Verordnung vom 29. August 1990 über das Geheimschutzverfahren bei Aufträgen mit militärisch klassifiziertem Inhalt (Geheimschutzverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-08-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Militärdepartement (EMD),

gestützt auf Artikel 9bis der Dienstordnung vom 31. Januar 1968[^1],

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeines

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung gilt für alle Aufträge mit militärisch klassifiziertem Inhalt.

2 Das Geheimschutzverfahren umfasst die personellen, materiellen und administrativen Massnahmen, mit denen die Geheimhaltung sichergestellt wird in den Fällen, in denen ausserhalb des Eidgenössischen Militärdepartements, der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale sowie des Amtes für Bundesbauten militärisch klassifizierte Informationen bearbeitet werden müssen.

2. Abschnitt: Begriffe

Art. 2 Auftraggeber und Auftragnehmer

1 Auftraggeber sind Gruppen, Ämter und weitere Verwaltungseinheiten des Eidgenössischen Militärdepartements, die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, das Amt für Bundesbauten und, im aktiven Dienst, das Armeekommando.

2 Auftragnehmer sind öffentliche Stellen ausserhalb des Eidgenössischen Militärdepartementes, der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale und des Amtes für Bundesbauten, private Unternehmen oder Personen, die für den Empfang und die Bearbeitung klassifizierter Informationen vorgesehen sind.

Art. 3 Geheimschutzbeauftragter

Der Geheimschutzbeauftragte ist die Kontaktperson des Auftragnehmers zur Zentralstelle des Eidgenössischen Militärdepartementes für Schutz und Sicherheit (ZES) für alle Fragen, die sich auf die vorschriftsgemässe Durchführung der Geheimhaltungs- und Sicherheitsmassnahmen beziehen.

Art. 4 Klassifizierungsliste

1 Die Klassifizierungsliste weist die schutzwürdigen Informationen den Klassifizierungskategorien GEHEIM und VERTRAULICH zu (Art. 4 und 5 der Informationsschutzverordnung vom 1. Mai 1990[^2]).

2 Sie wird vom Auftraggeber nach den Vorschriften des Generalstabschefs über die Klassifizierungskriterien erstellt und dem Auftragnehmer, der zur Offerte eingeladen worden ist, zusammen mit den Unterlagen für die Offertstellung übergeben.

3 Sie wird vom Auftraggeber nach Anhören des Auftragsnehmers bereinigt und mit allfälligen Bemerkungen zur Klassifizierung und Behandlung schutzwürdiger Informationen ergänzt.

4 Der Auftraggeber stellt der ZES eine Kopie jeder Klassifizierungsliste zu.

Art. 5 Sicherheitsprotokoll

Im Sicherheitsprotokoll werden die Sicherheitsmassnahmen festgelegt. Es ist von der ZES und dem Auftragnehmer zu unterzeichnen.

Art. 6 Personensicherheitsüberprüfung

Die Personensicherheitsüberprüfung nach den Vorschriften der Verordnung vom 9. Mai 1990[^3] über die Personensicherheitsüberprüfung im militärischen Bereich soll Personen, die sich nicht eignen, von der Bearbeitung klassifizierter Informationen ausschliessen.

Art. 7 Betriebssicherheitserklärung

Die Betriebssicherheitserklärung bestätigt, dass ein Auftragnehmer die Voraussetzungen erfüllt, um klassifizierte Informationen zu bearbeiten.

3. Abschnitt: Arten des Geheimschutzverfahrens

Art. 8 Normalverfahren

Das Normalverfahren besteht aus der:

Art. 9 Abgekürztes Verfahren

Über einen Auftragnehmer, der bereits im Besitze einer Betriebssicherheitserklärung ist, wird keine Vorabklärung durchgeführt. Das Verfahren beginnt mit der Auftragsmeldung (Art. 22).

Art. 10 Vereinfachtes Verfahren

1 Die ZES kann für Arbeiten in militärischen Anlagen der Schutzzonen 2 und 3 im Sinne der Erlasse über den Schutz militärischer Anlagen das Verfahren vereinfachen.

2 Das vereinfachte Verfahren umfasst mindestens die sicherheitsmässige Überprüfung der Personen, die Zutritt erhalten sollen, nach der Verordnung vom 9. Mai 1990[^4] über die Personensicherheitsüberprüfung im militärischen Bereich. Die ZES entscheidet im Einzelfall, ob weitere Massnahmen zu treffen sind.

2. Kapitel: Zuständigkeit und Verfahren

1. Abschnitt: ZES

Art. 11 Allgemeines

1 Die ZES führt das Geheimschutzverfahren durch. Sie regelt mit den fachtechnischen Weisungen den zeitlichen Ablauf des Geheimschutzverfahrens und die Verwendung der einzelnen Formulare und Instruktionsunterlagen.

2 Für Auftragnehmer im Ausland gelten besondere Regelungen. Bevor klassifizierte Informationen ins Ausland abgegeben werden, ist die Bewilligung der ZES einzuholen.

Art. 12 Vorabklärung

Auf Antrag des Auftraggebers führt die ZES eine Vorabklärung über mögliche Auftragnehmer durch. Sie entscheidet, ob eine Betriebssicherheitserklärung notwendig ist und ob vorgängig Personensicherheitsüberprüfungen durchgeführt werden müssen.

Art. 13 Vorentscheid

Gestützt auf die Vorabklärung entscheidet die ZES im Einvernehmen mit dem Auftraggeber, ob Dritten im Hinblick auf einen möglichen Vertragsabschluss militärisch klassifizierte Informationen zugänglich gemacht werden dürfen und legt fest, welche Art des Geheimschutzverfahrens durchzuführen ist.

