Notenaustausch vom 19. Dezember 1989/21. März 1990 zwischen der Schweiz und Chile betreffend das Erteilen von Konzessionen für Funkamateure

Typ Andere
Veröffentlichung 1989-12-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Übersetzung[^1]

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 21. März 1990

An die Chilenische Botschaft

Bern

«Die Chilenische Botschaft beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten folgendes zur Kenntnis zu bringen:

Jeder Angehörige eines der beiden Staaten, welcher im Besitze einer von der zuständigen Behörde seines Heimatstaates erteilten, gültigen Konzession (ursprüngliche Konzession) zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkamateur-Station ist, kann von der zuständigen Behörde des anderen Staates die Bewilligung erhalten, diese Tätigkeit auf dem Gebiet des letzteren auszuüben.

Ein Angehöriger eines der beiden Staaten, welcher sich endgültig und dauernd oder nur vorübergehend im anderen Staat aufhält und keine von der zuständigen Behörde seines Heimatstaates erteilte, gültige Konzession besitzt, kann eine solche Konzession zu den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen des anderen Staates erlangen.

Die Konzessionen werden gemäss den internen Rechtsvorschriften jeden Staates erteilt werden. Sie können jederzeit von der zuständigen Behörde aufgehoben werden.

Die zuständige Behörde des anderen Staates kann die zuständige Behörde des Staates, der die ursprüngliche Konzession erteilt hat, über Verstösse unterrichten, welche Angehörige des letzteren Staates gegen die Fernmeldegesetzgebung begangen haben.

Das Internationale Radioreglement (Genf 1982)[^2] und die in jedem Staat geltenden internen Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten.

Sollte für die beiden Staaten auf diesem Gebiet ein multilaterales Übereinkommen in Kraft treten, so würden seine Bestimmungen denen des vorliegenden Abkommens vorgehen.

Die Botschaft schlägt dem Departement vor, dass diese Note und die Antwort des Departements ein Abkommen zwischen den beiden Staaten betreffend das Erteilen von Konzessionen für Funkamateure, die Angehörige eines der beiden Staaten sind und auf dem Gebiet des anderen Staates eine Funkstation betreiben, bilden. Dieses Abkommen wird am Datum der Antwort des Departements in Kraft treten und jederzeit mittels sechs Monate zum voraus erfolgter, schriftlicher Bekanntgabe an die andere Partei gekündigt werden können.

Die Chilenische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»

Das Departement beehrt sich, der Botschaft das Einverständnis seiner Regierung mit dem Vorgenannten bekanntzugeben.

Damit tritt das zwischen den beiden Staaten so verwirklichte Abkommen am heutigen Tag in Kraft.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Chilenische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Fussnoten

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: SR 0.784.403

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