Briefwechsel vom 12. April 1990 zwischen der Schweiz und Portugal über die administrative Stellung der Staatsangehörigen aus einem der beiden Länder im andern nach einer ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von fünf Jahren
Übersetzung[^1]
Bundesamt für Industrie,
Bern, den 12. April 1990
Gewerbe und Arbeit
Der Direktor
Frau Maria Rita Andrade Gomes
Präsidentin der portugiesischen Delegation
an der 2. Zusammenkunft der Gruppe
portugiesischer und schweizerischer Experten
Bern
Frau Präsidentin,
«Anlässlich der 2. Zusammenkunft portugiesischer und schweizerischer Experten über Fragen der Beschäftigung portugiesischer Arbeitskräfte in der Schweiz, die vom 9. bis zum 12. April 1990 in Bern stattgefunden hat, habe ich die Ehre, ihnen die Zustimmung meiner Regierung zur administrativen Stellung der Staatsangehörigen aus einem der beiden Länder im anderen nach einer ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von fünf Jahren mitzuteilen.
Die Schweizerischen Staatsbürger, die eine ordnungsgemässe und ununterbrochene Aufenthaltsdauer von fünf Jahren in Portugal nachweisen können, haben einerseits das unbedingte und unbefristete Recht zur Anwesenheit auf dem ganzen portugiesischen Gebiet, andererseits das Recht, Wohnsitz, Arbeitgeber und Beruf zu wechseln, einschliesslich das Recht, eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, mit Ausnahme derjenigen Berufe, die von Gesetzes wegen portugiesischen Staatsbürgern vorbehalten sind, sowie das Recht, frei von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder umgekehrt zu wechseln.
Sie erhalten auf Gesuch hin eine Anwesenheitsbewilligung mit zehnjähriger Gültigkeitsdauer, die nach Ablauf automatisch für dieselbe Dauer erneuert wird. Zeitweilige Studien‑, Praktikums- oder ärztlich begründete Kuraufenthalte in Portugal zählen nicht für die Berechnung der Fünfjahresfrist.
Die Erfüllung der Militärdienstpflicht oder des zivilen Ersatzdienstes unterbrechen die Aufenthaltsdauer, die zur dauernden Wohnsitznahme berechtigt, nicht. Auch Abwesenheiten von Portugal während weniger als sechs Monaten unterbrechen die Aufenthaltsdauer nicht, wenn der Schweizer Staatsbürger während seiner Abwesenheit den Schwerpunkt seiner familiären und beruflichen Interessen in Portugal beibehält.
Die Anwesenheitsbewilligung verfällt bei endgültiger Abmeldung oder nach sechsmonatiger Abwesenheit von Portugal. Auf Gesuch hin, das vor Ablauf der sechsmonatigen Frist einzureichen ist, kann sie bis zu zwei Jahren verlängert werden.
Die portugiesischen Staatsangehörigen, die einen ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz nachweisen können, erhalten eine Niederlassungsbewilligung im Sinne von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931[^2] über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Diese Bewilligung gibt ihnen einerseits das unbedingte und unbefristete Recht zur Anwesenheit auf dem ganzen schweizerischen Gebiet, andererseits das Recht, Wohnsitz, Arbeitgeber und Beruf zu wechseln, einschliesslich das Recht, eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, mit Ausnahme derjenigen Berufe, die von Gesetzes wegen schweizerischen Staatsbürgern vorbehalten sind, sowie das Recht, frei von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder umgekehrt zu wechseln.
Sie erhalten auf Gesuch hin eine Niederlassungsbewilligung C, die gemäss dem wegen genannten Gesetz automatisch erneuert wird. Zeitweilige Studien‑, Praktikums- oder ärztlich begründete Kuraufenthalte in der Schweiz zählen nicht für die Berechnung der Fünfjahresfrist.
Die Erfüllung der Militärdienstpflicht oder eines zivilen Ersatzdienstes unterbrechen die Aufenthaltsdauer, die für den Erhalt der Niederlassungsbewilligung erforderlich ist, nicht. Auch Abwesenheiten von der Schweiz von weniger als sechs Monaten unterbrechen die Aufenthaltsdauer nicht, wenn der portugiesische Staatsangehörige während seiner Abwesenheit den Schwerpunkt seiner familiären und beruflichen Interessen in der Schweiz beibehält.
Die Niederlassungsbewilligung verfällt bei endgültiger Abmeldung oder nach sechsmonatiger Abwesenheit von der Schweiz. Auf Gesuch hin, das vor Ablauf der sechsmonatigen Frist einzureichen ist, kann diese bis zu zwei Jahren verlängert werden.
Wenn Sie bereit sind, die oben erwähnten Bestimmungen anzunehmen, habe ich die Ehre, ihnen vorzuschlagen, dass dieser Brief und ihre Antwort ein Abkommen zwischen Portugal und der Schweiz über die administrative Stellung der portugiesischen und schweizerischen Staatsangehörigen nach einer ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von fünf Jahren auf dem Gebiet des anderen Staates bilden. Das genannte Abkommen tritt am 1. Juli 1990 in Kraft, nach Erhalt der Mitteilung, mit der jede der Parteien der anderen bekanntgibt, dass die erforderlichen verfassungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind. Das vorliegende Abkommen kann durch jede Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.»
Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die oben stehenden Bestimmungen die Zustimmung meiner Regierung finden.
Genehmigen Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Klaus Hug
Fussnoten
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: SR 142.20