Abkommen vom 6. April 1990 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung der Kernenergie

Typ Andere
Veröffentlichung 1990-04-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

im Wunsche, ihre Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung der Kernenergie zu fördern und auszuweiten;

in Erwägung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Parteien des Vertrages vom 1. Juli 1968[^1] über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sind, der im folgenden als «der Vertrag» bezeichnet wird;

in Erwägung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft als Nicht‑Kernwaffenstaat mit der Internationalen Atomenergieorganisation, die im folgenden als «die Agentur» bezeichnet wird, am 6. September 1978[^2] das Abkommen mit dem Titel «Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen» (Dokument INFCIRC/264 der Agentur) abgeschlossen hat;

in Erwägung, dass die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken als Kernwaffenstaat gemäss der Definition des Vertrages am 21. Februar 1985 mit der Agentur das Abkommen mit dem Titel «Abkommen zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken» (Dokument INFCIRC/327 der Agentur) abgeschlossen hat;

in Anerkennung der Tatsache, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken beschlossen haben, dass sie sich bei der Ausfuhr von nuklearem Material, nuklearer Ausrüstung und Technologie an die Grundsätze der «Richtlinien für die nukleare Weitergabe» halten werden, die im Anhang zum Dokument INFCIRC/254 der Agentur veröffentlicht sind;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I Definitionen

Zum Zwecke dieses Abkommens:

bedeutet «nichtnukleares Material» folgendes:

Art. II Anwendungsbereich

1. Dieses Abkommen ist anwendbar auf:

2. Die in Paragraph 1 dieses Artikels erwähnten Güter werden im Rahmen dieses Abkommens nur einer natürlichen oder juristischen Person übertragen, die von der zuständigen Behörde des Empfängerstaates als gebührend berechtigt erklärt wird, solche Güter in Empfang zu nehmen.

3. Die zuständigen Behörden der beiden Parteien schliessen Notifikations‑ und andere Verwaltungsvereinbarungen ab, um die Bestimmungen dieses Artikels anzuwenden.

Art. III Friedliche Nutzung

Kernmaterial und nichtnukleares Material, die unter dieses Abkommen fallen, sollen weder für die Entwicklung und Herstellung von Kernwaffen oder anderen Kernsprengkörpern noch für militärische Zwecke verwendet werden.

Art. IV Sicherung

Jede Partei soll die erforderlichen Massnahmen treffen, um eine angemessene Sicherung des Kernmaterials auf ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten, und als Minimum die Sicherungsmassnahmen ergreifen, welche den Anforderungen der Empfehlungen der Agentur entsprechen.

Art. V Garantien

1. Was das Kernmaterial betrifft, so soll die Einhaltung der in Artikel III dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen gemäss dem Kontrollabkommen zwischen jeder Partei und der Agentur überprüft werden.

2. In der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird die in Paragraph 1 dieses Artikels erwähnte Anforderung durch das am 6. September 1978[^4] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Atomenergieagentur abgeschlossene Abkommen über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen erfüllt.

In der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die in Paragraph 1 dieses Artikels erwähnte Anforderung erfüllt, wenn das Kernmaterial, das unter dieses Abkommen fällt, dem am 21. Februar 1985 zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Internationalen Atomenergieagentur geschlossenen Abkommen über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken unterstellt ist.

3. Wenn aus irgendeinem Grund oder zu irgendeinem Zeitpunkt Kernmaterial, das unter dieses Abkommen fällt, auf dem Gebiet einer Partei nicht den beidseitig annehmbaren Sicherungsmassnahmen der Agentur unterstellt ist oder sein wird, so soll diese Partei unverzüglich ein Abkommen mit der anderen Partei abschliessen, um eine Regelung für Sicherungsmassnahmen zu erreichen, die auf dieses Kernmaterial Anwendung findet und welche Sicherungsmassnahmen vorsieht, die denjenigen im Abkommen über Sicherungsmassnahmen, das zwischen der Partei und der Agentur zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens gilt, gleichwertig sind.

Art. VI Wiederausfuhr

1. Kernmaterial und nichtnukleares Material, die unter dieses Abkommen fallen, dürfen aus dem Hoheitsgebiet einer Partei nicht ohne vorgängige Einwilligung der anderen Partei ausgeführt werden.

