Protokoll vom 9. April 1964 zwischen der Schweiz und Algerien über die Gewährung der Meistbegünstigung
Die Schweizerische Regierung und die Algerische Regierung,
vom Wunsch beseelt, die gegenseitigen Handelsbeziehungen zu erleichtern und auszudehnen,
haben beschlossen, sich gegenseitig die Behandlung der meistbegünstigten Nation bezüglich der Zölle und der Zollformalitäten zu gewähren.
gegenüber Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs;
gegenüber Staaten, die einer schon bestehenden oder zukünftigen Zollunion oder einer Freihandelszone, oder auch ein und derselben Währungsunion angehören.
Dieses Protokoll wird mit dessen Unterzeichnung in Kraft treten und wird durch die beiden vertragschliessenden Teile sobald als möglich ratifiziert. Es wird für die Dauer von fünf Jahren in Kraft bleiben und wird, falls es nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt wird, stillschweigend für die Dauer eines Jahres verlängert.
Das Protokoll kann, nach Ablauf dieser Frist, jederzeit gekündigt werden, wird aber während sechs Monaten, vom Tage der Kündigung an, vollziehbar bleiben.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, am 9. April 1964.
Für die Schweizerische Regierung:
Long
Für die Algerische Regierung:
Boumaza
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