Art. 14 Personensicherheitsüberprüfung

1 Gestützt auf die Personenmeldung des Auftragnehmers führt die ZES eine Personensicherheitsüberprüfung durch.

2 Die ZES teilt dem Auftragnehmer mit, welche Personen klassifizierte Informationen bearbeiten dürfen.

Art. 15 Festlegen der Sicherheitsmassnahmen

1 Die ZES erstellt nach der Auftragsmeldung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer das Sicherheitsprotokoll.

2 Die ZES kann im Einvernehmen mit dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer die Sicherheitsmassnahmen jederzeit anpassen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern.

Art. 16 Betriebssicherheitserklärung

1 Die ZES stellt die Betriebssicherheitserklärung aus. Diese ist fünf Jahre gültig. Sie kann vor Ablauf dieser Frist auf Antrag des Auftragnehmers durch die ZES erneuert werden.

2 Die ZES kann im Einvernehmen mit dem Auftraggeber und nach Anhören des Auftragnehmers eine Betriebssicherheitserklärung widerrufen, wenn der Auftragnehmer die im Sicherheitsprotokoll vermerkten Pflichten nicht erfüllt.

3 Die ZES führt ein Verzeichnis der gültigen Betriebssicherheitserklärungen.

Art. 17 Sicherheitskontrollen

Die ZES kann beim Auftraggeber und beim Auftragnehmer jederzeit Sicherheitskontrollen durchführen.

Art. 18 Zusammenarbeit mit dem Geheimschutzbeauftragten

Die ZES arbeitet in der Regel direkt mit dem Geheimschutzbeauftragten des Auftragnehmers zusammen.

Art. 19 Ausbildung des Geheimschutzbeauftragten

Der ZES obliegt die Ausbildung der Geheimschutzbeauftragten im Bereich des Geheimschutzverfahrens.

2. Abschnitt: Auftraggeber

Art. 20 Antrag zur Vorabklärung, Wirkung des Vorentscheides

1 Der Auftraggeber reicht der ZES den Antrag zur Vorabklärung mit einer Klassifizierungsliste ein.

2 Jeder Auftraggeber kann bei der ZES abklären, ob ein möglicher Auftragnehmer im Besitz einer gültigen Betriebssicherheitserklärung ist.

3 Erst nach einem zustimmenden Vorentscheid (Art. 13) und nach erfolgter Personensicherheitsüberprüfung dürfen Auftragnehmern, soweit nötig, im Hinblick auf einen allfälligen Vertragsabschluss klassifizierte Informationen abgegeben werden.

Art. 21 Instruktion

1 Der Auftraggeber instruiert den Auftragnehmer über den Umfang und den Inhalt der Geheimhaltungspflicht sowie über das Geheimschutzverfahren, bevor er ihm klassifizierte Informationen abgibt.

2 Er erteilt diese Instruktion anhand der erforderlichen Geheimhaltungs- und Sicherheitsvorschriften. Bei Submissionen und Aufträgen grösseren Umfangs kann zusätzlich die ZES zur Instruktion beigezogen werden.

Art. 22 Auftragsmeldung

Der Auftraggeber meldet der ZES jeden vorgesehenen Auftrag; er legt der Meldung die Klassifizierungsliste bei.

Art. 23 Nicht mehr benötigte klassifizierte Informationen

Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer an, wie nicht mehr benötigte klassifizierte Informationen zu behandeln sind.

3. Abschnitt: Auftragnehmer

Art. 24 Verfahren

1 Der Auftragnehmer, der noch keine Betriebssicherheitserklärung besitzt, liefert dem Auftraggeber die für die Durchführung der Vorabklärung notwendigen Angaben.

2 Der Auftragnehmer unterzeichnet eine Geheimhaltungsverpflichtung.

3 Er bezeichnet im Einvernehmen mit der ZES einen Geheimschutzbeauftragten.

4 Er trifft die im Sicherheitsprotokoll festgelegten Massnahmen.

Art. 25 Ermächtigung zur Bearbeitung klassifizierter Informationen

Der Auftragnehmer kann eine Person, die er in seinem Betrieb beschäftigt, ermächtigen, klassifizierte Informationen zu bearbeiten, sofern diese Person:

Art. 26 Unteraufträge

Beabsichtigt der Auftragnehmer, zur Bearbeitung seines Auftrages Unterauftragnehmer beizuziehen, so hat er vor der Bekanntgabe klassifizierter Informationen:

Art. 27 Klassifizierungsfragen

1 Der Auftragnehmer klassifiziert während der Auftragsausführung neu anfallende Informationen gemäss der Klassifizierungsliste.

2 Ergeben sich Zweifel in bezug auf die Schutzwürdigkeit oder die Klassifizierungskategorie, so klärt der Auftragnehmer unverzüglich mit dem Auftraggeber die Klassifizierung ab.

Art. 28 Kontrollmassnahmen

Der Auftragnehmer überwacht die Einhaltung der Schutz- und Sicherheitsmassnahmen.

Art. 29 Besondere Vorfälle

1 Stellt der Auftragnehmer fest, dass klassifizierte Informationen gefährdet sind, so trifft er die ihm notwendig erscheinenden Schutzmassnahmen.

2 Er benachrichtigt unverzüglich den Auftraggeber und die ZES.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 30 Vollzug

1 Der Generalstabschef vollzieht diese Verordnung.

2 Die ZES erlässt die für die Durchführung des Geheimschutzverfahrens erforderlichen fachtechnischen Anordnungen.

Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des EMD vom 31. Oktober 1979[^5] über das Geheimschutzverfahren bei Aufträgen mit militärisch klassifiziertem Inhalt wird aufgehoben.

Art. 32 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 510.21

[^2]: SR 510.411

[^3]: SR 510.418

[^4]: SR 510.418

[^5]: [AS 1980 36]

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.