Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen
1 2 gestützt auf Artikel 85 Ziffer 3 der Bundesverfassung ,
3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. September 1988 , beschliesst:
Art. 1 Besoldung und Präsidialzulage
1 Die Bundesversammlung regelt die Höhe der Besoldung der Mitglieder des Bundesrates und des Bundesgerichts sowie des Bundeskanzlers (Magistratspersonen) in der Form einer Verordnung der Bundesversammlung. Die Mitglieder des Bundesgerichts und der Bundeskanzler beziehen eine Besoldung, die in Prozenten der Besol-
4 dung der Mitglieder des Bundesrates festgesetzt wird.
2 Zur Besoldung nach Absatz 1 kommen die beamtenrechtlichen Teuerungszulagen.
3 Der Bundespräsident sowie die Präsidenten des Bundesgerichts beziehen eine nicht versicherte Präsidialzulage, die mit dem Voranschlag festgesetzt wird.
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Art. 2 Repräsentationsauslagen
Im Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird für die Mitglieder des Bundesrates und für den Bundeskanzler ein jährlicher Kredit zur Deckung der Repräsentationsauslagen eingesetzt.
Art. 3 Berufliche Vorsorge
1 Die Bundesversammlung regelt die berufliche Vorsorge der Magistratspersonen mit einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht.
2 Die Leistungen der beruflichen Vorsorge bestehen aus einem Ruhegehalt nach dem Ausscheiden aus dem Amt sowie Hinterlassenenrenten.
3 Die Magistratspersonen unterstehen während ihrer Amtszeit der obligatorischen
6 über die berufliche Al- Versicherung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 ters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge nicht.
4 Für Magistratspersonen, die vor ihrem Amtsantritt bei der Eidgenössischen Versicherungskasse, der Pensionsund Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen oder einer andern Vorsorgeeinrichtung des Bundes versichert waren, können von den Statuten und Reglementen der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung abweichende Regelungen getroffen werden.
Art. 4 Schlussbestimmungen
1 Es werden aufgehoben:
7 über Bezüge und Ruhegehälter der a. Bundesbeschluss vom 3. Oktober 1968 Mitglieder des Bundesrates;
8 über Bezüge und Ruhegehälter der b. Bundesbeschluss vom 3. Oktober 1968 Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts;
9 über die Besoldung des Bundesc. Bundesbeschluss vom 3. Oktober 1968 kanzlers.
2 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Fussnoten
[^1]: [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht Artikel 173 Absatz 2 der neuen Bundes- verfassung vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^2]: Fassung gemäss Art. 40 Ziff. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 für die SBB und 1. Jan. 2002 für die Bundesverwaltung sowie die Post (SR 172.220.1 ).
[^3]: BBl 1988 III 729
[^4]: Fassung gemäss Art. 40 Ziff. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 für die SBB und 1. Jan. 2002 für die Bundesverwaltung sowie die Post (SR 172.220.1 ).
[^5]: Aufgehoben durch Art. 40 Ziff. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (SR 172.220.1 ).
[^10]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1990
[^6]: SR 831.40
[^7]: [AS 1968 1208, 1971 1829 Ziff. I]
[^8]: [AS 1968 1212, 1971 1829 Ziff. III]
[^9]: [AS 1968 1210, 1971 1829 Ziff. II]
[^10]: BRB vom 24. Jan. 1990 (AS 1990 255)
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