Verwaltungsvereinbarung vom 19. April 1990 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 13. Oktober 1969 in seiner durch das Zusatzabkommen vom 11. Juni 1982 geänderten Fassung zwischen der Schweiz und Spanien

Typ Andere
Veröffentlichung 1990-04-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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In Anwendung von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a des am 13. Oktober 1969[^1] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens sind:

in der Schweiz

in Spanien

2 Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei behalten sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor; sie unterrichten einander hierüber.

Art. 2

Die zuständigen Behörden oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare und anderen Schriftstücke fest.

Zweiter Abschnitt Anwendbare Gesetzgebung

Art. 3

1 In den Fällen von Artikel 4 Buchstabe a des Abkommens bescheinigen die im folgenden Absatz bezeichneten Träger der Vertragspartei, deren Gesetzgebung weiterhin angewandt wird, auf Antrag des Arbeitgebers, dass die betreffende Person dieser Gesetzgebung unterstellt ist.

2 Die Bescheinigung wird ausgestellt

3 Die in den vorstehenden Absätzen vorgesehene Bescheinigung ist durch den Vertreter des Arbeitgebers im anderen Staat oder, wo ein solcher fehlt, durch die betreffende Person selber vorzulegen.

4 Überschreitet die Entsendungsdauer die in Artikel 4 Buchstabe a des Abkommens vorgesehene Frist von 24 Monaten, so hat der betreffende Arbeitgeber vor Ablauf dieser Frist bei der zuständigen Behörde seines Landes ein Gesuch um die in der genannten Bestimmung vorgesehene Vereinbarung einzureichen, und zwar

5 Der von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen getroffene Entscheid nach Artikel 4 Buchstabe a zweiter Satz des Abkommens ist den beteiligten Trägern mitzuteilen.

Art. 4

1 Zur Ausübung des in Artikel 5 Absätze 2 und 3 des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts reichen die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer ihr Gesuch

und die in Spanien beschäftigten Arbeitnehmer ihr Gesuch

2 Wählen die in Artikel 5 Absätze 2 und 3 des Abkommens erwähnten Arbeitnehmer die Gesetzgebung des entsendenden Staates, so stellen ihnen die zuständigen Träger dieses Staates eine Bescheinigung darüber aus, dass sie nach dieser Gesetzgebung versichert sind.

Dritter Abschnitt Bestimmungen über die Leistungen

1. Kapitel Alter und Tod

I. Spanische Staatsangehörige in Spanien mit Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Versicherung

A. Einreichung und Bearbeitung der Anträge

Art. 5

1 Spanische Staatsangehörige reichen ihren Antrag auf Renten der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung beim Nationalen Institut für Soziale Sicherheit ein.

2 Wird ein Antrag bei einer anderen Behörde oder einem anderen Träger als der in Absatz 1 genannten Verbindungsstelle eingereicht, so vermerkt diese Behörde oder dieser Träger das Eingangsdatum auf dem Antrag und übermittelt ihn unverzüglich der Verbindungsstelle.

3 Für die Rentenanträge sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse dem Nationalen Institut für Soziale Sicherheit zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Die Angaben auf den Formularen sind, soweit in diesen vorgesehen, mit den erforderlichen Ausweisen zu belegen.

Art. 6

1 Das Nationale Institut für Soziale Sicherheit vermerkt das Eingangsdatum des Rentenantrags auf dem Formular selbst, prüft den Antrag auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben, soweit dies im Formular vorgesehen ist.

2 Gleichzeitig mit der Übermittlung des Antrags und der Ausweise ersucht das Nationale Institut für Soziale Sicherheit die Schweizerische Ausgleichskasse um Mitteilung von Angaben über die schweizerische Versicherung, die es gegebenenfalls zur Anwendung der Artikel 11 und 13 des Abkommens benötigt.

3 Auf Ersuchen der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelt das Nationale Institut für Soziale Sicherheit weitere von den spanischen Behörden ausgestellte Schriftstücke und Bescheinigungen.

Art. 7

Die Schweizerische Ausgleichskasse entscheidet über den Rentenantrag und stellt ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu; zwei Durchschriften sendet sie an das Nationale Institut für Soziale Sicherheit.

