaftlich begründet ist und dass sie zur Entwicklung des Empfängerlandes beiträgt; ii) dass die Investition dem Recht und den Vorschriften des Empfängerlandes entspricht; iii) dass die Investition mit den entwicklungspolitischen Zielen und Prioritäten des Empfängerlandes übereinstimmt; iv) wie die Rahmenbedingungen für Investitionen im Empfängerland sind und dass, insbesondere, eine gerechte Behandlung und ein angemessener Rechtsschutz gewährleistet sind.
Art. 13 Versicherbare Investoren
Jede natürliche oder juristische Person kann von der Agentur unter folgenden Voraussetzungen eine Garantie erhalten: i) Die betreffende natürliche Person darf nicht Staatsangehörige des Empfängerlandes sein. ii) Die betreffende juristische Person muss in einem anderen Mitgliedstaat als dem Empfängerland eingetragen sein und dort ihren Hauptsitz haben, oder die Kapitalmehrheit muss in den Händen eines Mitgliedstaates, mehrerer Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder mehrerer Mitgliedstaaten sein, wobei es sich bei keinem der erwähnten Mitgliedstaaten um das Empfängerland selber handeln darf. iii) Die betreffende juristische Person muss, unabhängig davon, ob sie dem öffentlichen oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, auf kommerzieller Basis arbeiten. b) Ist der Investor Staatsangehöriger mehrerer Länder, so hat in bezug auf Absatz a) dieses Artikels die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates Vorrang vor jener eines Nichtmitgliedstaates und die Staatsangehörigkeit des Empfängerlandes vor jener anderer Mitgliedstaaten. c) Auf gemeinsamen Antrag von Investor und Empfängerland hin kann der Exekutivrat mit qualifizierter Mehrheit auch eine natürliche Person mit der Staatsangehörigkeit des Empfängerlandes oder eine juristische Person versichern, die im Empfängerland eingetragen ist oder deren Kapitalmehrheit Staatsangehörigen des Empfängerlandes gehört, sofern die investierten Vermögenswerte aus dem Ausland ins Empfängerland transferiert werden.
Art. 14 Versicherbare Empfängerländer
Nach den Bestimmungen dieses Kapitels können nur Investitionen in einem als Entwicklungsland betrachteten Mitgliedstaat garantiert werden.
Art. 15 Genehmigung des Empfängerlandes
Vor Abschluss eines Garantievertrags holt die Agentur beim Empfängerland eine Genehmigung für die Garantie der durch die Agentur zu deckenden Risiken ein.
Art. 16 Geschäftsbedingungen
Die Agentur legt die Geschäftsbedingungen für jeden Garantievertrag nach den vom Exekutivrat verabschiedeten Vorschriften und Richtlinien fest. Die vollumfängliche Deckung von Investitionen ist jedoch ausgeschlossen. Die Garantieverträge werden auf Weisung des Exekutivrats vom Präsidenten genehmigt.
Art. 17 Auszahlung von Versicherungsansprüchen
Ober die Auszahlung von Versicherungsansprüchen an einen versicherten Investor entscheidet der Präsident auf Weisung des Exekutivrates gemäss Garantievertrag und den vom Exekutivrat verabschiedeten Richtlinien. Der versicherte Investor wird im Garantievertrag dazu verpflichtet, vor einer Auszahlung durch die Agentur die im betreffenden Fall geeigneten Rechtsmittel zu ergreifen, sofern er nach der Rechtsordnung des Empfängerlandes ohne grössere Schwierigkeiten dazu in der Lage ist. Die betreffenden Verträge können auch einen bestimmten angemessenen Zeitraum zwischen dem Eintreten des Schadenereignisses und der Bezahlung der Versicherungsansprüche vorsehen.
Art. 18 Subrogation
Sobald die Agentur den versicherten Investor entschädigt oder sich dazu bereit erklärt hat, gehen dessen Rechte oder Forderungen im Zusammenhang mit der versicherten Investition gegenüber dem Empfängerland und weiteren Schuldnern durch Subrogation auf die Agentur über. Die Bedingungen hierzu werden im Garantievertrag festgelegt. b) Jeder Mitgliedstaat anerkennt die der Agentur gemäss Absatz a) übertragenen Rechte. c) Das Empfängerland gesteht den gemäss Absatz a) auf die Agentur subrogierten Beträgen in seiner Landeswährung dieselbe Behandlung betreffend Verwendung und Umtausch zu, wie wenn sie noch Eigentum des versicherten Investors wären. Es steht der Agentur auf jeden Fall frei, solche Beträge für die Bezahlung ihrer administrativen Ausgaben oder anderer Kosten zu verwenden. Soweit die betreffenden Währungen nicht frei konvertibel sind, ist die Agentur bestrebt, mit den jeweiligen Empfängerländern andere Vereinbarungen über ihre Verwendung zu treffen.
Art. 19 Verhältnis zu nationalen und regionalen Organisationen
Durch die Zusammenarbeit mit und die Ergänzung der Tätigkeit von ähnlich ausgerichteten nationalen Organisationen und regionalen Organisationen, deren Kapitalmehrheit in den Händen von Mitgliedstaaten ist, versucht die Agentur zu einer möglichst hohen Effizienz der entsprechenden Dienstleistungen und zu einer möglichst wirksamen Förderung der ausländischen Investitionstätigkeit beizutragen. Die Agentur kann zu diesem Zweck mit solchen Organisationen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im einzelnen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Rückund Mitversicherungen, treffen.
Art. 20 Rückversicherung von nationalen oder regionalen Organisationen
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