Notenaustausch vom 7. August 1990 zwischen der Schweiz und Ungarn über die gegenseitige Aufhebungen der Visumpflicht
Originaltext
Schweizerische Botschaft
Budapest, den 7. August 1990
An das Aussenministerium
der Republik Ungarn
Budapest
Schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen schweizerischen Pass oder eine gültige schweizerische Identitätskarte besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als 90 Tage in Ungarn aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in Ungarn einreisen und sich dort aufhalten.
Ungarische Staatsangehörige, die einen gültigen ungarischen Pass oder eine gültige ungarische Identitätskarte besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als 90 Tage in der Schweiz aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in die Schweiz einreisen und sich dort aufhalten.
Schweizerische Staatsangehörige, die beabsichtigen, sich länger als drei Monate in Ungarn aufzuhalten oder dort eine Stelle anzutreten, haben vor ihrer Abreise bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung Ungarns ein Einreisevisum einzuholen. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf Personen, die über einen Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpass verfügen.
Ungarische Staatsangehörige, die beabsichtigen, sich länger als drei Monate in der Schweiz aufzuhalten oder dort eine Stelle anzutreten, haben vor ihrer Abreise bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz ein Einreisevisum einzuholen. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf Personen, die über einen Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpass verfügen.
Schweizerische und ungarische Staatsangehörige mit Wohnsitz im anderen Vertragsstaat können ohne Visum dorthin zurückkehren, wenn sie über eine gültige ordentliche Anwesenheitsbewilligung verfügen.
Die Angehörigen des einen vertragschliessenden Staats sind von der Verpflichtung befreit, bei Ausreisen aus dem anderen vertragschliessenden Staat ein Ausreisevisum einzuholen oder irgendeine andere Formalität zu erfüllen.
Beide Seiten verpflichten sich, ihre Staatsangehörigen, die gemäss den Bestimmungen dieser Vereinbarung in das Gebiet des anderen Vertragsstaats eingereist sind, jederzeit ohne Formalitäten wieder zu übernehmen.
Diese Vereinbarung entbindet schweizerische Staatsangehörige und ungarische Staatsangehörige nicht von der Verpflichtung, hinsichtlich der Einreise und während des Aufenthalts im Gebiet des anderen Vertragsstaats die dort geltenden Gesetze und anderen Vorschriften einzuhalten.
Die zuständigen Behörden beider Seiten behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Personen, welche die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit des Staates gefährden können oder deren Anwesenheit im Land gesetzwidrig ist, zu verweigern.
Jede Seite kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung und deren Aufhebung muss dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege notifiziert werden.
Die obengenannten Bestimmungen erstrecken sich ebenfalls auf das Fürstentum Liechtenstein.
Diese Vereinbarung ist in deutscher und ungarischer Sprache abgefasst, wobei beide Fassungen in gleicher Weise verbindlich sind.»
Die Botschaft beehrt sich, das Einverständnis des Schweizerischen Bundesrates mit den vorstehenden Bestimmungen bekanntzugeben. Damit bilden die Note des Aussenministeriums der Republik Ungarn vom 7. August 1990 und die Antwort die Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Ungarn.
Diese Vereinbarung tritt am 15. Tag nach Erhalt der Antwortnote in Kraft. Sie kann jederzeit unter Einhalt einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlass, das Aussenministerium der Republik Ungarn erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.