Zweites Zusatzabkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit

Typ Andere
Veröffentlichung 1989-03-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland

sind übereingekommen, das am 25. Februar 1964[^1] geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975[^2] – im folgenden Abkommen genannt – wie folgt zu ändern und zu ergänzen:

Art. 1

1. In Artikel 1 des Abkommens wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

…[^3]

2. Artikel 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:

[^4]

3. Artikel 3 des Abkommens erhält folgende Fassung:

…[^5]

4. Artikel 4 des Abkommens erhält folgende Fassung:

…[^6]

5. Nach Artikel 4 des Abkommens wird folgender Artikel 4a eingefügt:

…[^7]

6. Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:

…[^8]

7. Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens wird gestrichen.

8. Artikel 6 Absatz 5 des Abkommens wird gestrichen.

9. Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:

…[^9]

10. Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens wird gestrichen.

11. Artikel 9 des Abkommens erhält folgende Fassung:

…[^10]

12. Nach Artikel 9 des Abkommens wird folgender Artikel 10 eingefügt:

…[^11]

13. Nach Abschnitt I des Abkommens wird folgender Abschnitt Ia eingefügt:

…[^12]

14. Artikel 11 des Abkommens wird wie folgt geändert:

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

15. Nach Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens wird folgender Absatz 3 angefügt:

…[^16]

16. Artikel 13 des Abkommens erhält folgende Fassung:

…[^17]

17. Artikel 14 des Abkommens erhält folgende Fassung:

…[^18]

18. Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens wird gestrichen.

19. Artikel 16 des Abkommens erhält folgende Fassung:

…[^19]

20. Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens wird gestrichen.

21. Nach Artikel 21 Absatz 4 des Abkommens wird folgender Absatz 5 angefügt:

…[^20]

22. Artikel 26 des Abkommens wird gestrichen.

23. Artikel 28 des Abkommens erhält folgende Fassung:

…[^21]

24. Nach Artikel 30 des Abkommens wird folgender Artikel 30a eingefügt:

…[^22]

25. Artikel 35 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:

…[^23]

26. Artikel 38 des Abkommens wird wie folgt geändert:

Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

27. Artikel 39 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens wird gestrichen.

28. Nach Nummer 1 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird folgende Nummer 1a eingefügt:

…[^25]

29. In Nummer 2 des Schlussprotokolls zum Abkommen werden die Worte «, soweit diese nichts anderes bestimmen» gestrichen.

30. Nach Nummer 2 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird folgende Nummer 2a eingefügt:

…[^26]

31. Nummer 3 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:

…[^27]

32. Nummer 7 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:

…[^28]

33. Nach Nummer 7 des Schlussprotokolls zum Abkommen werden folgende Nummern 7a und 7b eingefügt:

…[^29]

34. Nach Nummer 8 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird folgende Nummer 8a eingefügt:

…[^30]

35. Nach Nummer 9 des Schlussprotokolls zum Abkommen werden folgende Nummern 9a bis 9k eingefügt:

…[^31]

36. Nummer 10 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:

…[^32]

37. Nummer 10c des Schlussprotokolls zum Abkommen wird wie folgt geändert:

Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

38. Nummer 10g des Schlussprotokolls zum Abkommen wird gestrichen.

39. Nach Nummer 11 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird folgende Nummer 11a eingefügt:

…[^34]

40. Die Nummern 13 und 14 des Schlussprotokolls zum Abkommen werden gestrichen.

Art. 2

Das Zusatzabkommen vom 9. September 1975[^35] zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit erhält die Bezeichnung «Erstes Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit».

Art. 3

(1) Die Neufassung des Artikels 4 des Abkommens durch dieses Zusatzabkommen steht dem Fortbestehen einer vor seinem Inkrafttreten begonnenen Pflichtversicherung in der deutschen Rentenversicherung nicht entgegen, sofern der Pflichtversicherte oder, wenn er nicht die Pflichtversicherung beantragen kann, die Stelle, die dazu berechtigt ist, nicht binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens gegenüber der Einzugsstelle erklärt, dass die Pflichtversicherung ab Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens beendet sein soll.

(2) Die Neufassung des Artikels 16 des Abkommens durch dieses Zusatzabkommen berührt nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung derjenigen Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens vom Recht auf freiwillige Versicherung aufgrund des Abkommens in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens Gebrauch gemacht haben.

(3) Die Bestimmungen

gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens eingetreten sind. Leistungen der Rentenversicherung nach diesen Bestimmungen sind frühestens vom 1. Januar 1982 an zu erbringen. Hierbei gilt ein Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens als rechtzeitig gestellt. Im übrigen begründet dieses Zusatzabkommen keinen Anspruch auf Leistungen vor seinem Inkrafttreten.

(4) Artikel 1 Nummer 5 gilt für Leistungen der deutschen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens.

(5) Frühere Entscheidungen stehen der Anwendung dieses Zusatzabkommens nicht entgegen.

(7) Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens festgestellt worden sind, werden auf Antrag neu festgestellt. Sie können auch von Amts wegen neu festgestellt werden. Ergibt die Neufeststellung einen niedrigeren Zahlbetrag, so wird die Leistung in der bisherigen Höhe weitergezahlt.

Art. 4

Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

Art. 5

Dieses Zusatzabkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Art. 6

(1) Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.

(2) Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer und unter denselben Voraussetzungen wie das Abkommen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Bern am 2. März 1989 in zwei Urschriften.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für die Bundesrepublik Deutschland: | | --- | --- | | Flavio Cotti | Hermann Wentker Norbert Blüm |

Fussnoten

[^1]: SR 0.831.109.136.1

[^2]: SR 0.831.109.136.121

[^3]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^4]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^5]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^6]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^7]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^8]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^9]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^10]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^11]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^12]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^13]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^14]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^15]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^16]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^17]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^18]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^19]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^20]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^21]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^22]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^23]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^24]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^25]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^26]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^27]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^28]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^29]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^30]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^31]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^32]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^33]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^34]: Text eingefügt im genannten Abkommen.

[^35]: SR 0.831.109.136.121

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