Art. 8

In Spanien wohnhafte spanische Staatsangehörige reichen ihre Beschwerden gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse oder ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Urteile schweizerischer erstinstanzlicher Rekursbehörden entweder direkt oder durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse bei den zuständigen schweizerischen Rechtspflegebehörden oder beim Nationalen Institut für Soziale Sicherheit ein. Im letzteren Fall vermerkt das Nationale Institut für Soziale Sicherheit das Eingangsdatum auf der Beschwerdeschrift und übermittelt diese sodann unverzüglich der Schweizerischen Ausgleichskasse zuhanden der zuständigen Rechtspflegebehörde.

B. Auszahlung der Leistungen
Art. 9

Die Renten der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung werden den in Spanien wohnhaften Berechtigten direkt durch die Schweizerische Ausgleichskasse ausbezahlt. Diese Zahlungen erfolgen gemäss dem nach der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren. Die zuständigen Behörden können ein anderes Zahlungsverfahren vereinbaren.

Art. 10

Die Schweizerische Ausgleichskasse holt einmal jährlich entweder direkt oder durch Vermittlung des Nationalen Instituts für Soziale Sicherheit bei den Bezügern von Leistungen der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung eine Lebensbescheinigung sowie andere für die Leistungsgewährung erforderliche Bestätigungen ein.

II. Schweizerische und spanische Staatsangehörige in der Schweiz mit Anspruch auf Leistungen der spanischen Sozialen Sicherheit

A. Einreichung und Bearbeitung der Anträge
Art. 11

1 Schweizerische und spanische Staatsangehörige reichen ihren Antrag auf spanische Alters‑, Todesfall‑ und Hinterlassenenleistungen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein.

2 Wird ein Antrag bei einer anderen schweizerischen Behörde als der Schweizerischen Ausgleichskasse eingereicht, so vermerkt diese das Eingangsdatum auf dem Antrag und übermittelt ihn unverzüglich der genannten Ausgleichskasse.

3 Für die Leistungsanträge sind die vom Nationalen Institut für Soziale Sicherheit der Schweizerischen Ausgleichskasse zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Die Angaben auf den Formularen sind, soweit in diesen vorgesehen, mit den erforderlichen Ausweisen zu belegen.

Art. 12

1 Die Schweizerische Ausgleichskasse vermerkt das Eingangsdatum des Rentenantrags auf dem Formular selbst, prüft den Antrag auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben, soweit dies im Formular vorgesehen ist.

2 Auf Ersuchen des Nationalen Instituts für Soziale Sicherheit teilt die Schweizerische Ausgleichskasse für die Anwendung der Artikel 11 und 13 des Abkommens die Beitragszeiten und die ihnen gleichgestellten Zeiten mit, welche der Berechtigte in der Schweiz zurückgelegt hat.

3 Auf Ersuchen des zuständigen spanischen Trägers übermittelt die Schweizerische Ausgleichskasse weitere von den schweizerischen Behörden ausgestellte Schriftstücke und Bescheinigungen.

Art. 13

Der zuständige spanische Träger entscheidet über den Leistungsantrag und stellt seine Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu; eine Durchschrift sendet er an die Schweizerische Ausgleichskasse.

Art. 14

Die von der spanischen Gesetzgebung vorgesehenen Verwaltungs‑ und Gerichtsbeschwerden gegen Verfügungen der zuständigen spanischen Träger werden entweder direkt oder durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse beim Nationalen Institut für Soziale Sicherheit zuhanden des Trägers oder der Behörde eingereicht, die darüber entscheiden muss. Im letzteren Falle vermerkt die Schweizerische Ausgleichskasse das Eingangsdatum auf der Beschwerdeschrift.

B. Auszahlung der Leistungen
Art. 15

Die Alters‑, Todesfall‑ und Hinterlassenenleistungen der spanischen Sozialen Sicherheit werden den in der Schweiz wohnhaften Berechtigten durch den leistungspflichtigen Träger direkt ausbezahlt. Diese Zahlungen erfolgen gemäss dem nach der spanischen Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren. Die zuständigen Behörden können ein anderes Zahlungsverfahren vereinbaren.

Art. 16

Das Nationale Institut für Soziale Sicherheit holt einmal jährlich entweder direkt oder durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse bei den Bezügern von Leistungen der spanischen Sozialen Sicherheit eine Lebensbescheinigung sowie andere für die Leistungsgewährung erforderliche Bestätigungen ein.

