Verordnung vom 7. August 1990 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak
2 gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 2002 über
3 die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG), verordnet:
4 Rüstungsgüter Art. 1
1 Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern an Empfänger in der Republik Irak, mit Ausnahme der Besatzungsmächte, sind verboten.
2 5 Absatz 1 gilt, soweit nicht das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 und
6 das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996 sowie deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.
7 Art. 1 a Kulturgüter
1 Verboten sind die Ein-, Durchund Ausfuhr sowie der Verkauf, der Vertrieb, die Vermittlung, der Erwerb und die anderweitige Übertragung von irakischen Kulturgütern, die seit dem 2. August 1990 in der Republik Irak gestohlen wurden, gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen sind oder rechtswidrig aus der Republik Irak ausgeführt wurden.
2 Die rechtswidrige Ausfuhr eines Kulturguts wird vermutet, wenn dieses sich nach dem 2. August 1990 nachweislich in der Republik Irak befunden hat.
8 9 Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen:
- a. die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der früheren irakischen Regierung oder von Unternehmen oder Körperschaften unter ihrer Kontrolle befinden. Nicht von dieser Sperrung erfasst werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der irakischen Vertretungen in der Schweiz sowie Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die nach dem 22. Mai 2003 von öffentlichen irakischen Unternehmen oder Körperschaften in der Schweiz angelegt, zu deren Gunsten überwiesen oder diesen übertragen worden sind;
- b. die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von hohen Amtsträgern der früheren irakischen Regierung und deren nächsten Familienmitgliedern befinden;
- c. die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Unternehmen oder Körperschaften befinden, die unter der Kontrolle von Personen nach Buchstabe b stehen oder von Personen geführt werden, die in deren Namen oder
10 nach deren Weisungen handeln.
2 Die von den Massnahmen nach Absatz 1 betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Körperschaften werden im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement führt den Anhang nach den Vorgaben der Vereinten
11 Nationen nach.
3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zum Schutze schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von
12 Härtefällen ausnahmsweise bewilligen.
13 14 Meldepflichten Art. 2 a
1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen diese
15 dem seco unverzüglich melden. 1bis Personen und Institutionen, die Kenntnisse über wirtschaftliche Ressourcen haben, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz
16 1 fallen, müssen diese dem seco unverzüglich melden.
2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert
17 der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
3 Personen und Institutionen, die im Besitz von Kulturgütern nach Artikel 1 a sind,
18 müssen diese dem Bundesamt für Kultur unverzüglich melden.
19 Begriffsbestimmungen Art. 2 b In dieser Verordnung bedeuten: a . Gelder : finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
- b. Sperrung von Geldern : die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht; ausgenommen sind normale Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
20 c. wirtschaftliche Ressourcen : Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
21 d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen : die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
22 Art. 2 c Vollzug der Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des seco die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, z.B. die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
23 Art. 3 Garantieleistungen Es ist verboten, Garantieleistungen gegenüber folgenden Personen zu erbringen, wenn diese Garantieleistungen auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen beeinträchtigt wurde, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Rahmen der Resolution 661 (1990) und damit in Verbindung stehender Resolutionen beschlossen wurden:
- a. die frühere irakische Regierung;
- b. natürliche oder juristische Personen in der Republik Irak;
- c. natürliche oder juristische Personen, die direkt oder indirekt im Auftrag oder zu Gunsten einer der unter den Buchstaben a und b erwähnten Personen handeln.
24 Art. 4
25 Immunität Art. 4 a Nicht mit Arrest belegt oder gepfändet werden können:
- a. Erdöl und Erdölprodukte, die aus dem Irak ausgeführt werden, solange sie in irakischem Eigentum sind;
- b. Konnossemente und andere Dokumente sowie Zahlungen im Zusammenhang mit Ausfuhren nach Buchstabe a;
- c. der Erlös aus dem Verkauf von Erdöl und Erdölprodukten nach Buchstabe a.
26 Art. 4 b
27 Kontrolle Art. 4 c
1 Das seco führt die Kontrollen durch.
2 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
3 Die Kontrolle der Massnahmen im Bereich der Kulturgüter obliegt dem Bundesamt
28 für Kultur.
29 Strafbestimmungen Art. 5
1 Wer gegen Artikel 1, 1a, 2 oder 3 dieser Verordnung verstösst, wird nach
30 Artikel 9 des Embargogesetzes bestraft. 1bis Wer gegen Artikel 2 a dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 10 des
31 Embargogesetzes bestraft.
2 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 des Embargogesetzes werden vom seco verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
3 Vorbehalten bleiben die Artikel 11 und 14 Absatz 2 des Embargogesetzes.
32 Art. 5 a
33 Art. 6
Art. 7 Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
1 Die Verordnung findet auf sämtliche Geschäfte Anwendung, welche im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht durch beidseitige Erfüllung beendet wurden.
2 Diese Verordnung tritt am 7. August 1990, 11.00 Uhr, in Kraft.
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 1991 (AS 1991 784).
[^2]: SR 946.231
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3959).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1887).
[^5]: SR 514.51
[^6]: SR 946.202
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1887).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1887).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004 (AS 2004 2581).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004 (AS 2004 2581).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2004 (AS 2004 2455).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004 (AS 2004 2581).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003 (AS 2003 864).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1887).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1887).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2004 (AS 2004 2581).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004 (AS 2004 2581).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1887).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003 (AS 2003 864).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2004 (AS 2004 2581).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2004 (AS 2004 2581).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2004 (AS 2004 2581).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1887).
[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1887).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 1996 (AS 1996 1995). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1887).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 1996 (AS 1996 1995). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002 (AS 2002 3959).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3959).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1887).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3959).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1887).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003 (AS 2003 864).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 1996 (AS 1996 1995). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002 (AS 2002 3959).
[^33]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1887).