Abkommen vom 15. Dezember 1989 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über den frühzeitigen Informationsaustausch bei nuklearen Zwischenfällen

Typ Andere
Veröffentlichung 1989-12-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik,

in Anbetracht des in Wien am 26. September 1986[^1] von der ersten ausserordentlichen Tagung der Generalkonferenz der IAEA[^2] angenommenen und am 27. Oktober 1986 in Kraft getretenen Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen;

in der Erwägung, dass das obenerwähnte IAEA‑Übereinkommen den Abschluss bilateraler Abkommen zur Erweiterung seines Anwendungsbereichs vorsieht;

überzeugt von der Notwendigkeit, eine sehr wirksame Zusammenarbeit beim Schutz gegen die Auswirkungen ionisierender Strahlung sicherzustellen;

kommen wie folgt überein:

Art. 1

Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig und unverzüglich über Notfallsituationen, die radiologische Auswirkungen wie erhöhte Radioaktivitätswerte auf dem eigenen Gebiet, ausgehend von irgendeiner Tätigkeit, haben. In jedem Fall ist die andere Vertragspartei zu informieren, sobald die Behörden oder die Bevölkerung des eigenen Staates informiert werden.

Art. 2

Die Vertragsparteien geben die zuständige nationale Stelle für die Koordinierung der Notfallmassnahmen und die zur Erteilung und zum Empfang der Information gemäss dem vorstehenden Artikel 1 befugte «Kontaktstelle» bekannt.

Art. 3

Das System zur gegenseitigen Information muss den Empfang und die Übermittlung der Informationen gemäss Artikel 1 dieses Abkommens vierundzwanzig Stunden auf vierundzwanzig sicherstellen.

Die Einzelheiten der Durchführung werden zwischen den «Kontaktstellen» gemäss Artikel 2 geregelt.

Periodisch, mindestens einmal jährlich, werden die Verbindungen überprüft.

Art. 4

Die Informationen über Ereignisse gemäss Artikel 1, die so rasch als möglich zu übermitteln sind, betreffen:

Art. 5

Die Mitteilung gemäss Artikel 4 ist ständig mit allen späteren verfügbaren Informationen zu ergänzen, damit die Risiken abgeschätzt werden können, insbesondere:

Art. 6

In Notfallsituationen im Sinne von Artikel 1 kann jede der Vertragsparteien, wenn beide es als angezeigt erachten, einen Korrespondenten in das Gebiet der andern Vertragspartei entsenden. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Aufgabe des Korrespondenten zu erleichtern.

Art. 7

Die Vertragsparteien werden die Behörden zur Durchführung dieses Abkommens aufgrund der innerstaatlichen Ordnung bezeichnen.

Art. 8

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit vom Tage an in Kraft stehen, an welchem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in den innerstaatlichen Ordnungen vorgesehenen gesetzlichen Verfahren bekanntgegeben haben werden. Es kann jederzeit von der einen oder andern Parte] gekündigt werden; die Kündigung wird sechs Monate nach der Mitteilung an die andere Partei wirksam.

Geschehen zu Rom, am 15. Dezember 1989, in zwei Unterschriften in italienischer Sprache.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die italienische Regierung: | | --- | --- | | Francesca Pometta | Claudio Vitalone |

Fussnoten

[^1]: SR 0.732.321.1

[^2]: Internationale Atomenergie‑Agentur.

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