III. In Drittländern wohnhafte schweizerische und spanische Staatsangehörige mit Anspruch auf Leistungen der spanischen Sozialen Sicherheit oder der schweizerischen Versicherung

Art. 17

1 Schweizerische und spanische Staatsangehörige, die in einem Drittstaat wohnen und eine Leistung der spanischen Sozialen Sicherheit beanspruchen können, reichen ihren Antrag unter Beilage der erforderlichen Belege direkt beim Nationalen Institut für Soziale Sicherheit ein.

2 Spanische Staatsangehörige, die in einem Drittstaat wohnen und eine Leistung der schweizerischen Versicherung beanspruchen können, reichen ihren Antrag unter Beilage der erforderlichen Belege direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein.

2 Über die Anträge entscheidet in den Fällen von Absatz 1 das Nationale Institut für Soziale Sicherheit, in den Fällen von Absatz 2 die Schweizerische Ausgleichskasse. Die Zustellung der Entscheide sowie die Auszahlung erfolgen direkt an die Berechtigten, gegebenenfalls nach den zwischen dem Land des leistungspflichtigen Trägers und dem Drittland bestehenden Zahlungsabkommen.

2. Kapitel Invalidität

I. Schweizerische und spanische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung haben oder im Genuss einer solchen Leistung sind

Art. 18

Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens teilt das Nationale Institut für Soziale Sicherheit auf Verlangen der Schweizerischen Ausgleichskasse die Beitragszeiten und die ihnen gleichgestellten Zeiten mit, welche der Antragsteller in Spanien zurückgelegt hat und welche für die Eröffnung des Anspruches und die Berechnung der Invalidenrente nach der spanischen Gesetzgebung angerechnet würden.

Art. 19

Hat der Bezüger einer Invalidenrente seinen Wohnort nach Spanien verlegt, so kann die Schweizerische Ausgleichskasse jederzeit das Nationale Institut für Soziale Sicherheit ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen sowie weitere von der schweizerischen Gesetzgebung verlangte Auskünfte einzuholen.

Art. 20

Verlegt ein spanischer Staatsangehöriger, der eine Invalidenrente bezieht, seinen Wohnort nach Spanien, so finden die Artikel 9 und 10 sinngemäss Anwendung.

II. Schweizerische und spanische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Invalidenleistung der spanischen Sozialen Sicherheit haben oder im Genuss einer solchen Leistung sind

Art. 21

Für die Anwendung der Artikel 11, 13 Absatz 4 und 15 des Abkommens teilt die Schweizerische Ausgleichskasse auf Verlangen des Nationalen Instituts für Soziale Sicherheit die Beitragszeiten und die ihnen gleichgestellten Zeiten mit, welche der Antragsteller in der Schweiz zurückgelegt hat.

Art. 22

Hat der Bezüger einer Invalidenleistung seinen Wohnort nach der Schweiz verlegt, so kann das Nationale Institut für Soziale Sicherheit jederzeit die Schweizerische Ausgleichskasse ersuchen, ärztliche Untersuchungen vornehmen zu lassen sowie weitere von der spanischen Gesetzgebung verlangte Auskünfte einzuholen.

Art. 23

Verlegt ein Schweizer Bürger, der eine Leistung für vorübergehende oder dauernde Invalidität bezieht, seinen Wohnort nach der Schweiz, so finden die Artikel 15 und 16 sinngemäss Anwendung.

3. Kapitel Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Art. 24

1 In Spanien wohnhafte schweizerische und spanische Staatsangehörige sowie deren Hinterlassene, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Leistungen nach der schweizerischen Gesetzgebung beanspruchen, reichen ihren Antrag beim schweizerischen zuständigen Unfallversicherer ein. Dieser Antrag kann vom Antragsteller direkt oder durch Vermittlung des Nationalen Instituts für Soziale Sicherheit eingereicht werden. Im letzteren Fall leitet das Nationale Institut für Soziale Sicherheit den Antrag an den schweizerischen zuständigen Unfallversicherer oder, wenn es dessen Bezeichnung nicht kennt, an das Bundesamt für Sozialversicherung weiter.

2 In der Schweiz wohnhafte schweizerische und spanische Staatsangehörige sowie deren Hinterlassene, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Leistungen nach der spanischen Gesetzgebung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt oder durch Vermittlung der SUVA beim Nationalen Institut für Soziale Sicherheit ein.

