Briefwechsel vom 18. April 1979/10. Januar 1980 zwischen der Schweiz und Spanien betreffend das Erteilen von Konzessionen für Funkamateure

Typ Andere
Veröffentlichung 1979-04-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Übersetzung[^1]

Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 10. Januar 1980

Seiner Exzellenz Herrn Nicolás Martín Alonso Ausserordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter Spaniens in der Schweiz

Bern

Herr Botschafter,

Jede natürliche Person, die über eine von ihrer Regierung erteilte Funkamateur-Lizenz verfügt und eine von ihrer Regierung bewilligte Funkamateur-Station betreibt, wird von der Regierung der anderen Partei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und unter den in den folgenden Artikeln festgelegten Bedingungen die Bewilligung erhalten, die erwähnte Station auf dessen Staatsgebiet zu betreiben.

Jede natürliche Person, die über eine von ihrer Regierung erteilte Funkamateur-Lizenz verfügt, muss vom Büro der anderen Regierung eine Bewilligung einholen, bevor ihr der Betrieb ihrer Funkstation gemäss Absatz 1 gestattet ist.

Die Lizenz zum Betrieb einer Funkamateur-Station wird ausschliesslich an Personen mit dauerndem Aufenthalt in einem der betreffenden Länder erteilt; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die betreffende Person über eine Aufenthaltsbewilligung für mehr als drei Monate verfügt. Im Falle eines kürzeren Aufenthaltes wird eine Bewilligung erteilt, die lediglich für die darin angegebene Dauer gültig sein wird.

Die zuständige Behörde kann die Gewährung einer Lizenz oder Konzession verweigern und auch eine zuvor erteilte Bewilligung widerrufen, ohne den betroffenen Funkamateur, noch die Behörden des anderen Landes, von den Gründen ihres Entscheides zu unterrichten.

Ein spanischer Funkamateur, der seine Station auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreibt, und desgleichen ein schweizerischer Funkamateur, der seine Station auf spanischem Gebiet betreibt, bleibt den Gesetzen und Rechtsvorschriften desjenigen Landes unterworfen, wo er diese Tätigkeit ausüben möchte.

Für den Fall, dass die schweizerische Regierung mit diesem Entwurf einverstanden sein sollte, beehre ich mich, vorzuschlagen, dass diese Note und Ihre die Übereinstimmung Ihrer Regierung ausdrückende Antwort ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bilden, das fünfzehn Tage nach dem Datum Ihrer Antwort in Kraft träte und dessen Erlöschen von der einen oder anderen Partei nach sechzig (60) Tage zum voraus erfolgter schriftlicher Notifikation verlangt werden könnte.»

Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass der Bundesrat den Wortlaut Ihres Briefes gutheisst, wobei es sich versteht, dass Ziffer 4 des Gegenseitigkeitsabkommens den Vertragsparteien nicht das Recht gibt, die Angehörigen des anderen Landes weniger entgegenkommend als ihre eigenen Angehörigen zu behandeln.

Ihr Brief stellt also, zusammen mit der vorliegenden Antwort, ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen dar, das fünfzehn Tage nach dem Datum des vorliegenden Briefes, d.h. am 25. Januar 1980, in Kraft tritt.

Ich versichere Sie, Herr Botschafter, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Pierre Aubert

Fussnoten

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

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