Zusatzprotokoll vom 12. Juli 1989 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Beseitigung bestehender und Verhinderung neuer mengenmässiger Beschränkungen bei der Ausfuhr sowie von Massnahmen gleicher Wirkung (mit Prot. Nr. 6 und Erkl.)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft andererseits,
gestützt auf das am 22. Juli 1972[^1] in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachstehend «Abkommen» genannt, insbesondere auf Artikel 32,
eingedenk der in der am 9. April 1984 von den Ministern der EFTA‑Staaten und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg verabschiedeten gemeinsamen Erklärung zum Ziel erhobenen Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraums,
in dem Bewusstsein der Notwendigkeit, ihre Handelsbeziehungen im Interesse beider Wirtschaften durch Beseitigung bestehender und Verhinderung neuer Hemmnisse bei der Ausfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen zu entwickeln,
in dem Bewusstsein, dass dessen ungeachtet eine Vertragspartei sich unter bestimmten aussergewöhnlichen Umständen gezwungen sehen kann, ausfuhrwirksame Schutzmassnahmen zu treffen, und dass es angezeigt ist, dazu spezifische Bestimmungen zu schaffen,
haben beschlossen, dieses Protokoll zu schliessen:
Art. 1
Folgende Artikel werden in das Abkommen eingefügt:
Artikel 13 A
...[^2]
Artikel 13 B
...[^3]
Artikel 24 A
...[^4]
Art. 2
Das Abkommen wird wie folgt geändert:
Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:
...[^5]
Anhang III zu dem Abkommen erhält folgende Fassung:
...[^6]
Art. 3
Artikel 27 des Abkommens erhält folgende Fassung:
...[^7]
Art. 4
Folgender Wortlaut wird dem Abkommen als Protokoll Nr. 6 angefügt:
«Protokoll Nr. 6
Über die Beseitigung bestimmter mengenmässiger Ausfuhrbeschränkungen
Die von der Gemeinschaft bei der Ausfuhr der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse in die Schweiz angewandten mengenmässigen Beschränkungen werden spätestens bis zu den im folgenden genannten Daten beseitigt.
| Harmonisiertes System Position | Warenbenennung | Datum der Beseitigung | | --- | --- | --- | | 74.04 | Abfälle und Schrott, aus Kupfer | 1. Jan. 1993 | | ex 44.01 | Brennholz von Nadelholz sowie Holz von Kiefern und Tannen in Form von Plättchen oder Schnitzeln | 1. Jan. 1993 | | ex 44.03 | Rohholz, auch entrindet, oder vom Splint befreit / andere, ausgenommen Holz von Pappeln | 1. Jan. 1993 | | | Rohholz, zwei‑ oder vierseitig grob zugerichtet, nicht weiter bearbeitet / andere, ausgenommen Holz von Pappeln | 1. Jan. 1993 | | ex 44.07 | von Nadelholz, ausgenommen Brettchen zum / Herstellen von Kisten, Sieben und ähnlichem | 1. Jan. 1993 | | ex 41.01 | Rohhäute und Felle von Rindern, mit einem Stückgewicht von weniger als 6 kg | 1. Jan. 1992 | | ex 41.02 | Rohe Felle von Schafen und Lämmern | 1. Jan. 1992 | | ex 41.03 | Rohe Häute und Felle von Ziegen und Zickeln | 1. Jan. 1992 | | ex 43.01 | Rohe Pelzfelle von Kaninchen | 1. Jan. 1992» |
Art. 5
Dieses Zusatzprotokoll gilt gleichermassen für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein, und zwar so lange, wie der Vertrag vom 29. März 1923[^8] über die Errichtung einer Zollunion zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.
Art. 6
Dieses Zusatzprotokoll wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt.
Es tritt am 1. Januar 1990 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Wenn sich die Vertragsparteien den Abschluss der Verfahren nicht bis zu diesem Zeitpunkt notifiziert haben, so wird das Protokoll ab 1. Januar 1990 vorläufig angewandt.
Art. 7
Dieses Zusatzprotokoll ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in deutscher, französischer, italienischer, dänischer, englischer, griechischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am zwölften Juli neunzehnhundertneunundachtzig.
| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / Benedikt von Tscharner | Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften: / Jean Vidal Gianluigi Giola | | --- | --- |
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
Die Vertragsparteien erklären, dass die Artikel 7, 13 A und 13 B des Abkommens für die in Artikel 2 des Abkommens spezifizierten Erzeugnisse gelten
- – einschliesslich der in Artikel 14 des Abkommens spezifizierten Erdölerzeugnisse,
- – ausgenommen die unter das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits fallenden Erzeugnisse.
Fussnoten
[^1]: SR 0.632.401
[^2]: Text eingefügt im genannten Abk.
[^3]: Text eingefügt im genannten Abk.
[^4]: Text eingefügt im genannten Abk.
[^5]: Text eingefügt im genannten Abk.
[^6]: Text eingefügt im genannten Abk.
[^7]: Text eingefügt im genannten Abk.
[^8]: SR 0.631.112.514
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