3 In einem Drittstaat wohnhafte schweizerische und spanische Staatsangehörige, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Leistungen der schweizerischen Unfallversicherung oder der spanischen Sozialen Sicherheit beanspruchen, wenden sich direkt an den zuständigen Träger; wenn es sich um Leistungen der spanischen Sozialen Sicherheit handelt, können sie sich auch an die spanische Verbindungsstelle wenden.

Art. 25

1 In Spanien wohnhafte schweizerische und spanische Staatsangehörige sowie deren Hinterlassene können gegen die Verfügungen des schweizerischen Unfallversicherers bei diesem Einsprache erheben und gegen den Einspracheentscheid bei dem in der Rechtsmittelbelehrung bezeichneten kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Gegen das Urteil des kantonalen Versicherungsgerichtes kann in der Folge beim Eidgenössischen Versicherungsgericht in Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Einsprachen und Beschwerden sind entweder direkt oder durch Vermittlung des Nationalen Instituts für Soziale Sicherheit einzureichen. Im letzteren Fall ist das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken.

2 Die von der spanischen Gesetzgebung vorgesehenen Verwaltungsbeschwerden gegen Verfügungen der zuständigen spanischen Träger werden entweder direkt oder durch Vermittlung der SUVA beim Nationalen Institut für Soziale Sicherheit zuhanden des Trägers oder der Behörde eingereicht, die darüber entscheiden muss. Die Gerichtsbeschwerden sind direkt bei den betreffenden Gerichten einzureichen.

Art. 26

Bei Unfällen, welche sich im Gebiet der Vertragspartei, deren Versicherung nicht zuständig ist, ereignen, werden die Kosten für Sachleistungen zurückerstattet, sofern der Versicherte seinen Leistungsanspruch nachweist. Der zuständige Träger erstattet dem Träger, welcher diese Leistungen gewährt hat, die tatsächlich aufgewendeten Kosten.

Art. 27

Sind Leistungen nach Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens zu gewähren, so unterrichtet der zuständige Träger den Träger des Wohnortes hierüber.

Art. 28

Die Bestimmungen dieses Kapitels finden auch auf die nach der schweizerischen Gesetzgebung zu entschädigenden Nichtberufsunfälle sinngemäss Anwendung.

4. Kapitel Familienzulagen

Art. 29

1 In der Schweiz wohnhafte spanische Staatsangehörige, die aufgrund der schweizerischen Bundesgesetzgebung Anspruch auf Kinderzulagen für ihre in Spanien verbliebenen Kinder erheben, legen ihrem Antrag als Nachweis für das Vorhandensein der Kinder das «Libro de familia» oder eine gleichwertige Urkunde bei. Die spanischen Staatsangehörigen liefern ausserdem alle weiteren Auskünfte oder Unterlagen, die von den Familienausgleichskassen nach der schweizerischen Gesetzgebung verlangt werden.

2 In Spanien wohnhafte Schweizer Bürger, die aufgrund der spanischen Gesetzgebung Anspruch auf Leistungen für in der Schweiz verbliebene Personen erheben, bringen als Beweis für das Vorhandensein dieser Personen eine Bescheinigung bei, die von der am Wohnsitz dieser Personen für die Einwohnerkontrolle zuständigen Behörde ausgestellt wird. Die Schweizer Bürger liefern ausserdem alle weiteren Auskünfte oder Unterlagen, die vom Nationalen Institut für Soziale Sicherheit nach der spanischen Gesetzgebung verlangt werden.

5. Kapitel Krankenversicherung

Art. 30

1 Um in den Genuss der in Ziffer 15 Buchstaben a und b des Schlussprotokolls zum Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu gelangen, legen die dort erwähnten Personen einer der bei der Anwendung der genannten Ziffer mitwirkenden schweizerischen Krankenkassen eine Bescheinigung über den Zeitpunkt der Beendigung der Versicherung in der spanischen Sozialen Sicherheit sowie über die Versicherungsdauer im Laufe der letzten sechs Monate vor. Die schweizerische Krankenkasse kann das Nationale Institut für Soziale Sicherheit nötigenfalls direkt um die Bestätigung weiter zurückliegender Versicherungszeiten ersuchen.

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