2. Die Parteien können eine Vereinbarung treffen, um die Anwendung von Paragraph 1 dieses Artikels zu erleichtern.

Art. VII Geltungsdauer der Bestimmungen über Kernmaterial

und nichtnukleares Material

1. Das in Artikel II dieses Abkommens erwähnte Kernmaterial bleibt den Bestimmungen dieses Abkommens unterstellt bis:

2. Das in Artikel II dieses Abkommens erwähnte nichtnukleare Material bleibt den Bestimmungen dieses Abkommens unterstellt bis:

3. Zur Bestimmung, wann das unter dieses Abkommen fallende Kernmaterial nicht mehr verwendet oder praktisch nicht mehr in eine Form gebracht werden kann, welche eine gemäss Artikel V dieses Abkommens kontrollrelevante nukleare Verwendung erlaubt, nehmen die Parteien den Entscheid der Agentur an. Für die Bedürfnisse dieses Abkommens trifft die Agentur diesen Entscheid gemäss den Bestimmungen betreffend die Aufhebung der Kontrollen, die im Kontrollabkommen zwischen der betreffenden Partei und der Agentur enthalten sind.

Art. VIII Streitbeilegung

1. Jede Meinungsverschiedenheit bezüglich Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens soll auf dem Weg von Verhandlungen geregelt werden, die sich die Parteien in gutem Glauben zu führen verpflichten.

2. Gelingt es den beiden Parteien trotz ihrer Bemühungen nicht, eine Meinungsverschiedenheit auf dem Verhandlungsweg zu regeln, so ist diese auf Ersuchen der einen oder anderen Partei einem Schiedsgericht, bestehend aus drei gemäss den Bestimmungen dieses Artikels zu ernennenden Schiedsrichtern, zu unterbreiten.

3. Jede Partei bezeichnet einen Schiedsrichter, der aus ihrem Staat stammen kann, und die zwei so bezeichneten Schiedsrichter wählen einen dritten, aus einem Drittstaat stammenden Richter, der das Gericht präsidiert.

Wenn in den sechzig auf das Schiedsgesuch folgenden Tagen eine der Parteien ihren Schiedsrichter noch nicht bezeichnet hat, kann jede Streitpartei beim Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes die Ernennung eines Schiedsrichters verlangen.

Dasselbe Verfahren soll angewendet werden, wenn in den sechzig auf die Bezeichnung oder Ernennung des zweiten Schiedsrichters folgenden Tagen der dritte Schiedsrichter noch nicht gewählt ist.

4. Die Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts bilden das Quorum. Alle Entscheide werden mit Stimmenmehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts getroffen. Das Schiedsverfahren wird vom Schiedsgericht festgelegt.

Die Gerichtsentscheide sind für beide Parteien verbindlich und durch sie anzuwenden.

Art. IX Änderungen des Abkommens

1. Dieses Abkommen kann jederzeit durch schriftliche Vereinbarung der Parteien abgeändert werden.

2. Jede Änderung dieser Art tritt gemäss dem in Artikel X dieses Abkommens vorgesehenen Verfahren in Kraft.

Art. X Inkrafttreten und Geltungsdauer

1. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Erhalt der letzten Notifikation folgt, welche den Abschluss des zum Inkrafttreten notwendigen internen Rechtsverfahrens bestätigt.

2. Dieses Abkommen bleibt zunächst für dreissig Jahre in Kraft und wird automatisch um Perioden von jeweils fünf Jahren verlängert, falls keine Partei der anderen durch schriftliche Notifikation sechs Monate vor dem nächsten Fälligkeitstermin ihre Absicht mitteilt, es zu beenden.

3. Unbeschadet des Erlöschens dieses Abkommens bleiben die durch die Parteien eingegangenen Verpflichtungen gemäss Artikel II, III, IV, V, VI, VII und VIII solange in Kraft, bis die Parteien anders befinden.

Geschehen zu Moskau, am 6. April 1990, in zwei Exemplaren, jedes in französischer und russischer Sprache, wobei deren Wortlaut gleichermassen rechtsgültig ist.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Ogi | Für die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken: / Konowalow | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.515.03

[^2]: SR 0.515.031

[^3]: SR 0.732.011

[^4]: SR 0.515.031

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