Sechstes Zusatzprotokoll vom 28. Juni 1990 zum Abkommen zwischen der Schweiz und Italien vom 25. April 1961 über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz
I
Gestützt auf die Vorschläge der gemischten italienisch-schweizerischen Kommission von Sachverständigen gemäss Artikel 5 des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien vom 25. April 1961[^1] über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz,
gestützt auf die Bestimmungen, die Italien im Rahmen der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft bezüglich der Herstellung und Kontrolle der Weine erlassen hat,
gestützt auf die schweizerischen Vorschriften betreffend ausländischen Weine mit Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnungen,
wird das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien vom 25. April 1961 über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz wie folgt geändert:
Art. 1
…[^2]
Art. 2
…[^3]
Art. 3
…[^4]
Art. 4
…[^5]
Art. 5
Unverändert
Art. 6
Unverändert
II
Das vorliegende Zusatzprotokoll samt Beilagen[^6] tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Gleichzeitig werden folgende Bestimmungen des Abkommens vom 25. April 1961 über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz aufgehoben: Artikel 1, 2, 3 und 4 sowie die Beilagen 1 bis 6[^7]. Die Zusatzprotokolle 1 bis 5[^8] werden ebenfalls aufgehoben.
Unterzeichnet in Bern, am 28. Juni 1990, in zwei französischen Originalausfertigungen.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Silvio Arioli | Für die Italienische Republik: / Bruno Martuscelli | | --- | --- |
Fussnoten
[^1]: SR 0.946.294.541.4
[^2]: Text eingefügt im genannten Abk.
[^3]: Text eingefügt im genannten Abk.
[^4]: Text eingefügt im genannten Abk.
[^5]: Text eingefügt im genannten Abk.
[^6]: Text eingefügt im genannten Abk.
[^7]: AS 1991 804
[^8]: AS 1963 535, 1964 479, 1967 1549, 1975 1893, 1983 30.